vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.3.4 Berufsmäßige Parteienvertreter als Treuhänder

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Treuhandschaften bei Meldungen an das Register anzugeben sind, wenn der Treuhänder oder Treugeber (aufgrund ausreichender Anteile, Stimmrechte bzw. Kontrolle) wirtschaftliche Eigentümer sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bereits anderweitig (bspw. bei Banken oder dem Finanzamt) offengelegt wurden.

Halten berufsmäßige Parteienvertreter beispielsweise in einer Gesellschaft als Alleingesellschafter treuhändig die Anteile für einen Klienten, so ist der berufsmäßige Parteienvertreter jedenfalls aufgrund seines rechtlichen Eigentums auch wirtschaftlicher Eigentümer. Bei der Meldung ist anzugeben, dass die Anteile treuhändig gehalten werden und der Parteienvertreter als Treuhänder auftritt. Ist der Treugeber eine natürliche Person, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer mit der Angabe, dass eine Treuhandschaft vorliegt, an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Ist der Treugeber eine juristische Person, so wird eine Kontrollbeziehung hergestellt und es ist zu prüfen, ob eine natürliche Person Kontrolle auf diese juristische Person ausübt. Diese natürliche Person ist zusätzlich als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.

2.3.5 Wahrnehmung einer Organfunktion durch einen Eigentümer eines Rechtsträgers

Verfügt ein Gesellschafter einer GmbH oder ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht über die erforderliche Beteiligung an dem Rechtsträger und übt dieser gleichzeitig eine Organfunktion des betreffenden Rechtsträgers aus (Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat), dann kann dieser Umstand alleine noch kein wirtschaftliches Eigentum dieser Person begründen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

Stichworte