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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.

10. Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage (§ 10 KommStG 1993)

10.1. Zerlegung

10.1.1. Allgemeines

Rz 140

Die KommSt ist betriebsstättenbezogen und betrifft Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993, die in der jeweiligen Betriebsstätte anfallen. Nur bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage zu zerlegen (auf die Gemeinden aufzuteilen).

Bei Wanderunternehmen ist die Zerlegung entsprechend der Betriebsdauer in den Gemeinden vorzunehmen.

10.1.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte

Rz 141

Ein in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehendes einheitliches Ganzes (eine wirtschaftlich geschlossene Einheit), die sich räumlich über zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte.

Einzelfälle

10.1.3. Besondere Regeln für Eisenbahnunternehmen und für Bergbauunternehmen im § 30 Abs. 1 BAO sowie für Versorgungsunternehmen im § 30 Abs. 2 BAO (§ 4 Abs. 1 KommStG 1993)

10.1.3.1. Eisenbahnunternehmen

Rz 142

Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet (§ 30 Abs. 1 BAO). Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.

Gleisanlagen würden an sich eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO begründen und den räumlichen Zusammenhang für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte herstellen. § 30 Abs. 1 BAO schränkt den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO insofern ein, als ein Eisenbahnunternehmen eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden hat, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. Eine Gemeinde, in der sich nur Gleisanlagen eines solchen Unternehmens oder (bloße) Haltestellen ohne besondere Einrichtungen für die Abfertigung von Fahrgästen oder Gütern befinden, hat keinen Anspruch auf Kommunalsteuer.

Was zu den Eisenbahnen zählt, wird iSd Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zu bestimmen sein.

10.1.3.1.1 Österreichische Bundesbahnen

Rz 143

Bei den ÖBB begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 7 Abs. 2 KommStG 1993). Die KommSt wird für jede einzelne Betriebsstätte ermittelt. Eine Zerlegung der Bemessungsgrundlage für eine Betriebsstätte ist von den ÖBB nur dann durchzuführen, wenn sich diese Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte).

10.1.3.2. Bergbauunternehmen

Rz 144

Ein Bergbauunternehmen hat nach § 30 Abs. 1 BAO nur in den Gemeinden eine Betriebsstätte, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.

Der für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte erforderliche räumliche Zusammenhang kann auch durch technische Anlagen unter der Erde hergestellt werden. An der Zerlegung der mehrgemeindlichen Bergbau-Betriebsstätte nehmen einschränkend nur Gemeinden teil, in denen zum Bergwerk gehörige oberirdische Betriebsanlagen gelegen sind.

10.1.3.3. Versorgungsunternehmen

Rz 145

Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden (§ 30 Abs. 2 BAO = Einschränkung des Betriebsstättenbegriffes des § 29 BAO). Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.

Die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit in einer bestimmten Gemeinde muss zusätzlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass Produkte aus der Zuleitung in dieser Gemeinde an Verbraucher abgegeben werden.

Beispiele

10.1.4. Zerlegung durch Unternehmer

Rz 146

Die auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallenden Arbeitslöhne sind vom Unternehmer auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch die Betriebsstätte verursachten Gemeindelasten zu berücksichtigen.

10.1.4.1. Die hauptsächlichen Zerlegungsfaktoren

Rz 147

Bei der Zerlegung sind nicht nur die laufend anfallenden Lasten, sondern auch die in dem betreffenden Jahr gelegentlich angefallenen Gemeindelasten zu berücksichtigen. Mit den Gemeindelasten unmittelbar verbundene Vorteile mindern die zu berücksichtigenden Lasten, während mittelbare Vorteile außer Ansatz bleiben (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081).

Beispiel

(In Anlehnung an VwGH 16.1.1973, 0090/72)

Bemessungsgrundlage im Kalendermonat

58.200

Aufteilung Bemessungsgrundlage nach der Wertigkeit der Faktoren

Faktor Dienstnehmer

60%

34.920

    

Faktor Betriebsanlagen

30%

17.460

    

Faktor Flächenanteile

10%

5.820

   

58.200

Davon entfallen

auf Gemeinde A

auf Gemeinde B

Dienstnehmer

34.920

41%

14.317,20

59%

20.602,80

 

Betriebsanlagen

17.460

30%

5.238,00

70%

12.222,00

 

Flächen

5.820

30%

1.746,00

70%

4.074,00

 

Anteilige Bemessungsgrundlage

21.301,20

 

36.898,80

58.200

3% von 21.301,20 = 639,03, uU abgerundet 639,00 Euro KommSt an Gemeinde A.

3% von 36.898,80 = 1.106,97, uU aufgerundet 1.107 Euro KommSt an Gemeinde B.

