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27.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 898
Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 22 GebG ist die Wechselsumme, das ist die Summe, auf die der Wechsel lautet.

Rz 899
Die Gebühr beträgt 1/8% (= 0,125%) der Wechselsumme.

Rz 900
Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 469 ff) beträgt die Gebühr 1/16% (= 0,0625%) der Wechselsumme. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht oder gelangt er im Inland zu einem amtlichen Gebrauch, so ist in diesem Zeitpunkt die Gebühr auf den Betrag von 1/8% von der Wechselsumme zu ergänzen (siehe Rz 906 ff).

27.11.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

Rz 901
Die Gebührenschuld für Wechsel entsteht, wenn einer von folgenden fünf Vorgängen im Inland verwirklicht wird:

Der Indossatar ist ein am Indossament Beteiligter.

Das Indossament ist eine dem Wechselrecht eigene Übertragungsform (Art. 11 ff Wechselgesetz 1955). Mit dem Indossament werden alle Rechte aus dem Wechsel übertragen.

Im Wechsel ist Zahlung an den Wechselnehmer oder an die von ihm zu bestimmende Person zugesagt.

Der Wechselnehmer kann nun als erster Indossant den Wechsel durch Indossament an einen neuen Gläubiger (Indossatar) weitergeben. Dieser kann durch Setzung eines weiteren Indossamentes seinerseits zum Indossanten werden und es kann eine ganze Indossamentenkette entstehen.

Das Indossament ist der Schriftakt

("Für mich an Herrn Peter Indossatar! Karl Indossant").

Nach Art. 15 Abs. 1 Wechselgesetz 1955 haftet der Indossant mangels eines entgegenstehenden Vermerkes für die Annahme und die Zahlung.

Damit einigen sich die Parteien über die Begründung der wechselrechtlichen Verpflichtung.

Wird auf einem trassiert eigenen Wechsel das Akzept gesetzt, ohne dass eine Übergabe des Wechsels erfolgt, entsteht keine Gebührenschuld.

Zum Begriff amtlicher Gebrauch siehe Rz 109 ff.

Rz 902
Die Gebührenschuld kann auf Grund der Ausführungen in Rz 901 beim Wechsel (für eine Wechselurkunde) immer nur einmal entstehen.

Rz 903
Ein unvollständiger Wechsel ist ein Wechsel, der nicht alle Bestandteile iSd Art. 1 f oder 75 f Wechselgesetz 1955 enthält (Art. 10 Wechselgesetz 1955).

Rz 904
Ist der Wechsel unvollständig und wird einer der oben angeführten fünf Vorgänge verwirklicht, entsteht die Gebührenschuld erst im Zeitpunkt der Vervollständigung des Wechsels. Nicht maßgeblich ist, ob die Vervollständigung im In- oder Ausland erfolgt.

Ein unvollständiger Wechsel (zB Blankowechsel) unterliegt somit bis zu seiner Vervollständigung keiner Gebühr nach § 33 TP 22 GebG.

Ein unvollständiger Wechsel ist aber, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, als Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG (siehe Rz 640) anzusehen und unterliegt dann einer Gebühr von 2% der Leistung (Wechselgebühr hingegen 0,125%).

Rz 905
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 GebG betreffend die Entstehung der Gebührenschuld gelten auch für

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