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Information zur Arbeitsrichtlinie Russland Embargo (AH-2075)

BMF2023-0.155.90027.2.20232023

Mit Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, abgeändert.

Mit dem nunmehr neunten Sanktionspaket gegenüber Russland wurden insbesondere folgende wesentliche Änderungen aufgenommen:

*Erweiterung der Exportbeschränkungen, u.a. auf seltene Erden, elektronischeSchaltkreise und Kameras.

*Erweiterung der Importbeschränkungen für Güter, die wesentliche Einkünfte für Russland bringen.

*Durchlieferungsverbot von Dual-Use-Gütern durch Russland, um Umgehung zu vermeiden.

Um Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren zu gewährleisten, wurden in Artikel 12e der Verordnung (EU) 833/2014 Bestimmungen über die Überlassung von Gütern durch die Zollbehörden, wenn sich die Güter physisch in der Union befinden und bereits bei den Zollbehörden gestellt worden waren, als die Beschränkungen dafür verhängt wurden, aufgenommen. Diese Möglichkeit gilt unabhängig von den Verfahren, in die die Waren nach der Gestellung überführt wurden (Versandverfahren, aktive Veredelung, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr usw.), oder von den Verfahrensschritten und -formalitäten gemäß dem Zollkodex der Union, die für die Überlassung erforderlich sind.

Die Änderungen sind bereits in der Arbeitsrichtlinie Russland (AH-2075) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Februar 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 833/2014 , ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1

Schlagworte:

restriktive Maßnahmen, Russland, Ausfuhrverbot, Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkung

Verweise:

UZK, Zollkodex
AH-2075

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