vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 13. Juni 2019 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210)

BMFBMF-010311/0042-III/11/20196.6.20192019

Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2019/840 , mit der die Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 mit Wirkung vom 13. Juni 2019 geändert wird, können in Kanada zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/273 auch Weinproduzenten ("ermächtigte Erzeuger") zugelassen werden.

Voraussetzung ist, dass sie in der von der Kommission gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/273 unter https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf veröffentlichten Liste genannt sind. Die ermächtigten Erzeuger müssen in die von ihnen verwendeten V I 1-Dokumente Folgendes eintragen:

a)in Feld 1 ihren Namen und ihre Anschrift sowie ihre Registriernummer im Drittland gemäß der Liste unter https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf ;

b)in Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung des Drittlands, die die Genehmigung erteilt hat;

c)in Feld 10 mindestens folgende Angaben:

Die Erzeuger haben an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte "Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters" gestrichen haben, zu unterzeichnen. Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle sind nicht erforderlich.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210 Abschnitt 2.4.8.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DelVO 2018/273 , ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1

Schlagworte:

Wein, Weinerzeugnisse, Kanada

Verweise:

VB-0210 Abschnitt 2.4.8.

Stichworte