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Information zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben

BMFBMF-010203/0394-IV/6/201711.12.20172017

Allgemeines

Rz 1

Für bestimmte Sonderausgaben (Rz 2) sieht § 18 Abs. 8 EStG 1988 vor, dass sie grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie der Abgabenbehörde von der empfangenden Organisation auf Grundlage eines verpflichtenden elektronischen Datenaustausches bekannt gegeben werden. Das betrifft Zuwendungen und Beiträge, die ab 2017 erfolgen und daher in der Veranlagung 2017 zu berücksichtigen sind (§ 124b Z 288 EStG 1988). Der Steuerpflichtige muss zum Zweck des Datenaustausches der empfangenden Organisation seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben.

Ab 2017 können von der Übermittlungspflicht betroffene Sonderausgaben ohne Bekanntgabe dieser Daten - von Ausnahmen abgesehen - in der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden.

Zu der Bestimmung wurde die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 122/2017, erlassen.

Betroffene Zuwendungen

Rz 2

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgabenkategorien (§ 18 EStG 1988):

Zu den übermittlungspflichtigen Organisationen siehe Rz 7.

Rz 3

Nicht betroffen sind:

Derartige Sonderausgaben sind auch ab 2017 im Wege der Steuererklärung geltend zu machen.

Zur Berücksichtigung von (dem Grunde nach von der Datenübermittlung erfassten) Zuwendungen im Wege der Einkommensteuerveranlagung siehe auch Rz 62.

Rz 4

Da sich § 18 Abs. 8 EStG 1988 ausschließlich auf Zuwendungen bezieht, die Sonderausgaben darstellen, sind Zuwendungen iSd § 4a, § 4b oder § 4c EStG 1988, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurden und als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, vom Datenaustausch nicht erfasst. Derartige Zuwendungen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Beilage E 1a bzw. E 1a-K zur Einkommensteuererklärung, Formular E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige darf seine Identifikationsdaten nicht bekannt geben oder hat eine Datenübermittlung zu untersagen (siehe auch Rz 16 ff).

Beispiele

1. A spendet aus seinem Privatvermögen 100 € an die mildtätige Organisation X. Da er die Berücksichtigung als Sonderausgabe wünscht, gibt er der Organisation seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt. Dies verpflichtet die Organisation X zur Übermittlung des gespendeten Betrages an das Finanzamt, das ihn auf Grund dieser Mitteilung im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgabe berücksichtigt.

2. Der Unternehmer B spendet aus seinem Betrieb 500 € an die mildtätige Organisation Y.
Die Zuwendung der 500 € stellt eine Betriebsausgabe dar, die als solche zu berücksichtigten ist. B gibt daher für diese Zuwendung seine Identifikationsdaten nicht bekannt. Es erfolgt keine Datenübermittlung. Die Zuwendung der 500 € ist im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Kennzahl zu erfassen.

Rz 5

Werden Zuwendungen (zB Spenden) in einer Datenübermittlung erfasst, obwohl sie Betriebsausgaben darstellen, muss der Steuerpflichtige in der Steuererklärung (Beilage L 1d) den Betrag bekannt geben, der in der Datenermittlung erfasst aber nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden darf. Der übermittelte Betrag ist um den als Betriebsausgabe in der Steuererklärung (Beilage E 1a/E1a-K) berücksichtigten Betrag zu kürzen (siehe auch Rz 19).

Eine dennoch erfolgte unrichtige Doppelberücksichtigung kann im Wege einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) korrigiert werden.

Rz 6

Gemäß § 18 Abs. 8 iVm § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 unterliegen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen der Übermittlungspflicht. Für Beitragsleistungen nach dem ASVG, BSVG und GSVG aus der Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV) und Pensionsversicherung (PV) gilt daher:

Art

ASVG

BSVG

GSVG

Übermittlungs-pflicht 1)

Selbstversicherung KV

§ 16

  

nein

Selbstversicherung PV

§ 16a

  

ja

Weiterversicherung KV

 

§ 8

§ 8

nein

Zusatzversicherung KV

  

§ 9

nein

Familienversicherung KV

  

§ 10

nein

Weiterversicherung PV

§ 17

§ 9

§ 12

Ja, außer in Fällen der EStR 2000 Rz 1238

Nachträgliche Selbstversicherung in PV für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung

§ 18

§ 10a

§ 13

ja

Selbstversicherung in PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a

  

nein

Selbstversicherung in PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b

  

nein

Selbstversicherung UV

§ 19

§ 11

 

nein

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

§ 19a

  

nein 2)

Höherversicherung UV

§ 20 Abs. 1

  

nein

Höherversicherung PV

§ 20 Abs. 3

§ 10

§ 13

nein

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur PV 3)

§ 68a

§ 39a

§ 40

ja

Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

§ 227 Abs. 3

§ 107 Abs. 9

§ 116 Abs. 9

ja

Überweisungsbeträge (zB Rückzahlung Erstattung)

§ 311 Abs. 3

 

§ 175 Abs. 3

ja

Ausübungsersatzzeiten

§ 607 Abs. 12

§ 107 Abs. 1 Z 1

§ 116 Abs. 1 Z 1

ja

Ausstattungsbeitrag/Erstattungsbeitrag

§ 268 (aufgehoben)

  

ja

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege naher Angehöriger

§ 17 iVm § 77 Abs. 6

§ 9 iVm § 28 Abs. 6

§ 12 iVm § 33 Abs. 6

nein

Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen auf Grund der Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger

§ 460b Abs. 1

  

ja

Option nach § 25 Abs. 6a GSVG

  

§ 25 Abs. 6a

Nein

Option gemäß § 85a GSVG (Geldleistungsberechtigung in der Krankenversicherung)

  

§ 85a

nein

1) Sofern Datenbekanntgabe erfolgt bzw. keine Untersagung erfolgt ist.

2) Gemäß LStR 2002 Rz 243 Werbungskosten

3) Es handelt sich um die freiwillige Zahlung von verjährten Pflichtbeiträgen. Auch wenn die Zahlung Pflichtbeiträge betrifft, sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig, weil sie - wie die freiwillige Selbstversicherung - zu einer späteren (voll steuerpflichtigen) Pension führen.

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist in Bezug auf die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 42 Abs. 2 Notarversicherungsgesetz 1972 übermittlungspflichtig. Diese Nachversicherung entspricht dem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, BSVG und GSVG.

Betroffene Zuwendungsempfänger

Rz 7

Hat der Zuwendende seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, sind folgende Zuwendungsempfänger zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn sie eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben:

Alle Einrichtungen, die Teilnehmer an der Sonderausgabendatenübermittlung sind, werden auf der BMF-Homepage in der "Liste begünstigter Einrichtungen (zB Spenden, Kirchen, Versicherungen)" veröffentlicht.

Rz 8

Die Entscheidung, ob eine Datenübermittlung erfolgen soll und die übermittelten Beträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, trifft ausschließlich der Zuwendende durch Bekanntgabe seiner Identifikationsdaten. Hat er seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, ist die empfangende Organisation zum Datenaustausch verpflichtet. Ist das nicht der Fall oder hat er eine Übermittlung untersagt (Rz 16 ff), darf sie keine Übermittlung vornehmen.

