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Information zu der am 4. Juli 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310)

BMF2023-0.493.3414.7.20232023

Unter BGBl. II Nr. 210/2023 wurde eine Änderung der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung verlautbart. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnungsind ab 4. Juli 2023 nur mehr folgende Zollstellen als Einfuhr- und Ausfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen:

1.Wien,

2.Wien/Post,

3.St. Pölten,

4.Nickelsdorf,

5.Flughafen Wien,

6.Flughafen Wien Güterabfertigung,

7.Graz,

8.Leoben,

9.Spielfeld,

10.Bahnhof Villach-Süd,

11.Wels,

12.Suben,

13.Hall und

14.Wolfurt.

Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten im Nahbereich der vorstehend angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhr- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310 Abschnitt 2.3. und VB-0310 Abschnitt 3.3.) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Juli 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010

Schlagworte:

Einfuhrstellen, Ausfuhrstellen

Verweise:

VB-0310 Abschnitt 2.3.
VB-0310 Abschnitt 3.3.

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