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2.1.3. Alternativer Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

Rz 52
Das InvFG 2011 enthält auch Regelungen für Fonds, die nicht den Anforderungen der geltenden OGAW-RL entsprechen. Diese Fonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 sind im 3. Teil des InvFG 2011 (§§ 163 bis 174 InvFG 2011) unter der Überschrift "AIF" zusammengefasst. Ein Alternativer Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß dem ersten Hauptstück des dritten Teils des InvFG 2011 als Sondervermögen gebildet worden ist, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und von der österreichische Aufsichtsbehörde (FMA) bewilligt worden ist. Der Begriff "Alternativer Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011" ("§ 3-AIF") ist ein Überbegriff für

Rz 53
Da § 3-AIF keine OGAW iSd Art. 1 Abs. 2 OGAW-RL darstellen, benötigen sie auch keine Genehmigung iSd Art. 5 OGAW-RL. Allerdings fallen § 3-AIF in den Anwendungsbereich der AIFM-RL. Im Mittelpunkt der Regelungen der AIFM-RL steht mehr der Verwalter (Manager) bzw. dessen Tätigkeit und weniger der (alternative) Investmentfonds als Produkt. Das AIFMG, welches auf der AIFM-RL beruht, enthält somit grundsätzlich kaum Regelungen für AIF. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem von einem AIFM verwalteten AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Rechtsstruktur der AIF hat. § 3-AIF werden daher von der AIFM-RL und somit auch von der Definition des § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG erfasst.

Rz 54
Grundsätzlich sind auf § 3-AIF zunächst die Bestimmungen des InvFG 2011 nach den Vorgaben der §§ 163 ff InvFG 2011 anzuwenden. Diese Bestimmungen zu § 3-AIF finden nach § 162a InvFG 2011 jedoch nur nach Maßgabe des AIFMG Anwendung.

2.1.3.1. Spezialfonds iSd §§ 163 bis 165 InvFG 2011

Rz 55
Ein Spezialfonds iSd §§ 163 bis 165 InvFG 2011 ist ein aus bestimmten liquiden Finanzanlagen bestehendes inländisches Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet worden ist. Die Anteile eines solchen Spezialfonds dürfen aufgrund der Fondsbestimmungen von nicht mehr als zehn Anteilinhabern gehalten werden. Diese Anteilinhaber müssen der Verwaltungsgesellschaft bekannt sein. Zudem gelten für solche Fonds weniger strenge aufsichtsrechtliche Bestimmungen. Da der Vertrieb von Spezialfonds iSd der §§ 163 ff InvFG 2011 von der FMA zu bewilligen und beaufsichtigen ist und Spezialfonds nur die Rechtsform eines inländischen Sondervermögens haben können, handelt es sich bei diesen stets um inländische Investmentfonds in steuerlicher Hinsicht. Spezialfonds sind keine OGAW iSd OGAW-RL (klarstellend § 163 Abs. 2 InvFG 2011), weshalb nicht alle Bestimmungen des InvFG 2011 auf diese zur Anwendung kommen müssen. In § 164 InvFG 2011 wird geregelt, welche Bestimmungen des InvFG 2011 auf Spezialfonds anwendbar, nicht anwendbar oder adaptiert anwendbar sind. Daraus ergeben sich folgende Besonderheiten:

Rz 56
Spezialfonds sind zwar keine OGAW iSd OGAW-RL, fallen aber unter die Definition von AIF nach § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG. Die Beschränkung auf nicht mehr als zehn Anteilinhaber, die der Verwaltungsgesellschaft bekannt sein müssen, steht der Definition als AIF iSd AIFMG nicht entgegen. Auch der Vertrieb von Spezialfonds an natürliche Personen ist nach Maßgabe des AIFMG möglich.

Zu AIF siehe Rz 74 ff.

2.1.3.2. Andere Sondervermögen (§§ 166 bis 167 InvFG 2011)

Rz 57
Ein "Anderes Sondervermögen" ist ein inländisches Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet worden ist und neben den bereits in § 67 Abs. 1 InvFG 2011 bestimmten liquiden Finanzanlagen noch folgende Veranlagungsgegenstände im Ausmaß von bis zu 100% erwerben darf:

OGA ist ein Organismus des offenen Typs (jederzeitige Rücknahmeverpflichtung) zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (§ 67 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011). Da somit "Andere Sondervermögen" in OGAW sowie in OGAW-vergleichbare OGA investieren und im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 71 InvFG 2011 dabei nicht relevant ist, ob die OGAW bzw. OGAW-vergleichbaren OGA selbst mehr als insgesamt 10% ihres Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen, ermöglicht diese Bestimmung die Errichtung von mehrstufigen Dachfonds.

Rz 58
Da "Andere Sondervermögen" iSd der §§ 166 f InvFG 2011 von der FMA zu bewilligen und beaufsichtigen sind und nur die Rechtsform eines inländischen Sondervermögens haben können, handelt es sich bei diesen in steuerlicher Hinsicht stets um inländische Investmentfonds.

Rz 59
"Andere Sondervermögen" sind keine OGAW iSd geltenden OGAW-RL (klarstellend § 166 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011), fallen aber unter die Definition von AIF nach § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.

Zu AIF siehe Rz 74 ff.

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