Die übermittlungspflichtige Organisation braucht sich um die steuerliche Qualifikation der Zuwendung nicht zu kümmern: Sie braucht daher nicht zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendungen beim Zuwendenden als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist. Sie braucht auch nicht zu prüfen, ob der Zuwendende steuerlich als beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist. Da auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich von der Datenübermittlung erfasste Sonderausgaben im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht absetzen können (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988), bezieht sich die Übermittlungsverpflichtung auch auf Personen ohne Wohnsitz in Österreich, vorausgesetzt ein vbPK SA ist ermittelbar (siehe dazu Rz 63).

Rz 9

Aufgrund der Verpflichtung zum automatischen Datenaustausch wurde für Spenden, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, die gesetzliche Verpflichtung,

mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 auf ausländische Zahlungsempfänger eingeschränkt, die von der Datenübermittlungsverpflichtung nicht betroffen sind (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).

Für Spenden, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, besteht (weiterhin) die Verpflichtung des Spenders zum Belegnachweis und die Verpflichtung der Spendenorganisation zur Ausstellung eine Spendenbestätigung auf Verlangen (§ 4a Abs. 7 Z 5 EStG 1988).

Rz 10

Die Verpflichtung zur Datenübermittlung hat für Organisationen, die durch Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 begünstigte Spendenempfänger sind, in Bezug auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Spendenbegünstigung folgende Bedeutung:

1. Erteilung der Spendenbegünstigung:
Die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger setzt gemäß § 4a Abs. 8 EStG 1988 neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen voraus, dass die Körperschaft glaubhaft macht, dass sie Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen hat. Zur Glaubhaftmachung dienen:

a. Beantragung eines noch nicht vorhandenen FinanzOnline-Zuganges,

b. Planungsüberlegungen betreffend technischer Umsetzungsschritte bzw Organisationsmaßnahmen für die Übermittlungsverpflichtung,

c. Vorbereitung/Durchführung derartiger Maßnahmen.

Im Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides ist bekannt zu geben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen wurden. Außerdem ist im Antrag der gesetzliche Vertreter mit Adresse und Telefonnummer bekannt zu geben.

2. Verlängerung der Spendenbegünstigung:
Diesbezüglich müssen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 8 Z 1 bis 4 EStG 1988 erfüllt sein, auf die Datenübermittlungsverpflichtung wird jedoch nicht abgestellt. Für die Verlängerung der Spendenbegünstigung ist somit nicht relevant, ob Einrichtungen für die Spendendatenübermittlung vorhanden sind. Wird aber einer tatsächlich eingetretenen Übermittlungsverpflichtung zur Gänze nicht nachgekommen, ist die Spendenbegünstigung zu widerrufen (siehe Rz 12). Das kann auch auf einen entsprechenden Antrag der Organisation erfolgen. Auf Grund des Widerrufsbescheides erfolgt dann auf der Liste die zeitliche Begrenzung des Status als begünstigte Einrichtung.

Rz 11

Im Fall einer Treuhandschaft zwischen einem Zuwendungsempfänger (zB einem Museum) und einem Treuhänder (zB Förderverein, der als treuhändig Empfangsberechtigter des Museums auftritt und Spenden vereinnahmt), ist die Zuwendung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder dem Spendenempfänger zuzurechnen (EStR 2000 Rz 1340). Dabei muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zur Gänze an die begünstigte Organisation weitergeleitet werden. Die Treuhandschaft bewirkt die Zurechnung der Zuwendung an den Treugeber, der ist zur Datenübermittlung verpflichtet ist.

Rz 12

§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sieht Regelungen für den Fall vor, dass eine betroffene Organisation ihrer Verpflichtung zur Gänze nicht nachkommt, dh. keine Maßnahmen zur Umsetzung der Datenübermittlungsverpflichtung vorgenommen hat.

Werden von einer in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 EStG 1988 aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich, somit in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben, unterlassen, ist die Organisation zunächst aufzufordern, dies nachzuholen. Unterbleibt dies, ist für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid zu widerrufen und die in der Liste die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft zu begrenzen, wodurch sie ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation verliert (§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988).

Der Widerruf der Spendenbegünstigung ist an die Verletzung der Übermittlungsverpflichtung geknüpft, die eintritt, sobald ein Spender der Organisation seine Identifikationsdaten bekannt gegeben hat. Ein Widerruf der Spendenbegünstigung kommt daher nicht in Betracht, wenn ausschließlich Spenden von Spendern vereinnahmt werden, die keine Daten bekannt gegeben haben (Betriebsspenden oder private Spenden, bei denen auf die Absetzbarkeit verzichtet wird).

Rz 13

Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich aus dem Gesetz selbst ergibt (zB Museen, Kirchen oder freiwillige Feuerwehren), ist vorgesehen, dass sie zunächst vom Einkommensteuerfinanzamt des betroffenen Steuerpflichtigen aufzufordern sind, dies nachzuholen. Unterbleibt dies, kann ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% aller zugewendeten Beträge verhängt werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlages gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall körperschaftsteuerpflichtig ist.

Beispiel:

A hat 1.000 € an ein Museum einer Körperschaft öffentlichen Rechts gespendet. Er hat seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum korrekt bekannt gegeben.

Nach Ablauf des Jahres stellt A in FinanzOnline fest, dass keine Datenübermittlung erfolgt ist. Er wendet sich an das Museum und ersucht um Übermittlung. Das Museum verweigert generell die Datenübermittlung und verweist A an das Finanzamt zur Berücksichtigung der Spende.

Das für A zuständige Finanzamt hat das Museum aufzufordern, die Datenübermittlung für alle Spender vorzunehmen, die ihre Identitätsdaten bekannt gegeben haben. Unterbleibt dies, ist dem Museum ein Zuschlag von 20% des gesamten Betrages vorzuschreiben, der von den Spendern zugewendet wurde, die ihre Identitätsdaten bekannt gegeben haben. Da A wegen des Fehlverhaltens kein Nachteil erwachsen darf, ist der Betrag von 1.000 € vom Finanzamt zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988, siehe Rz 57).

In die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind nur jene Zuwendungen einzubeziehen, für die eine Datenübermittlung begehrt wurde, weil § 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 daran anknüpft, dass der Spendenempfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Diese bestehen nur in Bezug auf Spenden, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Materielle Regelungen zur Datenübermittlung

Bekanntgabe der Identifikationsdaten

Allgemeines

Rz 14

Zuwendungsempfänger, für die gesetzlich die Verpflichtung zur Datenübermittlung vorgesehen ist (übermittlungspflichtige Organisationen), dürfen eine Datenübermittlung für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2016 erfolgen, nur vornehmen, wenn der Zuwendende seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum (Identifikationsdaten) bekannt gegeben hat.

Dem Zuwendenden steht es frei, eine Zuwendung steuerlich zu verwerten oder nicht. Dabei ist zu unterscheiden:

Rz 15

Die Verpflichtung zur Datenübermittlung betrifft sämtliche Zuwendungen, die im Kalenderjahr der Bekanntgabe der Identifikationsdaten und einem späteren Kalenderjahr erfolgen; sie entfällt durch Untersagung der Übermittlung durch den Zuwendenden (§ 1 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV).

