vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

6.4.3 Nachweise abweichender Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. c WiEReG sind für ausländische übergeordnete Rechtsträger Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen zu übermitteln, wenn sich daraus Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, welche von den gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. b WiEReG nachzuweisenden Eigentumsverhältnissen abweichen. Ob das Erfordernis zur Einholung dieser Dokumente für übergeordnete ausländische Gesellschaften besteht, kann mittels der unter Abschnitt 6.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern) angeführten Aufzählung anhand der dort genannten Maßnahmen und Kriterien überprüft werden.

Unter § 5a Abs. 1 Z 4 lit. c WiEReG sind zudem jene Dokumente zu subsumieren, welche zum Nachweis von Kontrollverhältnissen bei Trusts, Stiftungen, trustähnlichen Vereinbarungen oder sonstigen klassisch eigentümerlosen Gebilden dienen. Die im internationalen Rechtsverkehr üblichen Nachweise zu diesen Rechtsträgern entsprechen im Wesentlichen den in den Abschnitten 6.2.3.4 (Privatstiftungen gemäß § 1 PSG), 6.2.3.5 (Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 sowie Stiftungen und Fonds aufgrund eines Landesgesetzes) und 6.2.3.6 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) aufgezählten Dokumenten.

Unter welcher Dokumentenart die Nachweise abweichender Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse im Meldeformular zum Compliance-Package zu übermitteln sind, ist in erster Linie von der Rechtsform des jeweiligen ausländischen Rechtsträgers (Gesellschaft, Trust, Stiftung oder trustähnliche Vereinbarung) abhängig. Für Gesellschaften ist hier in der Regel die allgemeine Dokumentenart "Nachweis abweichender Stimmrechte/Kontrollverhältnisse" vorgesehen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Gesellschaftsvertrag), ist im Textfeld zur Beschreibung des Dokuments in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.

Im Falle von Trusts, Stiftungen oder trustähnlichen Vereinbarungen sind jeweils andere Dokumentenarten für Nachweise der Kontrollverhältnisse vorgesehen. So können etwa für Stiftungen die Dokumentenarten "Stiftungsurkunde" und "Stiftungszusatzurkunde/Beistatut" ausgewählt werden, aus welchen in der Regel die Stifter und Stiftungsvorstände (sowie zumeist auch die Begünstigten) ersichtlich sind. Eine Auffangkategorie bietet zudem die Dokumentenart "Sonstiger Nachweis über Begünstigte", unter welcher beispielsweise Beschlüsse von Stiftungsorganen über die Bestimmung von Begünstigten hochgeladen werden können. Entsprechende Dokumentenarten finden sich auch im Falle von Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, wobei zusätzliche Angaben zur Konkretisierung des Dokuments jeweils im Textfeld zur Beschreibung des Dokuments gemacht werden können.

In bestimmten Konstellationen ist es möglich, dass ein gewisses Dokument sowohl unter die Dokumentenart "Nachweis abweichender Stimmrechte/Kontrollverhältnisse", als auch unter eine der drei Dokumentenarten betreffend den Nachweis der Existenz oder Eigentumsverhältnisse ("Nachweis der Existenz", "Nachweis der Eigentumsverhältnisse" oder "Nachweis der Existenz und Eigentumsverhältnisse") fällt. In solchen Fällen ist das entsprechende Dokument unter der zutreffenden Dokumentenart betreffend den Nachweis der Existenz oder Eigentumsverhältnisse zu übermitteln, da hierzu ein dahingehender Nachweis jedenfalls zu übermitteln ist. Das Vorliegen von abweichenden Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

Stichworte