119.1. Steuerschuldner
Randzahlen 4105 bis 4107: derzeit frei.
119.2. Entstehung der Steuerschuld
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 am Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs des neuen Fahrzeuges (siehe VwGH 20.2.2024, Ra 2022/15/0036). Zur Fahrzeugeinzelbesteuerung siehe auch Rz 4141 f.Randzahlen 4109 und 4110: derzeit frei.
Randzahlen 4111 bis 4120: derzeit frei.
120. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art. 20 UStG 1994)
120.1. Berechnung der Steuer
120.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3677) durch natürliche Personen im Nichtunternehmensbereich (siehe Rz 3660) kommt es nicht zur Veranlagung, sondern zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere als die angesprochenen Erwerber ist Gegenstand der Veranlagung und ist in die Voranmeldung und in die Steuererklärung aufzunehmen.Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, zu dem nicht die Normverbrauchsabgabe gehört. Siehe auch Rz 3921.Bezüglich des Verfahrens siehe Rz 4141.Randzahlen 4124 bis 4130: derzeit frei.