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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

1 Anwendungsbereich

1.1 Allgemeines

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt. Auf dieser Basis wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 eingerichtet und wird vom Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde geführt.

Als Ergänzung zu diesem Erlass hat die Registerbehörde auf der Homepage des BMF allgemeine Informationen sowie eine umfangreiche Beispielsammlung als Hilfestellung zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt. Ebenso wird dort die vom BMF geführte Länderliste veröffentlicht - siehe Abschnitt 6.4.6 (Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen).

1.2 Meldepflichtige Rechtsträger

In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen:

Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen:

Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen werden, sowie bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds ist eine Prüfung, ob ein Sitz im Inland vorliegt, nicht erforderlich, da dies automatisationsunterstützt erfolgt. Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen ist hingegen vom Trustee bzw. der vergleichbaren Person zu prüfen, ob ein Sitz im Inland vorliegt oder, falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, ob im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird oder (eine) Liegenschaft/en erworben wird/werden bzw. wurde/n. Siehe dazu Abschnitt 2.9 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen).

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 WiEReG bedeuten keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der berufsspezifischen Sorgfaltspflichten gemäß anderer Aufsichtsgesetze. Umgekehrt sind auch Ausnahmen, die in anderen Aufsichtsgesetzen vorgesehen sind, wie beispielsweise die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften gemäß § 2 Z 3 FM-GwG nicht für das WiEReG anwendbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG fallen auch börsennotierte Aktiengesellschaften in den Anwendungsbereich des WiEReG. Der § 2 Z 3 FM-GwG umfasst die Begriffsbestimmungen und legt die für das FM-GwG gültigen Begriffe fest. An dieser Stelle wird im FM-GwG somit festgehalten, dass die Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 Z 1 WiEReG für das FM-GwG im Hinblick auf börsennotierte Gesellschaften keine Anwendung findet. Dies bedeutet jedoch keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, welches in § 1 Abs. 2 Z 3 Aktiengesellschaften ausdrücklich unter den Anwendungsbereich des WiEReG stellt. Auch für börsennotierte Gesellschaften und Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG, die von börsennotierten Gesellschaften kontrolliert werden, sind daher die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Bestimmungen des § 2 WiEReG zu ermitteln und an das Register zu melden.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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