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5.10. Fristberechnung

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

Rz 474
Nach § 7 FMV 2015 richtet sich die Fristberechnung grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 108 BAO. Dabei sind allerdings folgende Abweichungen von diesen Bestimmungen vorgesehen:

5.11. Folgen der Fristversäumnis

Rz 475
Erfolgt keine Ausschüttungsmeldung, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig, wobei damit kein Verlust des Meldestatus einhergeht. Wird zwar innerhalb der vorgesehenen Fristen eine Ausschüttungsmeldung vorgenommen, weicht diese allerdings vom tatsächlichen Ausschüttungsbetrag ab, ist die Meldung als nicht vorgenommen anzusehen. Eine spätere Korrektur ist demnach keine Korrektur einer fristgerecht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung, sondern eine erstmalige verspätete Ausschüttungsmeldung. Entspricht hingegen nur die Zusammensetzung der Erträge in der Ausschüttungsmeldung nicht der tatsächlichen Zusammensetzung, liegt eine fristgerechte, aber unrichtige Meldung vor, die entsprechend korrigiert werden kann (siehe Rz 477 ff). Enthält die Ausschüttung steuerfreie Erträge oder Erträge, die keine Einkünfte im Sinne des EStG 1988 sind, kann die Meldung der steuerlichen Daten der Ausschüttung im Rahmen der Jahresmeldung "nachgeholt" werden, womit die volle Steuerpflicht der Ausschüttung durch eine "Korrektur" der ausschüttungsgleichen Erträge auf das tatsächlich steuerpflichtige Ausmaß reduziert wird (siehe unten Rz 480).

Rz 476
Erfolgt keine Jahresmeldung, werden die ausschüttungsgleichen Erträge nach der pauschalen Ermittlungsmethode der §§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angesetzt (siehe dazu Rz 163). Darüber hinaus verliert der Fonds seinen Meldestatus und wird bis zur nächsten fristgerechten Jahresmeldung zu einem Nichtmeldefonds.

5.12. Korrektur von Meldungen

Rz 477
Werden Ausschüttungs- oder Jahresmeldungen fristgerecht vorgenommen, können diese vor Ablauf der jeweiligen Meldefrist durch Übermittlung einer "Korrektur" mit Referenz auf die Ursprungsmeldung noch korrigiert werden. Auch spätere "Korrekturen" der Meldungen sind grundsätzlich möglich, wobei hinsichtlich der Berücksichtigung der Korrekturen zu differenzieren ist (siehe unten Rz 478 ff).

Rz 478
Die Übermittlung korrigierter Meldungen von fristgerecht vorgenommenen Ausschüttungs- oder Jahresmeldungen nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist (§ 3 Abs. 2 FMV 2015) ist nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, zulässig. Die Meldestelle gemäß § 12 KMG hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete hat eine Berichtigung des KESt-Abzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte (insbesondere die steuerlichen Anschaffungskosten sowie ein bereits vorgenommener automatischer Verlustausgleich) vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht (§ 4 Abs. 1 FMV 2015).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Korrekturen ursprünglich fristgerecht vorgenommener Meldungen bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres automatisch vom Abzugsverpflichteten berücksichtigt werden, sofern eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht. In diesen Fällen kann es zu einer KESt-Nachbelastung kommen, während eine überhöhte KESt durch den Abzugsverpflichteten nicht rückerstattet wird. Besteht keine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber mehr, kann bzw. muss dieser die Korrektur ausschließlich im Rahmen der Veranlagung vornehmen. Grundsätzlich besteht jedoch auch in diesen Fällen gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 eine Haftung des steuerlichen Vertreters, wenn die aufgrund der unrichtigen Meldung einbehaltene KESt zu niedrig war.

Rz 479
Werden korrigierte Meldungen von fristgerecht vorgenommenen Jahresmeldungen nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist (§ 3 Abs. 2 Z 2 FMV 2015) und nach dem 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, übermittelt, sind diese von der Meldestelle gemäß § 12 KMG entgegenzunehmen und gesondert in der "Liste der Selbstnachweise" zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 3 Z 2 FMV 2015). Die Entgegennahme solcher Meldungen durch die Meldestelle gemäß § 12 KMG ist allerdings nur bis spätestens zum Ablauf der Frist für die folgende Jahresmeldung zulässig. Der Abzugsverpflichtete hat in diesen Fällen eine Berichtigung des KESt-Abzuges und der sonstigen darauf basierenden und in der Folge davon betroffenen steuerlichen Werte (insbesondere die steuerlichen Anschaffungskosten sowie ein bereits vorgenommener automatischer Verlustausgleich) nur dann vorzunehmen, wenn der Anteilinhaber dies ausdrücklich verlangt (§ 4 Abs. 4 FMV 2015). Diese Korrektur auf Verlangen des Anteilinhabers gilt als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG. Dabei ist allerdings zu beachten, dass - wenn bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ausgestellt wurde - eine Erstattung der KESt und entsprechende Korrektur der steuerlichen Werte nur erfolgen darf, wenn der Anteilinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln (§ 186 Abs. 2 Z 4 letzter Satz InvFG 2011).

Rz 480
Die Korrektur einer fristgerecht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung ist nach dem 15. Dezember des Kalenderjahres nur noch im Rahmen der nächsten Jahresmeldung zulässig. Eine fristgerecht vorgenommene Ausschüttungsmeldung kann daher zu folgenden Zeitpunkten korrigiert werden:

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