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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.4 Stimmrechte

Entsprechend dem Einleitungssatz in § 2 Z 1 lit. a WiEReG werden ausreichende Anteile von Aktien und ausreichende Anteile von Stimmrechten gleichgestellt. Bei der Beurteilung des Vorliegens von direktem und indirektem wirtschaftlichen Eigentum sind demzufolge nicht nur die Aktienanteile, Beteiligungen oder Kontrollrechte, sondern auch die Stimmrechte heranzuziehen.

Wenn ein Teil der Aktien von der Aktiengesellschaft selbst gehalten wird und aufgrund dessen die Stimmrechte aus den eigenen Aktien ruhen, so erhöht sich dementsprechend das Gewicht der übrigen Stimmrechtsanteile. Somit sind auch natürliche Personen wirtschaftliche Eigentümer, die zwar ursprünglich keinen ausreichenden Anteil an Stimmrechten hatten, deren Anteile jedoch durch die ruhenden Stimmrechtsanteile der Aktiengesellschaft eine höhere Gewichtung erhalten. Ebenso führt das Aufleben von stimmrechtslosen Vorzugsaktien zu einer Verschiebung der Stimmrechtsverhältnisse und muss entsprechend bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer berücksichtigt werden.

2.4.1 Ungleiche Anteile an Stimmrechten und Aktien

Bei Vorliegen von ungleichen Anteilen an Stimmrechten und Aktien ist der jeweils höhere Wert für die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern heranzuziehen. Sollte beispielsweise eine natürliche Person nur 20% der Aktien, jedoch 40% der Stimmrechte an einem meldepflichtigen Rechtsträger halten, so ist diese Person aufgrund der 40% Stimmrechte direkter wirtschaftlicher Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers.

Da sowohl auf Eigentum als auch auf Stimmrechte abgestellt wird, ist es auch nicht erforderlich, dass sich die gemeldeten Anteile von Aktien und Stimmrechten auf 100% addieren lassen.

2.4.2 Inhaberaktien

Aktien müssen gemäß § 9 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 AktG auf Namen lauten. Gemäß § 10 Abs. 1 AktG können Aktien dann auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 AktG zugelassen werden sollen. In diesen Fällen ist der Anteilsbesitz gemäß § 10a Abs. 1 bis 4 AktG bei Inhaberaktien durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD nachzuweisen (Depotbestätigung). In der Satzung oder in der Einberufung können weitere geeignete Personen oder Stellen festgelegt werden, deren Depotbestätigungen von der Gesellschaft entgegengenommen werden.

Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei der Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern von Inhaberaktien kann es somit erforderlich sein, die entsprechenden Depotbestätigungen einzuholen und darauf zu achten, dass diese die formalen Erfordernisse gemäß § 10a Absatz 1 bis 4 AktG erfüllen. In diesen Fällen sind diese Depotbestätigungen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer heranzuziehen.

Alternativ kann für Inhaberaktien von börsennotierten Aktiengesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, ein Ausdruck von internationalen Informationsdienstleistern wie Bloomberg, Thomson Reuters, SIX Financial Information, Fact-Set Research Systems, Morningstar oder ähnlichen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden (siehe auch Abschnitt 6.2.3.2 (Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften)).

Sollte der oberste Rechtsträger des meldepflichtigen Rechtsträgers eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland sein, so ist diese gemäß § 4 WiEReG dazu verpflichtet, dem meldepflichtigen Rechtsträger alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3 WiEReG) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der meldepflichtige Rechtsträger selbst ist gemäß § 3 WiEReG dazu verpflichtet, Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten erforderlich sind, wie beispielsweise Depotbestätigungen als Nachweis für Aktionäre von Inhaberaktien, einzuholen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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