Zusammenfassung: Die OBDK prüft, ob die Erhebung der Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs gegen den Unfallgegner, der dem Rechtsanwalt die Schädigung seines Fahrzeugs im Zuge eines Verkehrsunfalls vorwarf, als übereilt zu qualifizieren ist und somit disziplinarrechtliche Folgen für den Rechtsanwalt auslöst.
OBDK, 04.10.1999, 1 Bkd 5/97