Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.9. Trusts und trustähnliche Vereinbarungen
Handelt es sich beim Rechtsträger um einen vom Inland aus verwalteten Trust oder liegt eine trustähnliche Vereinbarung vor, deren Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar ist, ist es für die ordnungsgemäße Meldung an das Register erforderlich, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen.
Sollte der Trust nicht in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen werden, liegt in weiterer Folge eine Verletzung der Meldeverpflichtung vor. Diese stellt ein Finanzvergehen dar und ist gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit (§ 15 Abs. 2 WiEReG) mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
Die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgt über die Datenschutzbehörde der Republik Österreich (siehe dazu www.dsb.gv.at ). Für die Eintragung müssen die Rechtsträger bzw. deren Organe den rechtlichen Bestand und die rechtlich gültige Bezeichnung nachweisen. In einem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben zu machen:
- Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers,
- Rechtscharakter bzw. Organisationsform des Antragstellers,
- Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis),
- Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist,
- nicht erforderlich ist die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben.
Das entsprechende Formular für den Neuantrag wird auf der Homepage der Datenschutzbehörde zum Download zur Verfügung gestellt. Nach der Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist der Rechtsträger verpflichtet, die Informationen entsprechend aktuell zu halten. Für etwaige Änderungen steht im Unternehmensserviceportal ein eigenes Formular zur Verfügung. Weitere Informationen zur Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene erhalten die Rechtsträger bzw. deren Organe auf der Homepage der Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at ).
Wirtschaftliche Eigentümer bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 und Z 18 WiEReG sind die in der Definition des § 2 Z 2 WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen.
Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen schließt dies jedenfalls folgende Personen bzw. Personengruppen aufgrund ihrer Funktion ein:
- der Settlor/Trustor,
- der/die Trustees,
- der Protektor (sofern vorhanden),
- die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
- jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis Zuwendungen des Trusts erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten für die Meldung dieser Begünstigten bei Trusts dieselben Bestimmungen wie für jene bei Privatstiftungen.
Bei der Feststellung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern eines Trusts sollte wie folgt vorgegangen werden:
- Schritt 1: In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob eine Verwaltung des Trusts im Inland vorliegt. Diese liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
- Schritt 2: Wenn eine Verwaltung im Inland vorliegt, ist der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 Einleitungssatz WiEReG in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen.
- Schritt 3: Anschließend ist durch Einsicht in die Trusturkunde oder ein ähnliches Dokument, aus dem sich das wirtschaftliche Eigentum ergibt, oder durch Zusammenschau geeigneter Dokumente der wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Eine Kopie der Urkunden ist zum Nachweis aufzubewahren.
- Schritt 4: Die wirtschaftlichen Eigentümer sind an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden.
Hervorzuheben ist, dass die genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person den Trust letztlich kontrolliert.
Sollte eine Funktion nicht durch eine natürliche Person sondern durch eine juristische Person wahrgenommen werden, so ist gemäß den Ausführungen in Abschnitt 2.7.6. vorzugehen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |