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Information zu der am 1. Jänner 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF2021-0.884.17417.12.20212021

Ab dem 1. Jänner 2022 obliegt die amtliche Kontrolle anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Tieren sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Heu und Stroh sowie Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), dem

(an Stelle des bisherigen Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der diese Kontrollen bis 31. Dezember 2021 weiterhin durchführt). Mehr Informationen zum Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden sich unter www.bavg.gv.at .

Die amtlichen Kontrollen finden nach wie vor an den Grenzkontrollstellen Flughafen Wien und Flughafen Linz statt (siehe VB-0320 Anlage 2). Änderungen ergeben sich allerdings bei den Öffnungszeiten:

Bei den Beschränkungen selbst treten dadurch keine Änderungen ein.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1

Schlagworte:

BAVG, Bundesamt für Verbrauchergesundheit

Verweise:

VB-0320

Stichworte