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11.1a Inflationsanpassung (§ 33 Abs. 1a und § 33a EStG 1988)

BMF2024-0.859.4334.12.2024

Rz 767a
Ab dem Kalenderjahr 2023 werden folgende in § 33 Abs. 1a EStG 1988 aufgezählte Beträge im Rahmen der Inflationsanpassung nach § 33a EStG 1988 erhöht:

Von der Erhöhung sind nur Betragswerte und keine Prozentwerte umfasst. Die ermittelten Beträge sind auf ganze Euro aufzurunden.

Rz 767b
Der Inflationsanpassung wird jene Inflationsrate zugrunde gelegt, die auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes abstellt. Für die Ermittlung wird das auf das Zehntel eines Prozentpunkts gerundete arithmetische Mittel der für die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Kalenderjahres herangezogen. Ein sich daraus ergebender negativer Wert (Deflation) löst keine Anpassung aus und hat auf die Inflationsanpassung in Folgejahren keine Auswirkung (keine Verrechnung mit späteren positiven Inflationsraten).

Rz 767c
Der gesetzlich vorgesehene Anpassungsmechanismus nach § 33 Abs. 1a und § 33a EStG 1988 ist erstmals für Jahre ab 2024 anzuwenden. Die Inflationsanpassung erfolgt durch zwei sich ergänzende Maßnahmen:

Rz 767d
In nachfolgender Tabelle wird die jährliche prozentuelle Erhöhung inflationsangepassten Werte dargestellt:

 

2023

2024

2025

§ 1 Abs. 4 EStG 1988

6,3%

9,6%

3,8333%

§ 4 Abs. 4 Z 8 lit. b EStG 1988

6,3%

9,6%

3,8333%

§ 33 Abs. 1 EStG 1988
1. Tarifstufe
2. Tarifstufe
3. Tarifstufe
4. Tarifstufe
5. Tarifstufe


6,3%
6,3%
3,4666%
3,4666%
3,4666%


9,6%
8,8%
7,6%
7,3%
6,6%


3,8333%
3,8333%
3,8333%
3,8333%
3,8333%

§ 33 Abs. 4 EStG 1988

5,2%

9,9%

5,0%

§ 33 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988

5,2%

9,9%

5,0%

§ 33 Abs. 6 EStG 1988

5,2%

9,9%

5,0%

§ 33 Abs. 8 EStG 1988

5,2%

9,9%

5,0%

§ 34 Abs. 4 zweiter TS EStG 1988

5,2%

9,9%

5,0%

§ 35 Abs. 1 dritter TS EStG 1988

5,2%

9,9%

5,0%

§ 41 Abs. 4 EStG 1988

 

6,3% +9,6%

5,0%

§ 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 EStG 1988

6,3%

9,6%

3,8333%

§ 67 Abs. 1 EStG 1988

 

6,3% +9,6%

5,0%

§ 77 Abs. 4 EStG 1988

 

6,3% +9,6%

5,0%

§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

6,3%

9,6%

3,8333%

§ 102 Abs. 3 EStG 1988

6,3%

9,6%

3,8333%

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