28.4.1 Allgemeines
Sanierungsgewinne sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die Höhe des Sanierungsgewinnes ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe abzüglich der mit diesen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten (Nettogröße).28.4.2 Entstehungszeitpunkt
Das Betriebsvermögen erhöht sich grundsätzlich im Zeitpunkt des Schulderlasses. Erfolgt ein Schuldnachlass in mehreren Perioden, fällt auch der Sanierungsgewinn nur über diese Perioden verteilt an.Kommt es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung, entsteht der Sanierungsgewinn durch Erfüllung der Sanierungsplanquote bzw. nach Maßgabe der Ratenzahlungen. Die Schuld ist erst auszubuchen, wenn die Sanierungsplanquote vollständig beglichen wurde, bei Nichterfüllen leben die Schulden wieder voll auf (vgl. das zur Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz, IRÄG 2010 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 24.5.1993, 92/15/0041); die Sicherstellung durch eine Bankgarantie kann die Quotenerfüllung nicht ersetzen.
28.4.3 Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes
28.4.3.1 Vorliegen eines Schulderlasses
Es bedarf eines Nachlasses von (eventuell auch künftigen) Verbindlichkeiten (nicht begünstigt: Schuldübernahme gemäß § 1404 ABGB, Verzicht auf künftige Zinsen, Zuschüsse des Gläubigers oder eines Dritten, Erlass des negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Personengesellschafters).Die Gläubiger (sämtliche, die Mehrheit, eventuell auch eine Minderheit) müssen sich bereitfinden, auf ihre Forderungen ganz oder teilweise zu verzichten. In Ausnahmefällen kann auch der Nachlass eines einzelnen (Haupt-)Gläubigers genügen (VwGH 15.5.1997, 95/15/0152), die schematische Anwendung einer 50%-Grenze ist nicht zielführend. Maßgebend ist die Größenrelation der nachgelassenen Forderungen zu den nicht nachgelassenen.28.4.3.2 Sanierungsbedürftigkeit
Sanierungsbedürftigkeit eines Betriebes liegt vor, wenn dieser ohne Schulderlass nicht in der Lage wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen und daher vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht (bei drohender Überschuldung oder Illiquidität).28.4.3.3 Sanierungsabsicht
Sanierungsabsicht ist gegeben, wenn der Schuldnachlass zum Zwecke der Sanierung, dh. um die wirtschaftliche Gesundung herbeizuführen, erfolgt. Bei einem allgemeinen Forderungsverzicht oder bei Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung ist das Vorliegen einer Sanierungsabsicht zu vermuten (vgl. das zur Rechtslage vor dem IRÄG 2010 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 27.4.1971, 1420/69). Keine Sanierungsabsicht liegt vor bei:- Abgabennachsicht (ohne Einbeziehung in eine allgemeine Sanierungsmaßnahme) der Abgabenbehörde (VwGH 20.11.1964, 1657/63);
- einem Schuldnachlass zur Erhaltung des guten Rufes eines Gesellschafters (VwGH 27.3.1985, 83/13/0068);
- einem als verdeckte Ausschüttung zu wertenden Forderungsverzicht;
- Fehlen von Maßnahmen der Gesellschafter (zB Leistung eines Gesellschafterzuschusses), um die Stilllegung des Betriebes zu verhindern.
Eine Vereinbarung, in der sich der Schuldner zwecks vergleichsweiser Bereinigung sämtlicher gegenseitig geltend gemachter Ansprüche zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, stellt einen für die Begünstigung unbeachtlichen außergerichtlichen Vergleich iSd § 1380 ABGB dar (VwGH 14.4.1993, 90/13/0288).