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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

2.9. Trusts und trustähnliche Vereinbarungen

Handelt es sich beim Rechtsträger um einen vom Inland aus verwalteten Trust oder liegt eine trustähnliche Vereinbarung vor, deren Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar ist, ist es für die ordnungsgemäße Meldung an das Register erforderlich, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen.

Sollte der Trust nicht in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen werden, liegt in weiterer Folge eine Verletzung der Meldeverpflichtung vor. Diese stellt ein Finanzvergehen dar und ist gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit (§ 15 Abs. 2 WiEReG) mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.

Die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgt über die Datenschutzbehörde der Republik Österreich (siehe dazu www.dsb.gv.at ). Für die Eintragung müssen die Rechtsträger bzw. deren Organe den rechtlichen Bestand und die rechtlich gültige Bezeichnung nachweisen. In einem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben zu machen:

Das entsprechende Formular für den Neuantrag wird auf der Homepage der Datenschutzbehörde zum Download zur Verfügung gestellt. Nach der Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist der Rechtsträger verpflichtet, die Informationen entsprechend aktuell zu halten. Für etwaige Änderungen steht im Unternehmensserviceportal ein eigenes Formular zur Verfügung. Weitere Informationen zur Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene erhalten die Rechtsträger bzw. deren Organe auf der Homepage der Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at ).

Wirtschaftliche Eigentümer bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 und Z 18 WiEReG sind die in der Definition des § 2 Z 2 WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen.

Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen schließt dies jedenfalls folgende Personen bzw. Personengruppen aufgrund ihrer Funktion ein:

Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis Zuwendungen des Trusts erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten für die Meldung dieser Begünstigten bei Trusts dieselben Bestimmungen wie für jene bei Privatstiftungen.

Bei der Feststellung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern eines Trusts sollte wie folgt vorgegangen werden:

Hervorzuheben ist, dass die genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person den Trust letztlich kontrolliert.

Sollte eine Funktion nicht durch eine natürliche Person sondern durch eine juristische Person wahrgenommen werden, so ist gemäß den Ausführungen in Abschnitt 2.7.6. vorzugehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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