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42.6.4.4 Rückerstattung einer Zahlung

BMFBMF-010222/0080-IV/7/201917.12.2019

Rz 12031
Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, sieht § 7 Abs. 3 Sonderausgaben-DÜV eine Berichtigung der Datenübermittlung vor. Auf den Grund der Rückerstattung kommt es dabei nicht an. Verbleibt nach Rückerstattung kein zugewendeter Betrag, ist der Gesamtbetrag in der Berichtigung mit Null anzugeben.

Rz 12032
Von der Bestimmung ist insbesondere die Erstattung einer Lastschrift erfasst, die binnen acht Wochen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZaDiG möglich ist (Zurückziehung einer Zahlung auf Grundlage eines SEPA-Mandates [Einzugsermächtigung, "Einziehungsauftrag"]).

Die Rückerstattung hat folgende Konsequenzen:

  1. a) Erfolgt die Erstattung vor Datenübermittlung, ist die Erstattung bei Ermittlung der Höhe des Jahresbetrages bereits zu berücksichtigen, sodass nur der um die Erstattung verminderte Betrag zu übermitteln ist.
  2. b) Erfolgt die Erstattung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Datenübermittlung bereits erfolgt ist, hat eine Berichtigung derjenigen Datenübermittlung zu erfolgen, in der die Zuwendung erfasst ist. In dieser Berichtigung ist der Jahresgesamtbetrag entsprechend zu vermindern oder gegebenenfalls mit Null auszuweisen.

Im Fall b) erfolgt die Erstattung zeitlich regelmäßig nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (zB Übermittlung Ende Februar, Erstattung im März). Ungeachtet des Umstandes, dass Ab- und Zufluss gemäß § 19 EStG 1988 beim Zahler verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen sind, ist jedenfalls die Übermittlung des Jahres zu berichtigen, das die erstattete Zuwendung betrifft. Die Erstattung stellt nämlich ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar und bewirkt damit, dass die steuerlichen Wirkungen in jenem Veranlagungsjahr eintreten, das die erstattete Zuwendung betrifft.

Gleiches gilt auch in Fällen der lit. a), wenn die Erstattung eine Zuwendung des Vorjahres betrifft (zB Erstattung im Jänner, Übermittlung Ende Februar), da auch hier die Erstattung steuerlich dem Vorjahr zuzuordnen ist.

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