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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.

6. Steuerschuldner (§ 6 KommStG 1993)

6.1. Allgemeines

Rz 99

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der beschäftigt

6.2. Personengesellschaften

Rz 100

Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter (zB Komplementäre, Kommanditisten) Mitunternehmer. Im Hinblick auf die Einbeziehung der mitunternehmerischen Gesellschaften im § 3 KommStG 1993 sind auch jene Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten, wie zB der atypische stille Gesellschafter, Gesamtschuldner.

Grundsätzlich sind Bezüge eines Kommanditisten auch im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder eines Arbeitsgesellschafters Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, sofern kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.

6.3. Betriebe gewerblicher Art

Rz 101

Bei Betrieben gewerblicher Art ist Steuerschuldner die Körperschaft öffentlichen Rechts.

6.4. Unternehmen "ÖBB-Gesellschaften"

Rz 102

Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4 KommStG 1993) gilt die ÖBB-Holding AG (Rz 126).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003
BMF 26.01.2023, 2022-0.892.770

Stichworte