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Information zu der am 17. Februar 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210)

BMF2022-0.126.12517.2.20222022

Im Hinblick auf Anhang 15 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. EG Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10, kann für Weine der Position 2204 mit Ursprung im Vereinigten Königreich an Stelle des Dokuments V I 1 eine "Selbstbescheinigung für Weine, die aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union eingeführt werden (FH-Abkommen - Anhang 15-C)" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C083" - Muster siehe VB-0210 Anlage 6) vorgelegt werden.

Hinweis: Die Kommission hat für die Selbstbescheinigung im TARIC den Dokumentenartencode "C083" vorgesehen. Bis zur Umsetzung dieses Codes in e-zoll ist die Selbstbescheinigung mit dem Dokumentenartencode 7039 anzugeben.

Die Selbstbescheinigung ist im Feld 5 von der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich amtlich zu beglaubigen. Zur Zollabfertigung ist das Original der Selbstbescheinigung erforderlich. Dieses Dokument bildet bei der Einfuhrabfertigung eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

Die Bezugsnummer der Unterlage ist in der Anmeldung zu vermerken. Das Original ist sodann an die Partei zu retournieren.

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Wein (insbesonderen VB-0210 Abschnitt 2.4.9. und VB-0210 Anlage 6) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1308/2013 , ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671
Anhang 15 Abkommen EU - Großbritannien über Handel und Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021 S. 10

Schlagworte:

Vereinigtes Königreich, BREXIT

Verweise:

VB-0210 Abschnitt 2.4.9.
VB-0210 Anlage 6
UZK, Zollkodex Art. 163

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