§ 276 StPO; § 224 StPO; § 488 Z 2 StPO
Der OGH beschreibt das gerichtliche Ermessen und die Voraussetzungen der Rückleitung an den Untersuchungsrichter, erörtert die Inhaltserfordernisse der diesbezüglichen Beschlussfassung und nimmt Stellung zur Bindungswirkung des Beschlusses für den Untersuchungsrichter.