Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 12.11.2019, BMF-010222/0071-IV/7/2019, ergänzt.
Umstellung des Testzyklus
Bisher wurde zur Feststellung der CO/km-Werte von Fahrzeugen der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt.
Nun kommt das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung, das auf weltweit gesammelten Fahrdaten basiert und mit seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO-Emissionen erzielen soll.
Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA
Für das Jahr 2019 gilt eine Übergangsregelung:
- Seit 1. September 2017 werden alle neu typisierten Pkw und leichten Nutzfahrzeuge dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation "CO2MPAS" auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet. Die Rückrechnung auf die korrelierten NEFZ-Werte führt zu teils höheren CO-Werten im Vergleich zu den ursprünglichen NEFZ-Werten, allerdings gibt es teilweise auch Rückgänge.
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen; für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).
- Seit 1. September 2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg).
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen.
Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen - dieser ist bis zum 31. Dezember 2019 für die Besteuerung heranzuziehen.
Für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein noch den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, ist dieser im Rahmen der Besteuerung weiterhin ausschlaggebend.
- Ab 1. Jänner 2020 sind voraussichtlich für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA ausschließlich die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten CO-Emissionen heranzuziehen.
Hinweis für die Ermittlung des Sachbezugswertes:
Es ist der CO -Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen - bei Scheckkarten Zulassungsscheinen kann der CO -Emissionswert online abgefragt werden.
Ob der Sachbezug 1,5% oder 2% beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO -Emissionswertes iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen - unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Umstellung des Testzyklus, Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA, NEFZ-Werte, WLTP-Prüfverfahren, Ermittlung des Sachbezugswertes |
Verweise: | § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |