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42.6.5 Form und Inhalt der Übermittlung

BMF2022-0.882.74219.12.2022

42.6.5.1 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

Rz 12033
Der Zuwendungsempfänger muss auf Grundlage der Identifikationsdaten des Zuwendenden (Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum) und weiterer bekannter Daten das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) für den Zuwendenden berechnen lassen und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.

Der Zuwendende, der Sonderausgaben absetzen möchte, ist somit verpflichtet diese Daten korrekt bekannt zu geben.

Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben (vbPK SA) entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzes. Die Verwendung dieses verschlüsselten Zeichens ermöglicht ausschließlich dem Finanzamt eine Zuordnung der Zahlung zu einer konkreten Person; die Verknüpfung mit anderen Daten, ein Rückschluss auf die betroffene natürliche Person durch Unbefugte oder ein Zugriff durch andere Behörden und Einrichtungen (zB Sozialversicherung) ist unmöglich.

42.6.5.2 Ermittlung des vbPK SA

Rz 12034
Die Vergabe des vbPK SA erfolgt auf Grund einer Anfrage an das Stammzahlenregister für natürliche Personen (Zentrales Melderegister - ZMR, Ergänzungsregister natürliche Personen - ERnP), das von der

Der angegebene Vor- und Zuname und das Geburtsdatum wird dabei mit den im Stammzahlenregister gespeicherten Daten verglichen. Um ein eindeutiges Ergebnis zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Daten (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) korrekt bekannt gegeben werden.

Sollte auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der bei der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten (zB Postleitzahl) kein vbPK SA ermittelt werden können, hat eine Datenübermittlung (auf anderem Weg) zu unterbleiben; das wäre zB der Fall, wenn der betreffende Steuerpflichtige mangels eines Wohnsitzes in Österreich zu Recht nicht gemeldet und daher im ZMR nicht erfasst ist und eine Eintragung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) noch nicht erfolgt ist. Siehe dazu auch Rz 12063.

Rz 12035
Wurde für eine Person einmal das vbPK SA ermittelt und in den Datenbeständen erfasst, kann es auch für nachfolgende Übermittlungen verwendet werden. Ist daher der Zuwendende der Organisation bekannt und mit einem vbPK SA ausgestattet, kann dieses vbPK SA für alle weiteren Übermittlungen verwendet werden.

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