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Information zu der am 1. Jänner 2022 in Kraft tretenden Neufassung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200)

BMF2021-0.816.04517.12.20212021

Zum 1. Jänner 2022 erfolgt eine Neufassung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200). Dabei wurde insbesondere Folgendes berücksichtigt:

1. Aufnahme der Tätigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit ab dem Jahr 2022

Ab dem 1. Jänner 2022 obliegt die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und von Gebrauchsgegenständen, die auf Grund von Rechtsakten der Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen sind (siehe VB-0200 Anlage 1, VB-0200 Anlage 3, VB-0200 Anlage 5, VB-0200 Anlage 7, VB-0200 Anlage 11, VB-0200 Anlage 12 und VB-0200 Anlage 14), gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG dem

(an Stelle des bisherigen Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der diese Kontrollen bis 31. Dezember 2021 weiterhin durchführt). Mehr Informationen zum Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden sich unter www.bavg.gv.at .

Die amtlichen Kontrollen durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden nur mehr an den Grenzkontrollstellen bei der Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100) und bei der die Zollstelle Flughafen Linz (520100) statt. Die Öffnungszeiten dieser Grenzkontrollstellen sind:

Die Grenzkontrollstellen bei der Zollstelle Buchs/Bahnhof (920100) und bei der Zollstelle Tisis (920400) werden geschlossen.

Bei den Beschränkungen selbst treten dadurch keine Änderungen ein.

Hinweis: Die amtliche Kontrolle von Futtermitteln, die auf Grund von Rechtsakten der Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen sind (siehe VB-0200 Anlage 1, VB-0200 Anlage 3, VB-0200 Anlage 5, VB-0200 Anlage 7, VB-0200 Anlage 11 und VB-0200 Anlage 14), obliegt gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 nach wie vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 3). Die amtlichen Kontrollen von Futtermitteln durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit finden nach wie vor an den Grenzkontrollstellen bei der Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100), bei der die Zollstelle Flughafen Linz (520100), bei der Zollstelle Buchs/Bahnhof (920100) und bei der Zollstelle Tisis (920400) statt.

2. Verständigungspflichten der Zollverwaltung gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (VB-0200 Abschnitt 2.1.)

Gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde die Überlassung der nachstehend angeführten, dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht unterliegenden Waren, die keinen amtlichen Kontrollen

unterliegen, zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Sendung ein Risiko

darstellen kann, und hat dies unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Es sind keine speziellen Untersuchungen auf das Vorhandensein allfälliger, die Genusstauglichkeit der Ware beeinträchtigender, Beschaffenheitsmerkmale vorzunehmen. Für Meldungen anlässlich der zollamtlichen Abfertigung werden in der Regel nur offenkundige ohne weiteres erkennbare Mängel der Ware in Betracht kommen, und zwar:

Die Information der zuständigen Behörden hat per E-Mail zu erfolgen. Die Mitteilung hat Informationen zur Sendung, eine möglichst genaue Warenbeschreibung und die Gründe, die zur Annahme des Risikos geführt haben, zu enthalten. Nach Möglichkeit sind der Mitteilung auch Fotos der betroffenen Produkte anzuschließen.
Diese Information ist in Kopie per E-Mail (post.vub@bmf.gv.at ) an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/11, zu übermitteln.

Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde, ist gemäß Artikel 76 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 freizugeben, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung

Sofern die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt besteht,

a)haben sie die Zollbehörde zu ersuchen, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren bzw. in den relevanten elektronischen Entsprechungen den folgenden Vermerk anzubringen:

"Risikoware - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt - Verordnung (EU) 2017/625 "

und

b)ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörden kein anderes Zollverfahren zulässig.

Sofern die Zollbehörde Grund zu der Annahme hat, dass das oben dargestellte Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt bei nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren besteht, hat sie der Zollbehörde im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen zu der Sendung zu übermitteln. Werden derartige Informationen von anderen Mitgliedstaaten übermittelt, ist bei einer Anmeldung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr auf jeden Fall wie oben angeführt vorzugehen.

3. Andere Verständigungspflichten (VB-0200 Abschnitt 2.2.)

Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (VB-0200 Abschnitt 1.1.3. Buchstabe e) und kosmetische Mittel (VB-0200 Abschnitt 1.1.4.) unterliegen zwar dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, nicht aber auch der Verordnung (EU) 2017/625. Diese Waren fallen vielmehr unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 - siehe Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720).

(2) Wenn im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 (siehe VB-0720 Abschnitt 2.1.) hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Waren festgestellt wird, dass

a)dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen,

b)das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist,

c)das Produkt eine CE-Kennzeichnung (siehe VB-0720 Abschnitt 1.3.) oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist,

d)bei Spielzeug (nicht jedoch auch bei kosmetischen Mitteln) der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 angegeben oder erkennbar sind (siehe VB-0720 Abschnitt 1.5.), oder

e)aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (siehe VB-0720 Abschnitt 0.1. Abs. 2) darstellt,

hat die Zollbehörde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 auszusetzen und unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Dabei ist nach der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720) vorzugehen.

Bis 31. Dezember 2022 ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für Spielzeug und für kosmetische Mittel der nach dem Ort der Amtshandlung zuständige Landeshauptmann (Abteilung für Lebensmittelkontrolle des Amtes der Landesregierung, siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 8); ab dem 1. Jänner 2023 ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde das Bundesamt für Verbrauchergesundheit.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1
VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1
DelVO 2019/2124 , ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 73
DVO 2019/1715, ABl. Nr. L 261 vom 14.10.2019 S. 37
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
FMG 1999, Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999
Futtermittelverordnung 2010, BGBl. II Nr. 316/2010

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel, BAVG, Bundesamt für Verbrauchergesundheit

Verweise:

VB-0200
VB-0300
VB-0320
VB-0350 Abschnitt 1.3.
VO 2019/1020 , ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1
VB-0720

Stichworte