Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
7.2 Öffentliche Einsicht
Mit Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer seit 10. Jänner 2020 öffentlich zugänglich. Es ist seit diesem Zeitpunkt möglich, ohne nähere Angabe von Gründen, öffentliche Auszüge aus dem Register gegen Entrichtung eines Nutzungsentgelts abzurufen. Für die öffentliche Einsicht liegen keine Zugangsvoraussetzungen vor. Gemäß § 10 WiEReG kann von jedem im elektronischen Wege ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Register abgerufen werden.
Die öffentliche Einsicht in das Register erfolgt über die Website des Bundesministeriums für Finanzen. Ein öffentlicher Auszug enthält die folgenden Informationen:
- Stammzahl, Stammregister, Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale des Rechtsträgers
- Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitzland von wirtschaftlichen Eigentümern
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums
Daten über wirtschaftliche Eigentümer, bei denen gemäß § 10a WiEReG eine Einschränkung der Einsicht verfügt oder gewährt wurde (siehe gleich Abschnitt 7.3 (Einschränkung der Einsicht)), sind in öffentlichen Auszügen nicht sichtbar. Stattdessen enthalten diese einen Hinweis auf die erfolgte Einschränkung der Einsicht.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |