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22.4.4.4 Fiktiver Veräußerungserlös

BMFBMF-010200/0024-IV/6/20197.5.2018

Rz 6658
In folgenden Fällen ist der Veräußerungsvorgang gedanklich in zwei Veräußerungen aufzusplitten und für einen der Vorgänge ein fiktiver Veräußerungserlös anzusetzen. Ein solcher fiktiver Veräußerungserlös kann sein:

Beispiele:

1. Veräußerung nach Einlage:

Jahr

Grund und Boden

Wert

Steuersatz

Buchwert

2008

Anschaffungskosten

100

-

0

2011

Einlage zum Teilwert

120

-

120

2013

Veräußerung um

150

-

0

betriebliche Einkünfte

Einkünfte nach § 30 EStG 1988

30

20

25%

25%

0

-

2. Veräußerung nach Wechsel zu § 5 EStG 1988 und Entnahme:

Jahr

Grund und Boden

Wert

Steuersatz

Buchwert

2003

Anschaffungskosten

100

-

100

2009

Wechsel zu § 5 EStG 1988 Teilwert

120

-

120

2011

Entnahme Teilwert

130

-

120

Betriebliche Einkünfte

101)

Tarif

-

2015

Veräußerung um

170

 

0

Einkünfte nach § 30 EStG 1988

(Vorgang 12))

40

25%

-

Einkünfte nach § 30 EStG 1988

(Vorgang 23))

20

25%

-

1) Entnahmewert abzüglich Buchwert.

2) Veräußerungserlös abzüglich Entnahmewert (tritt gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 an die Stelle der Anschaffungskosten).

3) fiktiver Veräußerungserlös nach § 30 Abs. 6 lit. b EStG 1988 abzüglich tatsächlicher Anschaffungskosten. Wäre die Anschaffung bereits vor dem 1.4.2002 erfolgt, könnte für den Vorgang 2 aber auch für den Vorgang 1 § 30 Abs. 4 EStG 1988 angewendet werden. Dadurch wären die Einkünfte aus Vorgang 1 170*0,14 = 23,8 und aus Vorgang 2 120*0,14 = 16,8.

3. Veräußerung nach erstmaliger Vermietung unter Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten:

Jahr

Gebäude

Wert

Steuersatz

"Buchwert"

2001

Anschaffungskosten

60

-

-

2013

erstmalige Vermietung, fiktive AK

100

-

100

2013-2017

AfA kumuliert 2% pa=5*2

-10

Tarif

90

2017

Veräußerung um

150

 

0

Einkünfte nach § 30 EStG 1988 (Vorgang 11))

60

30%

 

Einkünfte nach § 30 EStG 1988 (Vorgang 22))

14

30%

 

1) Veräußerungserlös abzüglich fiktive AK abzüglich AfA gemäß § 30 Abs. 6 lit. a EStG 1988

2) Fiktive AK * 0,14 gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988

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