§ 69 Abs 2 StPO; § 59 StPO; § 50 ARHG; § 60 ARHG
Rechtshilfehandlungen für ein ausländisches Gericht durch den Richter stehen dessen Beteiligung an der Entscheidungsfindung in derselben Rechtssache aufgrund Verwirklichung eines Ausschließungsgrunds entgegen.