Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
1.2.2. Börsenotierte Aktiengesellschaften
Gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG fallen auch börsenotierte Aktiengesellschaften in den Anwendungsbereich des WiEReG. Der § 2 Z 3 FM-GwG umfasst die Begriffsbestimmungen und legt die für das FM-GwG gültigen Begriffe fest. An dieser Stelle wird im FM-GwG somit festgehalten, dass die Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 Z 1 WiEReG für das FM-GwG im Hinblick auf börsenotierte Gesellschaften keine Anwendung findet. Dies bedeutet jedoch keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, welches in § 1 Abs. 2 Z 3 Aktiengesellschaften ausdrücklich unter den Anwendungsbereich des WiEReG stellt. Auch für börsenotierte Gesellschaften sind daher die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Bestimmungen des § 2 WiEReG zu ermitteln und an das Register zu melden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |