Zusammenfassung: Die OBDK prüft die Angemessenheit der Bestimmung der Pauschalkosten mit einer unter einem Viertel des Höchstbetrags liegenden Summe im Disziplinarverfahren eines Rechtsanwalts, der die Offenlegung seiner Einkünfte verweigert und nur den Bestand einer Sorgeverpflichtung mitteilt.
OBDK, 21.02.2000, 6 Bkd 1/00