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Begründung einer Betriebsstätte durch Cloud Mining

BMFBMF-010221/0042-IV/8/201830.4.20182018

EAS 3401

Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz an einem Cloud-Mining-Projekt zum Minen von Kryptowährungen ("hosted mining") in Österreich, so unterliegt sie nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn sie dadurch eine Betriebsstätte in Österreich begründet.

Seitens der OECD gibt es noch keine Aussagen darüber, wie Cloud-Mining-Projekte DBA-rechtlich einzuordnen sind. Diesbezügliche Entwicklungen auf Ebene der OECD bzw. der EU bleiben daher abzuwarten. Stützt man sich auf die derzeit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Betriebsstättendefinition, so liegt eine Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz vor, wenn ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dafür bedarf es auch einer Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung. Ein Rechner (Hardware-Server) kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort eine Betriebsstätte begründen (siehe EAS 926, 1574, 1804, 1836, 2502), wenn damit eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und die Einrichtungen nicht bloß vermietet werden. Eine Betriebsstätte kann auch dann vorliegen, wenn kein eigenes Personal vor Ort nötig ist, das den Rechner bedient, oder wenn Ausrüstungen automatisch betrieben werden (vgl. OECD-MK Art. 5, Rz 127).

Betreibt die schweizerische AG einen Rechner, um darauf Kryptowährungen zu minen, so ist von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Wenn der Mining-Rechner selbst angeschafft oder gemietet und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird oder wenn für den (angeschafften oder gemieteten) Rechner ein Platz in einem fremden Rechenzentrum angemietet wird (Housing), so hat das Unternehmen die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über eine feste örtliche Einrichtung, die zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Wie bei jeder anderen örtlichen Anlage oder Einrichtung ist es unerheblich, ob das Gerät im Eigentum steht oder bloß zur Nutzung überlassen worden ist (EAS 926). Anders verhält es sich hingegen, wenn das Unternehmen lediglich Rechenkapazität bei einem Mining-Unternehmen anmietet, ohne dabei eine bestimmte Hardware oder Infrastruktur zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das Vorliegen einer Betriebsstätte wäre in diesem Fall zu verneinen, da das Unternehmen dadurch nicht über eine feste Einrichtung verfügen könnte. Diese Form des Mining unterscheidet sich dabei nicht von anderen in der Cloud angebotenen Dienstleistungen. Denn der Nutzer von Cloud-Diensten hat keine Verfügungsmacht über die Rechner, auf denen vom Anbieter die Programme betrieben oder die Daten gespeichert werden (vgl. Bendlinger, Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts³, 142)

Erfüllt die schweizerische AG im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die Kriterien des Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz, da sie über eine feste Einrichtung in Österreich verfügt, so ist der Betriebsstätte ein fremdüblicher Gewinn zuzurechnen, der anhand einer Funktions- und Risikoanalyse zu ermitteln ist.

Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Betriebsstätte, Cloud Mining, Cloud Computing, Cloud Dienstleistung, Kryptowährung, Verfügungsgewalt

Verweise:

EAS 926
EAS 1574
EAS 1804
EAS 1836
EAS 2502

Stichworte