Beispiel:

A spendet am 5.3.2017 der begünstigten Organisation Z den Betrag von 150 €; er gibt seine Daten korrekt bekannt. Weitere Spenden erfolgen im Jahr 2017 nicht. Die Organisation Z muss für 2017 den Betrag von 150 € übermitteln.
A spendet der Organisation Z im Jahr 2018 einen Betrag von 100 €. Er braucht seine Identifikationsdaten nicht mehr bekannt geben, da die Datenbekanntgabe im Jahr 2017 die Übermittlungsverpflichtung auch für alle Folgespenden auslöst. Die Organisation Z muss daher für 2018 den Betrag von 100 € übermitteln.

Die Bekanntgabe der Identitätsdaten löst keine Datenübermittlungsverpflichtung für Zuwendungen aus, die vor dem Jahr der Datenbekanntgabe erfolgt sind. Der Zuwendungsempfänger kann die Übermittlung auf freiwilliger Basis vornehmen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich wünscht. Es muss gewährleistet sein, dass die von der Übermittlung betroffene Zuwendung auch tatsächlich geleistet worden ist.

Untersagung der Übermittlung

Rz 16

Der Zuwendende kann der übermittlungspflichtigen Organisation die Datenübermittlung ausdrücklich untersagen. Sie muss vor Durchführung der Datenübermittlung durch die empfangende Organisation erfolgen, die bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen ist.

Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft als solche erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren (§ 4 Sonderausgaben-DÜV).

Eine Untersagung kann für alle künftigen Zuwendungen erfolgen (generelle Untersagung, Rz 17), oder einzelfallbezogen vorgenommen werden (Rz 18).

Rz 17

Die Untersagung kann sich auf alle künftigen Zuwendungen beziehen (generelle Untersagung). Ab der Untersagung darf keine Datenübermittlung mehr erfolgen. Die Untersagung kann vom Zuwendenden durch eine neuerliche Bekanntgabe der Identifikationsdaten aufgehoben werden; dem ist eine ausdrücklichen Erklärung gleichzuhalten, dass die Übermittlung auf Grundlage der bereits bekannt gegebenen Daten wieder erfolgen soll.

Fortsetzung des Beispiels (aus Rz 15):

2019 spendet A am 3.2. den Betrag von 300 €. Am 4.5. untersagt er der Organisation Z die Übermittlung weiterer Spenden, weil er feststellt, dass Spenden an die Organisation Z sich bei ihm künftig nicht mehr auswirken werden. Die Organisation Z darf für Spenden ab dem 4.5.2019 keine Übermittlung mehr vornehmen. Für 2019 ist der Betrag von 300 € zu übermitteln.

Rz 18

Eine Untersagung kann auch nur für eine/mehrere bereits erfolgte Zuwendung(en) erfolgen (einzelfallbezogene Untersagung). Eine einzelfallbezogene Untersagung wirkt nur für die konkret betroffene Zuwendung. Sie kann mit einer generellen Untersagung verbunden werden.

Beispiel:

1. Der Einzelunternehmer B hat der begünstigten Organisation Y im Jahr 01 seine Identifikationsdaten bekannt gegeben. Jeweils am 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. des Jahres 02 spendet er 500 €. Anlässlich der letzten Spende stellt B fest, dass die erste Spende aus seinem Betriebsvermögen erfolgt ist und daher nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden darf. B untersagt am 2.12. die Datenübermittlung in Bezug auf die Spende vom 1.3.02 in Höhe von 500 €. Die Organisation Y übermittelt am 28.2.03 den Betrag von 1.500 €.
B berücksichtigt die Spende vom 1.3.02 in Höhe von 500 € im Rahmen der Gewinnermittlung für das Jahr 02 und weist sie in der Beilage E 1a zur Steuererklärung 02 in der Kennzahl 9244 aus.
Die Organisation Y hat für weitere Spenden eine Datenübermittlung vorzunehmen.

2. Sachverhalt wie Beispiel 1. Da sich A entscheidet, Zuwendungen künftig aus seinem Betriebsvermögen zu leisten, erklärt er am 2.12.02, dass die Spende vom 1.3.02 in Höhe von 500 € sowie alle weiteren Spenden ab dem Jahr 03 nicht mehr übermittelt werden sollen.
Die Organisation Y übermittelt am 28.2.03 den Betrag von 1.500 € und hat ab 1.1.03 keine Datenübermittlung mehr vorzunehmen.

Rz 19

Nach erfolgter Datenübermittlung ist die Organisation nicht verpflichtet, auf Grund einer Untersagung eine Berichtigung der Übermittlung vorzunehmen. Erfolgt keine Korrektur durch die Organisation auf freiwilliger Basis, muss der Zuwendende spätestens im Zuge seiner Steuererklärung den Umstand bekannt geben, dass die Übermittlung nicht korrekt ist.

Beispiel:

Unternehmer A spendet der mildtätigen Organisation Y am 1.5.01 500 € und gibt seine Identitätsdaten bekannt. Am 1.12.01 spendet er weitere 250 € ohne Datenbekanntgabe und ohne ausdrückliche Untersagung der Übermittlung. Am 28.2.02 übermittelt Y auf dieser Grundlage für A korrekt den Betrag von 750 €.
Anlässlich der Erstellung der Steuerklärung im 02 stellt A fest, dass die zweite Spende aus dem Betriebsvermögen erfolgt ist. Über FinanzOnline erkennt A, dass die Organisation Y Betrag von 750 € übermittelt hat.
Die Spende von 250 € ist daher als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Eintragung in Kennzahl 9244 der Beilage E 1a).
Um eine Doppelberücksichtigung zu verhindern, ist A verpflichtet, in der Steuererklärung (Beilage L 1d) anzugeben, dass die zweite Spende (250 €) nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden darf. Auf dieser Grundlage werden in der Einkommensteuerveranlagung 250 € als Betriebsausgaben und 500 € als Sonderausgaben berücksichtigt. 1)

1) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 14. Dezember 2017 wurde der letzte Halbsatz des Beispiels von "und 750 € als Sonderausgaben berücksichtigt." auf "und 500 € als Sonderausgaben berücksichtigt." richtiggestellt.

Sollte es für ein Veranlagungsjahr zu einer unrichtigen Doppelberücksichtigung gekommen sein, weil derselbe Betrag im Wege der Datenübermittlung als Sonderausgabe und im Wege der Steuererklärung als Betriebsausgabe berücksichtigt wurde, kann das richtige steuerliche Ergebnis im Wege einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) hergestellt werden.

Rz 20

Sind die gesetzlich vorgesehen Identifikationsdaten der übermittlungspflichtigen Organisation schon zum 1. Jänner 2017 (Wirksamwerden des § 18 Abs. 8 EStG 1988) bekannt, sodass die Voraussetzung für eine Datenübermittlung grundsätzlich gegeben ist, muss die Organisation die betroffenen Personen (einmalig) bis 30. November 2017 von diesem Umstand informieren und sie darauf hinweisen, dass auf Grundlage der schon vorhandenen Informationen bei Zahlungseingängen eine Datenübermittlung erfolgen wird, es sei denn, dies wird ausdrücklich innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen untersagt (§ 3 Sonderausgaben-DÜV). Die Informationsverpflichtung verpflichtet die Organisation nicht, Informationen einzuholen, über die sie nicht selbst verfügt (zB Adresse des Betroffenen).

Erfolgt fristgerecht keine Untersagung, hat eine Datenübermittlung zu erfolgen. Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet, nach ergebnislosem Ablauf der Frist, weitere Maßnahmen in Bezug auf eine Untersagung vorzunehmen.

Rz 21

Der "Widerruf eines Spendenvertrages" ist eine Willensäußerung, die einen anderen Inhalt hat als die Untersagung einer Zustimmung zur allgemeinen Datenübermittlung. Darin kann keine "ausdrückliche" Untersagung der Übermittlung iSd § 18 Abs. 8 Z 2 lit. a EStG 1988 gesehen werden. Ein Spender könnte trotz Widerruf des Spendenvertrages Interesse daran haben, dass weitere (Einzel)Spenden automatisch übermittelt werden. Um Fehler auszuschließen sollte im Zweifelsfall aufgeklärt werden, ob der Spender mit dem Widerruf seines Spendenvertrages auch eine weitere Datenübermittlung untersagen will.

Zuordnung von Zuwendungen

Persönliche Zuordnung durch die übermittlungspflichtige Organisation

Rz 22

Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, sieht § 2 Sonderausgaben-DÜV vor, dass die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen kann, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekannt gegeben wurden.

Beispiel:

Das Ehepaar A und B haben ein Girokonto, für das sie gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. A und B haben der Spendenorganisation X jeweils ihre Identifikationsdaten bekannt gegeben. Diese führt den Spender A und die Spenderin B jeweils unter einer eigenen Referenznummer.

Die Organisation X hat alle Überweisungen, die zu der Referenznummer des A eingehen, dem A zuzuordnen und in die ihn betreffende Datenübermittlung zu übernehmen und alle Überweisungen, die zu der Referenznummer der B eingehen, ihr zuzuordnen und in die B betreffende Datenübermittlung zu übernehmen.

Persönliche Zuordnung im Rahmen der Veranlagung

Rz 23

Die Berücksichtigung der Zuwendung erfolgt bei dem Steuerpflichtigen, für den die Übermittlung mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) erfolgt ist (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. a EStG 1988).

Zur Möglichkeit, eine Zuwendung bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, siehe Rz 60.

Zeitliche Zuordnung durch die empfangende Organisation bei Kontogutschrift

Rz 24

Für die zeitliche Zuordnung von Zuwendungen als Sonderausgaben ist der Abfluss beim Zuwendenden iSd § 19 EStG 1988 maßgebend. Abgeflossen ist eine Ausgabe dann, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266). Dies ist im Fall einer Banküberweisung die tatsächliche Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers, die durch das Wertstellungsdatum (§ 43 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009) erkennbar ist.

Rz 25

§ 6 Sonderausgaben-DÜV sieht zur Vereinfachung vor, dass die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen kann, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (§ 43 Abs. 1 ZaDiG) der 3. Jänner eines Kalenderjahres ist, Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Barzahlungen sind davon nicht betroffen.

Ein davon abweichender Sachverhalt ist vom Zuwendenden der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber offen zu legen, die gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen hat.

Rz 26

Im Fall einer Kreditkartenzahlung tritt der Abfluss beim Zahler im Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Kreditkarteninhabers ein (vgl. EStR 2000 Rz 4624). Dieser liegt regelmäßig nach dem Zeitpunkt der Kontogutschrift beim Empfänger. In diesen Fällen gilt:

Für die übermittlungspflichtige Organisation ist für die zeitliche Zuordnung der Zeitpunkt der Kontogutschrift maßgeblich. Weist der Zahler jedoch ihr gegenüber nach, dass die Zuwendung sein Konto tatsächlich erst im Folgejahr belastet hat, hat die übermittlungspflichtige Organisation diesem Umstand (gegebenenfalls durch eine Berichtigung einer schon erfolgten Übermittlung) Rechnung zu tragen.

Beispiel:

Herr K hat der begünstigten Organisation Z seine Daten bekannt gegeben und spendet am 20.12.2017 200 € im Wege einer Kreditkartenzahlung. Die Zahlung wird am 22.12.2017 dem Konto der Organisation Z gutgeschrieben. Das Girokonto des Herrn K wird am 15.1.2018 mit dieser Zahlung belastet.

Die Organisation Z hat den Betrag von 200 € für das Jahr 2017 zu übermitteln.

In FinanzOnline stellt Herr K fest, dass die Kreditkartenzahlung von der Organisation Z dem Jahr 2017 zugeordnet worden ist. Er wendet sich an die Organisation Z mit der Bitte, die Spende in der Übermittlung für 2018 zu berücksichtigen. Diese berichtigt die Übermittlung für das Jahr 2017 (Übermittlungsbetrag 0 €). Die Zahlung von 200 € ist in die Übermittlung für 2018 aufzunehmen.

Besondere Vorschriften für Kirchen und Religionsgemeinschaften

Rz 27

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften Sonderausgaben. Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund einer Beitragspflicht nach der jeweiligen (Kirchen)Beitragsordnung geleistet werden (LStR 2002 Rz 560). Der Höhe nach sind die vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig, soweit sie den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Besteht keine Festsetzung der Höhe nach, sind alle Zahlungen abzugsfähig, die auf Grundlage einer Beitragspflicht, die in einer (Kirchen)Beitragsordnung verankert ist, geleistet werden und die den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Die Übermittlung ist nicht mit dem absetzbaren Höchstbetrag von 400 € begrenzt.

Rz 28

§ 5 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV sieht für Kirchen und Religionsgesellschaften, die Zugang zu Meldedaten bekommen können, eine besondere Informationsverpflichtung vor:

§ 20 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, verpflichtet Bürgermeister, den Kirchen und Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten der in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zur betreffenden Religionsgesellschaft bekannt haben.

Sind Kirchen und Religionsgesellschaften die Identitätsdaten auf dieser Grundlage oder auf Grund von verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnissen bekannt, muss die betroffene Person von diesem Umstand bei der ersten Beitragsvorschreibung informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass auf Grundlage der bekannten Identifikationsdaten eine Datenübermittlung erfolgen wird, es sei denn, dies wird ausdrücklich innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen untersagt.

Rz 29

Wird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat gemäß § 5 der Sonderausgaben-DÜV für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen.

Beispiel:

Den Ehegatten A und B wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 300 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf einer Zusammenrechnung der für A und B jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 250 € (A) und 50 € (B). Auf das von der Kirche geführte Beitragskonto von A und B gehen im Jahr 01 insgesamt 300 € ein.
Die Kirche hat für A den Betrag von 250 € und B den Betrag von 50 € zu übermitteln.

Wird der vorgeschrieben Jahresbetrag im jeweiligen Jahr nicht zur Gänze entrichtet, ist bei gemeinsamer Kontoführung jeweils der aliquot gekürzte Betrag zu übermitteln:

Beispiel:

Den Ehegatten C und D wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 400 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf einer Zusammenrechnung der für C und D jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 300 € (C) und 100 € (D). Auf das von der Kirche geführte Beitragskonto von C und D gehen im Jahr 01 insgesamt 300 €, das sind 75% des vorgeschriebenen Jahresbetrages.
Die Kirche hat für C den Betrag von 225 € (75% von 300 €) und D den Betrag von 75 € (75% von 100 €) zu übermitteln.

Zur Möglichkeit, eine Beitragszahlung in Anwendung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, siehe Rz 60.

Rz 30

Im Fall einer jahresbezogenen Beitragsvorschreibung sind alle Beitragszahlungen, die eine Zahlungsverpflichtung (desselben Jahres, eines Vorjahres oder eines Folgejahres) erfüllen, als Pflichtbeiträge zu qualifizieren. Dementsprechend sind Nachzahlungen, die einen vorgeschriebenen Beitrag eines Vorjahres betreffen, im Zahlungsjahr abzugs- und übermittlungspflichtig. Gleiches gilt für eine Überzahlung, wenn diese in einem Folgejahr auf den vorgeschriebenen Beitrag dieses Jahres angerechnet wird.

Beispiel:

1. Für das Jahr 01 wurde der Betrag von 250 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 300 €. Die Überzahlung wird auf die Zahlungsverpflichtung des Jahres 2 angerechnet. Für das Jahr 01 ist der Betrag von 300 € zu übermitteln.
Für das Jahr 02 wurde der Betrag von 220 € vorgeschrieben. Infolge Anrechnung der Überzahlung des Jahres 01 wird in diesem Jahr der Betrag von 170 € gezahlt. Für das Jahr 02 ist der Betrag von 170 € zu übermitteln.

2. Für das Jahr 01 wurde der Betrag von 180 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 150 €. Für das Jahr 01 ist der Betrag von 150 € zu übermitteln.
Für das Jahr 02 wird der Betrag von 160 € vorgeschrieben. Gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 190 € (160 € aus dem Jahr 02 und der offene Betrag aus dem Jahr 01 in Höhe von 30 €). Zu übermitteln ist der Betrag von 190 €.

Rückerstattung einer Zahlung

Rz 31

Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, sieht § 7 Abs. 3 Sonderausgaben-DÜV eine Berichtigung der Datenübermittlung vor. Auf den Grund der Rückerstattung kommt es dabei nicht an. Verbleibt nach Rückerstattung kein zugewendeter Betrag, ist der Gesamtbetrag in der Berichtigung mit Null anzugeben.

Rz 32

Von der Bestimmung ist insbesondere die Erstattung einer Lastschrift erfasst, die binnen acht Wochen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZaDiG möglich ist (Zurückziehung einer Zahlung auf Grundlage eines SEPA-Mandates [Einzugsermächtigung, "Einziehungsauftrag"]).

Die Rückerstattung hat folgende Konsequenzen:

a) Erfolgt die Erstattung vor Datenübermittlung, ist die Erstattung bei Ermittlung der Höhe des Jahresbetrages bereits zu berücksichtigen, sodass nur der um die Erstattung verminderte Betrag zu übermitteln ist.

b) Erfolgt die Erstattung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Datenübermittlung bereits erfolgt ist, hat eine Berichtigung derjenigen Datenübermittlung zu erfolgen, in der die Zuwendung erfasst ist. In dieser Berichtigung ist der Jahresgesamtbetrag entsprechend zu vermindern oder gegebenenfalls mit Null auszuweisen.

Im Fall b) erfolgt die Erstattung zeitlich regelmäßig nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (zB Übermittlung Ende Februar, Erstattung im März). Ungeachtet des Umstandes, dass Ab- und Zufluss gemäß § 19 EStG 1988 beim Zahler verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen sind, ist jedenfalls die Übermittlung des Jahres zu berichtigen, das die erstattete Zuwendung betrifft. Die Erstattung stellt nämlich ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar und bewirkt damit, dass die steuerlichen Wirkungen in jenem Veranlagungsjahr eintreten, das die erstattete Zuwendung betrifft.

Gleiches gilt auch in Fällen der lit. a), wenn die Erstattung eine Zuwendung des Vorjahres betrifft (zB Erstattung im Jänner, Übermittlung Ende Februar), da auch hier die Erstattung steuerlich dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Form und Inhalt der Übermittlung

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

Rz 33

Der Zuwendungsempfänger muss auf Grundlage der Identifikationsdaten des Zuwendenden (Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum) und weiterer bekannter Daten das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) für den Zuwendenden berechnen lassen und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.

Der Zuwendende, der Sonderausgaben absetzen möchte, ist somit verpflichtet diese Daten korrekt bekannt zu geben.

Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben (vbPK SA) entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzes. Die Verwendung dieses verschlüsselten Zeichens ermöglicht ausschließlich dem Finanzamt eine Zuordnung der Zahlung zu einer konkreten Person; die Verknüpfung mit anderen Daten, ein Rückschluss auf die betroffene natürliche Person durch Unbefugte oder ein Zugriff durch andere Behörden und Einrichtungen (zB Sozialversicherung) ist unmöglich.

Ermittlung des vbPK SA

Rz 34

Die Vergabe des vbPK SA erfolgt auf Grund einer Anfrage an das Stammzahlenregister für natürliche Personen (Zentrales Melderegister - ZMR, Ergänzungsregister natürliche Personen - ERnP), das vom Bundesministerium für Inneres als Dienstleister der Datenschutzbehörde (Stammzahlenregisterbehörde) geführt wird.

Der angegebene Vor- und Zuname und das Geburtsdatum wird dabei mit den im Stammzahlenregister gespeicherten Daten verglichen. Um ein eindeutiges Ergebnis zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Daten (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) korrekt bekannt gegeben werden.

Sollte auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der bei der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten (zB Postleitzahl) kein vbPK SA ermittelt werden können, hat eine Datenübermittlung (auf anderem Weg) zu unterbleiben; das wäre zB der Fall, wenn der betreffende Steuerpflichtige mangels eines Wohnsitzes in Österreich zu Recht nicht gemeldet und daher im ZMR nicht erfasst ist und eine Eintragung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) noch nicht erfolgt ist. Siehe dazu auch Rz 63.

Rz 35

Wurde für eine Person einmal das vbPK SA ermittelt und in den Datenbeständen erfasst, kann es auch für nachfolgende Übermittlungen verwendet werden. Ist daher der Zuwendende der Organisation bekannt und mit einem vbPK SA ausgestattet, kann dieses vbPK SA für alle weiteren Übermittlungen verwendet werden.

Datenübermittlung in FinanzOnline

Zulassung zur Datenübermittlung in FinanzOnline

Rz 36

§ 10 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV regelt die Zulassung zum Verfahren der Sonderausgaben-Datenübermittlung in FinanzOnline. Mit der Zulassung ist zugleich für das Verfahren zur Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden sichergestellt, dass daran nur Organisationen teilnehmen, für die ein vbPK SA zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 18 Abs. 8 EStG 1988 zu ermitteln ist.

Teilnehmer an der Sonderausgabendatenübermittlung werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in der "Liste begünstigter Einrichtungen (zB Spenden, Kirchen, Versicherungen)" veröffentlicht.

Es ist zwischen einer amtswegigen Zulassung und einer antragsgebundenen Zulassung im Rahmen eines bescheidförmigen Verfahrens zu unterscheiden.

Rz 37

Folgenden Organisationen wird gemäß § 10 Z 1 der Verordnung der Zugang für die FinanzOnline-Teilnahme von der Finanzverwaltung ohne Antrag ermöglicht:

1. Eine Organisation, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (§ 4a Abs. 8 EStG 1988).

2. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

3. Das Österreichische Archäologische Institut.

4. Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

5. Die Österreichische Nationalbibliothek.

6. Das Österreichisches Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980.

7. Das Bundesdenkmalamt.

8. Der Bundesdenkmalfonds gemäß § 33 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.

9. Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).

10. Die Diplomatische Akademie.

11. Ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.

Rz 38

Andere als in Rz 37 genannte übermittlungspflichtige Organisationen (zB ein Museum oder eine Universität), haben beim Finanzamt Wien 1/23 den Antrag zu stellen, als Teilnehmer am Verfahren zur Übermittlung von Sonderausgabendaten in FinanzOnline zugelassen zu werden. Dafür steht das amtliche Formular "Spend 1" zur Verfügung. Das Finanzamt Wien 1/23 hat mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Wien 1/23 innerhalb eines Monates zu melden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.

Rz 39

Für eine unmittelbar aufgrund des Gesetzes spendenbegünstigte Einrichtung (zB ein Museum) ist solange kein Antrag gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Sonderausgaben-DÜV erforderlich, solange sie ausschließlich Zuwendungen vereinnahmt, für die sie keine Datenübermittlungsverpflichtung trifft (Spenden ohne Datenbekanntgabe). Der Umstand, dass die Einrichtung keine Maßnahmen zur Erfüllung der Spendenbegünstigung getroffen hat, zieht in diesem Fall für den Bestand der Spendenbegünstigung keine negativen Rechtsfolgen nach sich.

Sobald Zuwendungen angenommen werden, für die die Datenübermittlung durch Bekanntgabe der Identifikationsdaten begehrt wird, ist die Organisation zur Datenübermittlung und Antragstellung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Sonderausgaben-DÜV verpflichtet. Kommt die Einrichtung der Datenübermittlungsverpflichtung auch nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt nicht nach, kann ihr ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer iHv 20 % der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden (siehe Rz 13).

Rz 40

Die Zulassung zur Datenübermittlung mit Bescheid bestätigt zugleich, dass der Teilnehmer eine sonderausgabenbegünstigte Organisation ist.

Insbesondere folgende Institutionen haben im Rahmen der Antragstellung offen zu legen, dass die jeweiligen materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Spendenbegünstigung und die Registrierung vorliegen:

Rz 41

Eine Einrichtung ist als steuerlich begünstigtes "Museum‟ zu qualifizieren, wenn bestimmte Qualitätskriterien (Rz 42) erfüllt sind. Diese beruhen auf den "Ethischen Richtlinien für Museen‟ des Internationalen Museumsrates (International Council of Museums - ICOM).

Die "Ethischen Richtlinien‟ spiegeln Prinzipien wider, die in der internationalen Museumswelt allgemein anerkannt sind. Danach ist ein Museum eine ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienst der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.

Rz 42

Folgende Voraussetzungen müssen für die Qualifikation als Museum erfüllt sein:

1. Die Einrichtung muss über eine schriftliche und publizierte Satzung, ein Statut oder ein anderes allgemein zugängliches Dokument verfügen, das seinen rechtlichen Status, seinen Auftrag, seine Dauerhaftigkeit und seinen Zweck klar darlegt.

2. Die Einrichtung muss fachlich geleitet werden, ihre Sammlung muss fachmännisch betreut werden und wissenschaftlich ausgewertet werden können.

3. Der Einrichtung müssen die erforderlichen materiellen und personellen Ressourcen zu Verfügung stehen, die die Erfüllung ihre Aufgaben langfristig zu gewährleisten. Dazu ist insbesondere erforderlich:

a) Es müssen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Betrieb zu ermöglichen und weiter entwickeln zu können. Die finanzielle Gebarung muss ordnungsmäßig sein und nachvollziehbar dokumentiert werden.

b) Es muss eine von Größe, Angebotsvielfalt und Öffnungszeiten abhängige ausreichende Personalausstattung vorhanden sein.

c) Es müssen angemessene Räumlichkeiten und ein geeignetes Umfeld vorhanden sein.

4. Die Einrichtung und ihre Sammlung(en) müssen allen Interessierten zu angemessenen, regelmäßigen Zeiten zugänglich sein.

5. Die Einrichtung muss über eine Sammlung authentischer Objekte von kulturellem und oder historischem Wert verfügen, die in einen genetischen und funktionellen Zusammenhang gebracht und ordnungsgemäß verwaltet werden. Dazu ist insbesondere erforderlich:

a) Für die Sammlung muss eine klar definierte Sammlungsrichtlinie vorliegen, an der sich die Weiterentwicklung des Bestandes auszurichten hat.

b) Die Sammlung muss nach anerkannten Standards dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss eine vollständige Kennzeichnung und Beschreibung jedes Stückes beinhalten, über sein Umfeld, seine Herkunft, seinen Zustand, seine Behandlung sowie seinen gegenwärtigen Standort Auskunft geben. Diese Sammlungsdaten sind sicher zu verwahren und so zu katalogisieren, dass ein Zugriff durch Befugte jederzeit gewährleistet ist.

c) Die dauerhafte Erhaltung der physischen und immateriellen Integrität der Sammlungsgegenstände muss gewährleistet sein.

d) Die Sammlung muss homogen, wissenschaftlich schlüssig und konservatorisch einwandfrei präsentiert werden und damit eine spezifische Bildungsfunktion erfüllen.

Rz 43

Kein Museum sind insbesondere folgende Einrichtungen:

Rz 44

Fungiert keine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Träger des Museums (zB ein Verein nach dem Vereinsgesetz), besteht Übermittlungspflicht nur dann, wenn das Museum Sammlungsgegenstände zur Schau stellt, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Das ist nach der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2017 der Fall, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder als Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmals fungieren. Ob dies zutrifft, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

1. Die wissenschaftlichen, forschungsbezogenen und erzieherischen Aufgaben des Museums sind nicht nur auf den näheren regionalen Umkreis des Museums bezogen.

2. Das Publikumsinteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen, sondern ein wesentlicher Teil der Besucherinnen und Besucher stammt auch aus anderen Regionen.

3. Das Medieninteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat zur sachverständigen Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen die in Angelegenheiten der Bundesmuseen zuständige Bundesministerin oder den dafür zuständigen Bundesminister beizuziehen.

Rz 45

Die Teilnehmer am Datenübermittlungsverfahren können sich eines namhaft zu machenden Dienstleisters bedienen. Ein Dienstleister ist vorab namhaft zu machen und die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Dafür steht das amtliche Formular "Spend 2" zur Verfügung.

Dienstleister können aus den in § 6 FOnV 2006 genannten Gründen abgelehnt oder ausgeschlossen werden. Das wäre der Fall, wenn Versuche oder Handlungen unternommen werden, die

§ 3 FOnV 2006 gilt für die Anmeldung zu FinanzOnline entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Abs. 2 Z 1 genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 FOnV 2006 sind.

Technische Umsetzung der Datenübermittlung

Rz 46

Entsprechend § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 hat die Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen; die FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist auch für dieses Übermittlungsverfahren maßgebend. Damit sind insbesondere die allgemeinen Vorschriften, sowie die Vorschriften betreffend die Sorgfaltspflichten, die Zurechnung und die Unbeachtlichkeit von Anbringen anzuwenden.

Rz 47

Die jährliche Datenübermittlung kann entweder im Datenstromverfahren (XML-Struktur) oder in einem Dialogverfahren in FinanzOnline durchgeführt werden.

1. Beim Datenstromverfahren ist vor der Übermittlung an die Finanzverwaltung das vbPk SA zu ermitteln. Dies erfolgt direkt über eine technische Schnittstelle zum Stammzahlenregister oder indirekt über FinanzOnline. Die Datenübermittlung ist in FinanzOnline mittels Webservice oder File Upload möglich.

2. Im Dialogverfahren sind die für die vbPK SA-Ausstattung erforderlichen und zusätzlich bekannten Daten manuell in einer dafür in FinanzOnline zur Verfügung gestellten Maske einzugeben. Es wird sodann im Hintergrund das vbPK SA ermittelt; der Prozess zur Vergabe des vbPK SA erfolgt hier automatisch ohne weiteres Zutun der Organisation. Wurde das vbPK SA ermittelt, wird das rückgemeldet und es sind die für die Datenübermittlung erforderlichen weiteren Daten (Jahr der Zahlung und Gesamtbetrag) einzugeben; sie sind sodann mit dem ermittelten vbPK SA an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Im Datenstromverfahren kann das einmal ermittelte vbPK SA des Zuwendenden auch für nachfolgende Übermittlungen verwendet werden. Im Dialogverfahren muss der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum des Zuwendenden jährlich eingegeben werden, weil auf dieser Grundlage das vbPK SA eigenständig über FinanzOnline ermittelt wird.

Jeder übermittlungspflichtigen Organisation steht es frei zu entscheiden, welches der beiden Verfahren angewendet wird. Die Korrektur eines Datensatzes, der im Datenstromverfahren übermittelt wurde, kann auch im Dialogverfahren vorgenommen werden.

Erstübermittlung

Rz 48

Die Übermittlung umfasst:

1. Kalenderjahr, in dem die Zuwendung erfolgt ist

2. Gesamthöhe der von der jeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zuwendungen. Bei Sachzuwendungen (zB an Museen) ist der Übermittlung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu Grunde zu legen; die empfangende Organisation hat den gemeinen Wert zu ermitteln (sachgerecht zu schätzen).

3. vbPK SA des Zuwendenden

4. Ordnungsbegriff des Zahlungsempfängers.

Rz 49

Die Datenübermittlung hat für jeden Zuwendenden für die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen in einem (einzigen) Gesamtbetrag bis längstens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Sollten zB nach einer Namensänderung der zuwendenden Person zwei Übermittlungen vorgenommen worden sein, weil der Organisation nicht bekannt ist, dass es sich um dieselbe Person handelt, wird der Organisation bei der Übermittlung angezeigt, dass es sich um dieselbe Person handelt. Die Organisation hat damit die Möglichkeit, auch bei unterschiedlichen vbPk SA die Personenidentität zu erkennen und eine Datenbereinigung ohne zusätzlichen bPk-Bezug vorzunehmen. Im Wege einer Korrekturübermittlung ist sodann der korrekte Gesamtbetrag zu übermitteln.

Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind auch nach Ende Februar des Folgejahres möglich.

Die Datenübermittlung kann bezüglich verschiedener Betroffener auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden.

Rz 50

Ist es der übermittlungspflichtigen Organisation nicht möglich, auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten das vbPK SA des Zuwendenden zu ermitteln (Nichttreffer, Mehrfachtreffer) und sind ihr weitere Daten bekannt, die den Zuwendenden betreffen (insbesondere die Postleitzahl seiner Wohnadresse), muss sie auch diese Daten zur Ermittlung des vbPK SA heranziehen. Sie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Schritte zu setzen.

Berichtigung einer Übermittlung

Rz 51

Eine fehlerhafte Datenübermittlung (zB unrichtige Höhe der geleisteten Zahlung) ist von der übermittlungspflichtigen Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers durch eine Berichtigung der Übermittlung zu ersetzen. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet (§ 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der Frist für die Erstübermittlung (Ende Februar des Folgejahres).

Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet sie entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) führen.

Rz 52

Die Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Mitteilung, sodass im Ergebnis stets eine richtige Komplettübermittlung erfolgt; eine "Ergänzung" einer fehlerhaften Übermittlung ist nicht zulässig.

Bei jeder Berichtigung ist zur Identifizierung des berichtigten Datensatzes dessen Referenznummer anzugeben, das ist jene Nummer, die bei der Übermittlung des Datensatzes vom System zurückgemeldet wurde. Sie kann von der übermittlungspflichtigen Organisation in FinanzOnline jederzeit abgefragt werden.

Rz 53

Eine Berichtigung einer Übermittlung kann sowohl über Initiative des Zuwendenden als auch der Organisation selbst erfolgen. Entdeckt der Zuwendende den Fehler, hat er die Berichtigung zu veranlassen. Die korrekte Berücksichtigung im Abgabenverfahren erfolgt nur auf Grund der berichtigten Übermittlung.

Rz 54

Erfolgt keine Berichtigung durch die Organisation obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Bekanntgabe der Daten, Kontaktnahme mit der Organisation, um diese zur Übermittlung zu veranlassen), sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekannt zu geben.

Nachholung einer Übermittlung

Rz 55

Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen (§ 7 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV). Die Nachholung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet (§ 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der Frist für die Erstübermittlung (Ende Februar des Folgejahres). Rz 53 und Rz 54 gelten entsprechend.

Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet die Nachholung entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) führen.

Rz 56

§ 7 Abs. 2 der Verordnung betrifft Fälle, in denen eine Übermittlung unterblieben ist, obwohl der Zuwendende seine Identitätsdaten korrekt bekannt gegeben und damit für den Zuwendungsempfänger die Verpflichtung zur Datenübermittlung ausgelöst hat.

Beispiel 1:

A hat 2017 an die Organisation X den Betrag von 200 € gespendet und seine Identifikationsdaten korrekt bekannt gegeben. Es erfolgte jedoch keine Datenübermittlung, wie A vor Abgabe seiner Steuererklärung für 2017 in FinanzOnline festgestellt hat. A wendet sich an die Organisation X mit der Bitte um Nachholung. Die Organisation X ist dazu verpflichtet; sie holt die Übermittlung nach. A gibt danach seine Steuererklärung ab. Der Betrag von 200 € wird in der Veranlagung berücksichtigt.

Hat der Zuwendende seine Identitätsdaten nicht korrekt bekannt gegeben, liegt kein Grund für eine verpflichtende Nachholung der Übermittlung vor, weil die Übermittlung nicht zu Unrecht unterblieben ist. Die Spende kann ohne Datenübermittlung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Wurde die Spende aus dem Betriebsvermögen geleistet, ist sie als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Beilage E 1a bzw. Beilage E 1a-K) auszuweisen.

Hat der Zuwendende seine Identitätsdaten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gar nicht oder nicht korrekt bekannt gegeben oder hat er eine Datenübermittlung untersagt und ist deshalb keine Datenübermittlung erfolgt, kann der Zuwendungsempfänger die Übermittlung auf freiwilliger Basis vornehmen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich wünscht. Für die Übermittlung müssen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (Datenbekanntgabe, Korrektur der bekanntgegebenen fehlerhaften Daten, Widerruf der Untersagung) und es muss gewährleistet sein, dass die von der Übermittlung betroffene Zuwendung auch tatsächlich geleistet worden ist.

Beispiel 3:

C hat 2017 an die Organisation Z den Betrag von 300 € ohne Datenbekanntgabe gespendet. Es erfolgt daher keine Datenübermittlung. C stellt vor Abgabe seiner Steuererklärung in FinanzOnline fest, dass seine an Z geleistete Spende nicht übermittelt wurde. Er wendet sich an die Organisation mit der Bitte auf Grund der nunmehr bekannt gegebenen Daten die Übermittlung durchzuführen. Diese entspricht der Bitte, nachdem geprüft wurde, dass die Spende in Höhe von 300 € tatsächlich von der Organisation Z vereinnahmt wurde. In Bezug auf C erfolgt für 2017 eine Erstübermittlung mit einem Betrag von 300 €.

Rz 57

Erfolgt keine Nachholung der Übermittlung obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Bekanntgabe der Daten, Kontaktnahme mit der Organisation, um diese zur Übermittlung zu veranlassen), sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekannt zu geben. Weigert sich die Organisation zur Gänze, Übermittlungen vorzunehmen, ist sie zunächst aufzufordern dies nachzuholen (siehe dazu und zu allfälligen weiteren Maßnahmen Rz 12 und Rz 13).

Berücksichtigung im Abgabenverfahren

Informationsmöglichkeit betreffend übermittelter Daten

Rz 58

§ 14 Z 1 und Z 2 Sonderausgaben-DÜV sehen im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden für die Finanzverwaltung eine abgestufte Informationsmöglichkeit vor:

Seitens der Finanzämter können daher Auskünfte, die konkrete übermittlungspflichtige Organisationen betreffen, nicht erteilt werden. Der Zuwendende kann sich vor Bescheiderlassung in FinanzOnline darüber informieren, welcher Betrag von einer konkreten Organisation übermittelt wurde (siehe Rz 59).

Rz 59

Ungeachtet dieser abgestuften Zugriffsmöglichkeit für die Finanzverwaltung in Bezug auf die konkret übermittelnde Organisation kann sich der Zuwendende in FinanzOnline darüber informieren, welche Beträge von welcher konkreten Organisation übermittelt worden sind (§ 14 Z 3 Sonderausgaben-DÜV). Die Bediensteten der Finanzverwaltung haben darauf keinen Zugriff.

Im Abgabenbescheid werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, in einer Beilage ersichtlich gemacht. Da Bescheide von den Bediensteten der Finanzverwaltung im Fall einer dienstlichen Veranlassung elektronisch eingesehen werden können, werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, nur in einer speziellen Beilage zum Bescheid ersichtlich gemacht, die von der elektronischen Einsicht durch Bedienstete ausgenommen ist (§ 14 Z 4 Sonderausgaben-DÜV).

Von der Datenübermittlung abweichende persönliche und zeitliche Zuordnung

Rz 60

Ist im Fall der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 (Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sind auf zehn Jahre verteilt berücksichtigt) ein anderer Betrag als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels dem Formular L 1d in der Veranlagung zu berücksichtigen.

Gleiches gilt, wenn Zahlungen (Kirchenbeiträge oder Weiterversicherung) im Rahmen des "erweiterten Personenkreises" gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollen.

Für eine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in Betracht (zB Beschwerde, Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO); subsidiär kann gemäß § 18 Abs. 8 Z 3 lit. a EStG 1988 auch eine Bescheidänderung nach § 293b BAO erfolgen.

Rz 61

§ 18 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 stellt im letzten Satz sicher, dass eine Spende, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, aber infolge des Überschreitens der 10%-Grenze gemäß § 4a EStG 1988 insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann. Da eine Spende aus dem Betriebsvermögen regelmäßig eine Betriebsausgabe darstellt, wird eine Datenübermittlung unterbleiben, die aber Voraussetzung für die Berücksichtigung als Sonderausgabe ist. Um in diesen Fällen zu gewährleisten, dass - entsprechend der Rechtslage vor Anwendung des § 18 Abs. 8 EStG 1988 - der den betrieblichen Höchstbetrag übersteigende Betrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, ist vorgesehen, dass in diesem Fall der Betrag, der vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht wird, trotz Fehlens der Datenübermittlung als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Dazu steht das amtliche Formular L 1d zur Verfügung.

Geltendmachung beim Finanzamt

Rz 62

In folgenden Fällen sind Zuwendungen, die dem Grunde nach von der Datenübermittlung erfasst sind, beim Finanzamt im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen:

1. Empfangende Organisation hat keine feste örtliche Einrichtung im Inland

2. Unterschiedliche persönliche Zuordnung ("erweiteter" Personenkreis, Rz 60)

3. Unterschiedliche zeitliche Zuordnung (Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, Rz 60)

4. Korrekte Datenbekanntgabe aber keine Erfassung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP), siehe Rz 63.

5. Berichtigung einer fehlerhaften Übermittlung unterbleibt (Rz 54)

6. Nachholung einer zu Unrecht unterbliebenen Übermittlung unterbleibt (Rz 57).

7. Aus dem Betriebsvermögen geleistete und nicht in der Datenübermittlung erfasste Spende ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen (Rz 61).

Rz 63

Wünscht eine Person ohne Wohnsitz in Österreich, für die eine Übermittlung unterblieben ist, weil ein vbPK SA nicht ermittelt werden konnte, bei ihrem zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Sonderausgabe, ist wie folgt vorzugehen:

Das Finanzamt hat die Eintragung der Person in das Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) zu veranlassen. Es bestehen keine Bedenken, wenn nach erfolgter Aufnahme in dieses Register die Sonderausgabe für das betreffende Jahr vom Finanzamt ohne Datenübermittlung berücksichtigt wird. In den Folgejahren kann eine Berücksichtigung nur auf Grundlage einer Datenübermittlung erfolgen.

Bundesministerium für Finanzen, 11. Dezember 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016

Schlagworte:

Datenübermittlung, Spenden, Kirchenbeitrag, Zuwendung, Nachkauf von Versicherungszeiten, Geburtsdatum, Vorname, Zuname, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, FinanzOnline, Museum, Berichtigung, Nachholung

Verweise:

§ 124b Z 288 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 ISBG, Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1238
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 243
§ 85a GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 25 Abs. 6a GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 42 Abs. 2 NVG 1972, Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1340
§ 1 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 4 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 3 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 17.10.1984, 82/13/0266
§ 6 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4624
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 560
§ 5 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 20 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 10 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 1 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980
§ 33 DMSG, Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 36
§ 6 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 2 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 7 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 14 Z 1 und 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 43 ZaDiG, Zahlungsdienstegesetz, BGBl. I Nr. 66/2009
§ 45 Abs. 1 ZaDiG, Zahlungsdienstegesetz, BGBl. I Nr. 66/2009

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