ZWEITER TEIL.
Eigener Wechsel.
Artikel 75.
Der eigene Wechsel enthält:
- 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3. die Angabe der Verfallzeit;
- 4. die Angabe des Zahlungsortes;
- 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 7. die Unterschrift des Ausstellers.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025887
alte Dokumentnummer
N2195518439R
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