vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.1.3.3. Pensionsinvestmentfonds (§§ 168 bis 174 InvFG 2011)

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

2.1.3.3.1. Allgemeines

Rz 60
Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus bestimmten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet wird (§ 168 erster Satz InvFG 2011). Der Erwerb von Anteilen ist jedoch nur durch einen gesetzlich eingegrenzten Erwerberkreis zulässig. Darüber hinaus handelt es sich um einen zwingend thesaurierenden Fonds (§ 170 InvFG 2011). Ausschüttungen aus einem Pensionsinvestmentfonds sind nicht zulässig. Weiters wird auch keine Kapitalertragsteuer ausgezahlt ("Vollthesaurierer").

Rz 61
Für Pensionsinvestmentfonds gelten besondere Veranlagungsvorschriften (§ 171 InvFG 2011). Das Fondsvermögen kann grundsätzlich aus denselben liquiden Finanzanlagen bestehen, die auch für einen OGAW erworben werden können. Allerdings ergeben sich aus den besonderen Veranlagungsbestimmungen sowohl Einschränkungen als auch Erweiterungen (zB Erwerbsmöglichkeit von Immobilienfonds). Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW iSd OGAW-RL (§ 168 dritter Satz InvFG 2011). Konkret sehen die besonderen Veranlagungsvorschriften des § 171 InvFG 2011 Folgendes vor:

Es bestehen außerdem keine Bedenken, wenn im Jahr der Neuauflage von Pensionsinvestmentfonds die Depotbank Anteilscheine im Volumen bis zu 30 Mio. Euro (Emissionspreis) zum Zwecke der späteren Ausgabe anschafft.

Rz 62
Ein Pensionsinvestmentfonds kann daher grundsätzlich nur in die in § 67 Abs. 1 InvFG 2011 genannten Veranlagungsinstrumente (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an OGAW und vergleichbaren OGA, Sichteinlagen und Derivate) investieren.

Rz 63
Pensionsinvestmentfonds iSd der §§ 168 bis 174 InvFG 2011 sind von der FMA zu bewilligen und zu beaufsichtigen. Zudem können diese nur die Rechtsform eines inländischen Sondervermögens haben. Daher handelt es sich bei diesen in steuerlicher Hinsicht stets um inländische Investmentfonds.

Rz 64
Pensionsinvestmentfonds sind keine OGAW iSd OGAW-RL (§ 168 dritter Satz InvFG 2011), fallen aber unter die Definition von AIF nach § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.

Zu AIF siehe Rz 74 ff.

Rz 65
Der Erwerberkreis von Pensionsinvestmentfonds ist in § 174 Abs. 1 InvFG 2011 gesetzlich definiert. In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass ein Anteilschein an einem Pensionsinvestmentfonds nur ausgegeben werden darf an

Rz 66
§ 30 AIFMG wird durch § 174 Abs. 1 InvFG 2011 eingeschränkt: Eine Ausgabe von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten als in Österreich ist daher nur dann zulässig, wenn diese die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen - also zB, wenn der professionelle Anleger eine europäische Pensionskasse ist, die den Anteil im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erwirbt.

2.1.3.3.2. Pensionsinvestmentfonds als Pensionsvorsorge

Rz 67
Der Erwerb von Pensionsinvestmentfonds nach dem 31. Dezember 2005 außerhalb einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108g EStG 1988 - also außerhalb der "Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge" - ist nicht prämienbegünstigt (§ 108b Abs. 2 EStG 1988 ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 103/2005) aufgehoben worden). Gestützt auf diese Vorschrift und auf § 23g und § 41 InvFG 1993 ist die Verordnung über Anteile an Pensionsinvestmentfonds BGBl. II Nr. 447/1999 ergangen, welche durch die Aufhebung des § 108b Abs. 2 EStG 1988 und des InvFG 1993 unanwendbar geworden ist.

Stichworte