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3.13. Erlöschen der Zahlungserleichterung

BMF2024-0.234.99426.3.2024

3.13.1. Durch Terminverlust

Rz 278
Eine Zahlungserleichterung erlischt durch Terminverlust wegen

Rz 279
Ist durch Nichteinhaltung eines Ratentermins oder durch Nichteinhaltung einer in den Bescheid aufgenommenen (auflösenden) Bedingung Terminverlust eingetreten, so erlischt die Zahlungserleichterung unabhängig davon, ob infolge des Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt wird.

Rz 280
Ist die Zahlungserleichterung wegen Eintritts eines Terminverlustes erloschen, so bleibt der Zahlungsaufschub auf der Basis der erloschenen Zahlungserleichterung dennoch bis zur Wahrnehmung des Terminverlustes, das bedeutet bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises, bestehen (siehe § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Diesem Umstand kommt insbesondere in den Fällen der §§ 212a Abs. 7, 214 Abs. 3, 217 Abs. 4 lit. c und 230 Abs. 3 und 5 BAO Bedeutung zu.

Rz 281
Die Ausstellung des Rückstandsausweises beendet den Zahlungsaufschub. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Berechnung der Stundungszinsen (siehe Ausführungen zu § 212 Abs. 2 BAO) sowie für die Verwirkung des Säumniszuschlages (siehe Ausführungen zu § 217 BAO).

3.13.1.1. Ein Terminverlust wird insbesondere in folgenden Fällen (zunächst) nicht wahrgenommen:

Rz 282
  • Dem Finanzamt gelangt der Eintritt des Terminverlustes nicht zur Kenntnis.

Beispiel:

Die USt-Vorauszahlungen, deren vollständige und pünktliche Entrichtung Bedingung für die Zahlungserleichterung ist, werden in zu geringer Höhe bezahlt, eine USt-Voranmeldung über den richtigen USt-Vorauszahlungsbetrag wird jedoch nicht eingereicht.

  • Anwendungsfall des § 230 Abs. 5 BAO:
  • Ein Rückstandsausweis darf höchstens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen ist (siehe Ausführungen zu § 230 Abs. 5 BAO).

3.13.2. Ohne Terminverlust

Rz 283
Im Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides ist für folgende in der Regel dem unmittelbaren Einfluss des Abgabepflichtigen entzogene Fälle ein Erlöschen vorzusehen:

Rz 284
Eine Zahlungserleichterung erlischt, ohne dass es einer Erwähnung im Spruch des Bewilligungsbescheides bedarf, insoweit, als bezüglich von der Zahlungserleichterung umfasster Abgaben einer Beschwerde an den VfGH oder einer Revision an den VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (siehe Rz 246). Für allenfalls im Rückstand verbleibende Abgabenschuldigkeiten ist zweckmäßigerweise ein gemäß § 294 Abs. 1 BAO ändernder Bescheid zu erlassen.

Rz 285
Wurde für die Abgabenzahlungsschuld eines mit Beschwerde angefochtenen Abgabenbescheides eine Zahlungserleichterung bewilligt, so erlischt diese wegen Wegfalls der Abgabenzahlungsschuld, wenn die Beschwerde durch Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO) erledigt wird.

3.13.3. Außerkrafttreten der Zahlungserleichterung durch Vollstreckungsbescheid

Rz 286
Kommen während der Zufristung Umstände hervor, welche die Einbringung einer Abgabenschuld zu gefährden oder zu erschweren drohen, so ist gemäß § 230 Abs. 7 BAO mit Vollstreckungsbescheid vorzugehen. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheides treten Zahlungserleichterungen außer Kraft.

Rz 287
Auch die mit einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung zwingend verbundene Hemmungswirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) wird mit der Bekanntgabe eines Vollstreckungsbescheides beseitigt.

3.14. Wiederaufleben der Zahlungserleichterung

Rz 288
In den Fällen des § 214 Abs. 5 BAO wird ein etwaiger Terminverlust (§ 230 Abs. 5 BAO) rückgängig gemacht und lebt eine davon betroffene Zahlungserleichterungsbewilligung ohne neuerliche Antragstellung wieder auf.

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