10.1.4.2. Zerlegungsfaktoren bei Bauausführungen, die die Dauer von 6 Monaten überschreiten und sich über mehrere Gemeinden erstrecken

Rz 148

Im Gegensatz zur Rz 147 können bei Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, als Zerlegungsfaktoren die Verhältnisse der Arbeitslöhne, wie sie sich entsprechend der Baukosten auf die Betriebsstättengemeinden verteilen, sowie Umwelt- und Verkehrsbelastungen herangezogen werden. Dem Faktor "Dienstnehmer, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben" kommt dabei in der Regel keine Bedeutung zu.

10.1.4.3. Einigung

Rz 149

Die Arbeitslöhne in mehrgemeindlichen Betriebsstätten (§ 10 Abs. 1 KommStG 1993) und bei Wanderunternehmen (§ 10 Abs. 3 KommStG 1993) sind vom Unternehmer tunlichst nach Einigung mit den betroffenen Gemeinden zu zerlegen.

10.1.4.4. Finanzamt

Rz 150

Ist eine Gemeinde mit der Zerlegung der Bemessungsgrundlage durch den Unternehmer nicht einverstanden oder scheitert eine Einigung der Gemeinden, so können die Gemeinden das Finanzamt als "Schiedsrichter" anrufen.

Ein Antrag auf Zerlegung kann bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld beim Finanzamt gestellt werden (§ 10 Abs. 4 letzter Satz KommStG 1993).

Das berechtigte Interesse der Gemeinde an der Zerlegung wird idR gegeben sein, es sei denn, die Bemessungsverjährung steht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung der Erlassung bzw. Abänderung der Kommunalsteuerbescheide entgegen.

Bei der Festsetzung des Zerlegungsmaßstabes haben die Abgabenbehörden eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen (zB VwGH 27.8.2002, 96/14/0148). Es hieße die Möglichkeiten der Behörden zu überfordern, wollte man ihnen eine präzisere Gegenüberstellung der erwachsenden Gemeindelasten im Einzelfall auferlegen (VwGH 16.1.1973, 0090/72).

Rz 151

Über den Antrag auf Zerlegung ist vom Finanzamt mit Bescheid abzusprechen, nämlich mit

Nach § 196 Abs. 3 BAO hat der Zerlegungsbescheid zu enthalten:

Vor Erlassung des Zerlegungsbescheides ist das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zu wahren.

Den beteiligten Gemeinden und dem Unternehmer kommt im Zerlegungsverfahren Parteistellung zu. Im Rahmen des Parteiengehörs kann allen Beteiligten die Tatsachenerhebung bzw. die vom Unternehmer vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis gebracht werden.

Die Beteiligten können dabei auch zu einem Gespräch eingeladen werden. Es bestehen keine Bedenken Organe, des Städte- und Gemeindebundes als Schlichtungsstelle an diesem Gespräch teilnehmen zu lassen. Eine solche Vorgangsweise sollte allerdings nur dann erfolgen, wenn sämtliche Beteiligten zugestimmt haben.

In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (§ 10 Abs. 4 vorletzter Satz KommStG 1993).

Der Zerlegungsbescheid hat an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 KommStG 1993, § 196 Abs. 4 BAO). Er ist an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zuzustellen.

Einen Zerlegungsbescheid kann auch eine Gemeinde beantragen, die bisher an der Zerlegung nicht beteiligt war (§ 297 Abs. 2 Satz 1 BAO). Gegebenenfalls kann es dabei auch zu einer Neuzerlegung kommen.

Wird die Zerlegung geändert, aufgehoben oder erfolgt erstmalig eine Zerlegung, so haben die Gemeinden bisher erlassene Kommunalsteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 2 BAO entsprechend anzupassen oder erstmals Kommunalsteuerbescheide gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zu erlassen, wenn bisher noch kein Kommunalsteuerbescheid ergangen ist und keine Berichtigung der Selbstberechnung nach dem zweiten Satz des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 erfolgt.

Die Anpassung des Kommunalsteuerbescheides (Änderung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).

Die Erlassung (Abänderung, Aufhebung) von Zerlegungsbescheiden unterliegt nicht der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; §§ 207 bis 209a BAO).

Hingegen befristet die Bemessungsverjährung das Recht, Kommunalsteuerbescheide (erstmals) zu erlassen bzw. solche Bescheide abzuändern (zB gemäß § 295 Abs. 2 BAO) oder aufzuheben.

Die Höhe der Kommunalsteuer hängt mittelbar vom Zerlegungsbescheid ab. Wird der Antrag auf Zerlegung vor Eintritt der Bemessungsverjährung gestellt, so steht zufolge § 209a Abs. 2 BAO der zwischenzeitige Eintritt der Verjährung der Festsetzung (bzw. der Änderung der Festsetzung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) nicht entgegen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003

Stichworte