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4.13. Einbeziehung getilgter Beträge in die Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 6 BAO)

BMF2024-0.234.99426.3.2024

Rz 519
Aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes ergibt sich, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommen kann.

Rz 520
Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht insbesondere § 212a Abs. 6 BAO vor. Darüber hinaus sind dem Rechtsschutzgedanken des § 212a BAO entsprechend auch noch weitere Fälle zu beachten, in denen die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe trotz erfolgter Entrichtung in Betracht kommt.

Rz 521
Der Regelung des § 212a Abs. 6 BAO zufolge sind in bestimmten Fällen durch Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) gänzlich oder teilweise getilgte Beträge, die Gegenstand des Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 3 BAO) sind, in die Bewilligung der Aussetzung einzubeziehen.

4.13.1. Zu § 212a Abs. 6 lit. a und b BAO

Rz 522
Wurde eine Abgabe durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) vor Fälligkeit (§ 212a Abs. 6 lit. a BAO) oder vor Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß § 210 Abs. 2 BAO zustehenden Frist (§ 212a Abs. 6 lit. b BAO) getilgt, so ist sie auf Antrag in die Aussetzung einzubeziehen.

4.13.2. Zu § 212a Abs. 6 lit. c BAO

Rz 523
Bei Tilgung einer später als einen Monat vor der Fälligkeit festgesetzten Abgabe durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) vor Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides ist der getilgte Betrag auf Antrag des Abgabepflichtigen in die Aussetzung einzubeziehen.

Beispiel:

Der Bescheid betreffend Festsetzung der USt-Vorauszahlung für Jänner wird am 20. April (somit später als einen Monat vor der am 15. März eingetretenen Fälligkeit) zugestellt. Wird die USt-Vorauszahlung auf die vorstehend beschriebene Art vor dem 20. Mai getilgt (§ 210 Abs. 4 BAO), so sind im Fall der Anfechtung des Bescheides die getilgten Beträge auf Antrag in die Aussetzung einzubeziehen.

4.13.3. Zu § 212a Abs. 6 lit. d BAO

Rz 524
§ 212a Abs. 6 lit. d BAO sieht vor, dass nach Einbringen des Aussetzungsantrages durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) getilgte Beträge auf Antrag in die Aussetzung einzubeziehen sind. Darauf wäre vor allem dann Bedacht zu nehmen, wenn im Fall der Abweisung eines Aussetzungsantrages der dagegen gerichteten Bescheidbeschwerde stattgegeben wird; diesfalls bezieht sich § 212a Abs. 6 lit. d BAO auf den gesamten Zeitraum nach Einbringung des Erstantrages.

4.13.4. Zu § 212a Abs. 6 lit. e BAO

Rz 525
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt war, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Ablaufbescheides oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 BAO zu (siehe Rz 530 bis Rz 536). Erfolgt eine Tilgung durch Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) innerhalb eines Monates vor Ablauf der erwähnten Frist, so besteht auf Antrag bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Einbeziehung der in diesem Zeitraum getilgten Abgabenbeträge in die Aussetzung. Diese Bestimmung hat vor allem dann Bedeutung, wenn anlässlich einer dem Beschwerdebegehren nicht vollinhaltlich Rechnung tragenden Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung verfügt und innerhalb der zur Entrichtung der Abgabe gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO noch offenen Frist anlässlich eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) neuerlich ein Aussetzungsantrag gestellt wird (§ 212a Abs. 5 BAO).

4.13.5. Andere Fälle der Aussetzung der Einhebung bereits entrichteter Abgaben

Rz 526

Beispiel:

Auf dem Konto des Abgabepflichtigen, das weder einen Rückstand noch ein Guthaben ausweist, werden am selben Tag zuerst ein USt-Bescheid und sodann ein ESt-Bescheid mit Nachforderungen von jeweils 10.000 Euro gebucht; die Zahlungstermine treten für beide Abgaben am selben Tag ein (§ 210 Abs. 4 BAO für die USt, § 210 Abs. 1 BAO für die Einkommensteuer). Entrichtet der Abgabepflichtige einen Teilbetrag von beispielsweise 18.000 Euro, so wird dieser gemäß § 214 Abs. 1 BAO mit 10.000 Euro auf die USt und mit 8.000 Euro auf die Einkommensteuer verrechnet. Dem Abgabepflichtigen ist mangels Inanspruchnahme eines Weisungsrechtes eine Einflussmöglichkeit auf die Verrechnung entzogen. Beantragt der Abgabepflichtige die Aussetzung anlässlich einer Beschwerde gegen den USt-Bescheid, so hindert die bereits erfolgte Entrichtung der USt-Schuld nicht die Bewilligung der Aussetzung im Höchstausmaß des noch nicht entrichteten Betrages von 2.000 Euro.

Rz 527
Rz 528
Rz 529

4.14. Fristen für die Entrichtung ausgesetzter Beträge (§ 212a Abs. 7 BAO)

Rz 530
§ 212a Abs. 7 BAO hat die Entrichtung von Abgaben nach Beendigung der Aussetzung sowie die für die Entrichtung der Abgabe zustehende Nachfrist bei Nichtstattgabe eines iSd § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO zeitgerecht eingebrachten Aussetzungsantrages zum Gegenstand.

Rz 531
Wurde einem gemäß § 212a Abs. 7 BAO zeitgerecht eingebrachten Aussetzungsantrag stattgegeben, so entsteht im Fall der Entrichtung des ausgesetzten Abgabenbetrages innerhalb der erwähnten Monatsfrist auf Grund des § 217 Abs. 4 BAO keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.

Rz 532
Dass während der Dauer der Aussetzung und während der Monatsfrist des § 212a Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, ergibt sich aus § 230 Abs. 2 BAO (zur Hemmungswirkung des Aussetzungsantrages siehe Ausführungen zu § 230 Abs. 6 BAO).

Rz 533
Wurde ein Vorlageantrag zum Anlass eines neuerlichen Aussetzungsantrages genommen (§ 212a Abs. 5 BAO), so wird die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages weiter hinausgeschoben, wenn der Abgabepflichtige diesen neuerlichen Antrag zeitgerecht, dh. innerhalb der nicht erstreckten, für die Stellung eines Vorlageantrages zustehenden Frist (§ 264 Abs. 1 BAO), einbringt (§ 212a Abs. 7 BAO in Verbindung mit § 217 Abs. 4 BAO).

Hinsichtlich der Hemmungswirkung siehe Rz 1434.

Rz 534
Die Säumniszuschlagsverpflichtung wird durch einen Aussetzungsantrag nur dann hinausgeschoben, wenn er zeitgerecht im Sinne des § 212a Abs. 7 BAO eingebracht wurde. Dem § 108 Abs. 4 BAO zufolge, der nur bei richtiger Adressierung eines Anbringens anzuwenden ist, werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Rz 535
Die Frist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO steht insbesondere zu, wenn ein zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag abgewiesen wurde. Kein Anspruch auf diese Frist besteht, wenn ein Aussetzungsantrag mangels Aktivlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist.

Rz 536
Ein Aussetzungsantrag bewirkt auch dann eine Hemmung der Einbringung, wenn er nicht zeitgerecht im Sinne des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO gestellt wurde (§ 230 Abs. 6 BAO).

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