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8.6. Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts

BMF2021-0.103.6982.3.2021

Rz 147
Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 letzter Satz ist für diese Betriebe keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich und gilt die Tätigkeit solcher Einrichtungen stets als Gewerbebetrieb. Bei Betrieben gewerblicher Art ist Liebhaberei daher ausgeschlossen (siehe VwGH 29.5.2001, 2000/14/0195; KStR 2013 Rz 72).

Rz 148
Werden Betriebe gewerblicher Art im Rahmen einer juristischen Person des privaten Rechts geführt, kommen - unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung der Körperschaft des öffentlichen Rechts - die allgemeinen Liebhabereigrundsätze zur Anwendung. Eine Ausnahme davon besteht nur für im Versorgungsbetriebeverbund geführte Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe Rz 153 ff).

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