Zusammenfassung: Das OLG Wien erörtert, dass die Einberufung der Hauptversammlung der AG eine Beschlussfassung des gesamten Vorstands voraussetzt; sofern die Satzung dies nicht vorsieht, ist die Einberufung durch ein einzelnes Vorstandsmitglied rechtsungültig.
OLG Wien, 02.06.1998, 2 R 128/97a