Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.7.4. Einmalbegünstigte
Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis nur einmalige Zuwendungen der Privatstiftung erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte. Diese Meldung ist nur für das betreffende Kalenderjahr gültig und ist im nächsten Kalenderjahr nur noch unter den historischen Daten sichtbar. Die Abgabe einer Änderungsmeldung durch den Rechtsträger ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Sollte eine Person erst im Dezember als Begünstigter mit Einmalzuwendung ausgewählt werden, so hat der Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Schlusssatz WiEReG vier Wochen ab Kenntnis eine Änderung der Angaben zu übermitteln. Dem Rechtsträger steht es zu, diese Frist auch zum Jahreswechsel in Anspruch zu nehmen und dementsprechend eine Änderungsmeldung erst im Jänner des darauffolgenden Jahres abzugeben. In solchen Fällen werden die gemeldeten Daten zum Begünstigten mit Einmalzuwendung für das vergangene Jahr übernommen.
Wenn Begünstigte keine Barzuwendungen erhalten, sondern Zuwendungen in Form von Nutzungsüberlassungen (etwa von Wohnungen) oder der kostenlosen Überlassung von Geräten, bspw. wertvollen Musikinstrumenten ("Stradivari") so besteht eine Meldepflicht, wenn das fremdübliche Entgelt hierfür mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Die Anforderungen an die Ermittlung des fremdüblichen Entgelts sollen aber nicht überspannt werden. So bestehen keine Bedenken, wenn im Zweifelsfall eine Meldung an das Register vorgenommen wird.
Personen, die in einem Kalenderjahr Zuwendungen bis 2.000 Euro erhalten, sind nicht zu melden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |