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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

7.2 Öffentliche Einsicht

Mit Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer seit 10. Jänner 2020 öffentlich zugänglich. Es ist seit diesem Zeitpunkt möglich, ohne nähere Angabe von Gründen, öffentliche Auszüge aus dem Register gegen Entrichtung eines Nutzungsentgelts abzurufen. Für die öffentliche Einsicht liegen keine Zugangsvoraussetzungen vor. Gemäß § 10 WiEReG kann von jedem im elektronischen Wege ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Register abgerufen werden.

Die öffentliche Einsicht in das Register erfolgt über die Website des Bundesministeriums für Finanzen. Ein öffentlicher Auszug enthält die folgenden Informationen:

Daten über wirtschaftliche Eigentümer, bei denen gemäß § 10a WiEReG eine Einschränkung der Einsicht verfügt oder gewährt wurde (siehe gleich Abschnitt 7.3 (Einschränkung der Einsicht)), sind in öffentlichen Auszügen nicht sichtbar. Stattdessen enthalten diese einen Hinweis auf die erfolgte Einschränkung der Einsicht.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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