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Information zu der am 19. Jänner 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMF2022-0.012.20413.1.20222022

Am 19. Jänner 2022 treten die

in Kraft. Dadurch ergeben sich insbesondere die nachstehend angeführten Änderungen.

1. Änderungen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Elfenbein

Am 19. Jänner 2022 treten folgende Änderungen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Elefanten-Elfenbein in Kraft.

Hinweis: Vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässigeVerstöße gegen diese Genehmigungspflicht bilden gemäß § 7 Abs. 2 ArtHG 2009eine gerichtlich strafbare Handlung, sofern der Verstoß eine Menge von mehr als 1 kg Elefanten-Elfenbein betrifft (siehe VB-0330 Abschnitt 7.1.1. Abs. 2).
Vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässigeVerstöße gegen diese Genehmigungspflicht bilden gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ArtHG 2009 ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, sofern der Verstoß eine Menge von 1 kg oder weniger Elefanten-Elfenbein betrifft (siehe VB-0330 Abschnitt 7.1.2. Abs. 3).

Diese Änderungen sind bereits in VB-0330 Abschnitt 4.3.1. und VB-0330 Abschnitt 4.10. berücksichtigt.

2. Änderungen bei den Anhängen A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Bei den Anhängen A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

Diese Änderungen sind bereits in VB-0330 Anlage 1 berücksichtigt.

3. Neuer Code für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare

Für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare, die keinem der bislang vorhandenen Codes entsprechen, wurde der neue Code

Yaus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als "künstlich vermehrt" im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist

vorgesehen. Dieser neue Code wurde bereits in VB-0330 Anlage 6und in VB-0330 Anlage 7 berücksichtigt.

4. Neues Formular für Einfuhrmeldungen

Das Formular für die Einfuhrmeldungen wurde geändert. Das neue Formular ist bereits in VB-0330 Anlage 6 Muster 2 berücksichtigt.

Im Hinblick auf den geringen Bedarf werden die Formblätter für Einfuhrmeldungen vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach wie vor nur als druckbares PDF angeboten (https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/naturschutz/artenhandel/formulare/formulare.html ). Es bestehen keine Einwände, dass bei Einfuhrmeldungen, die unter Verwendung dieses Dokuments erstellt werden, sowohl das Original als auch die Kopie für den Einführer auf weißem Papier gedruckt werden.

Hinweis: Bis zum 19. Jänner 2023 können auch die bis 18. Jänner 2022 gültigen Formblätter für Einfuhrmeldungen verwendet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
VO 865/2006 , ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1
DVO 792/2012, ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 13
ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010

Schlagworte:

CITES, Elfenbein

Verweise:

VB-0330 Abschnitt 4.3.1.
VB-0330 Abschnitt 4.3.1.1.
VB-0330 Abschnitt 4.10.
VB-0330 Abschnitt 7.1.1.
VB-0330 Abschnitt 7.1.2.
VB-0330 Anlage 1
VB-0330 Anlage 6
VB-0330 Anlage 7
VB-0330 Muster 2
VB-0330 Muster 2

Stichworte