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4. Begriffe des Gebührengesetzes 1957 (§§ 5, 6 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

4.1. Papier

Rz 92
Papier iSd GebG ist das Material, auf dem geschrieben wird. Darunter ist nicht nur Papier im technischen Sinn zu verstehen, sondern jedes andere Material, wie Pergament, Leder, Seide, Holz. Auf welche Art die Schrift hergestellt wird, ist gleichgültig (Tinte, Bleistift, Schreibmaschine, Druckverfahren, andere technische Verfahren).

Rz 93
Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellte Eingaben, Beilagen, Erledigungen, Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse den entsprechenden Schriften gleich.

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