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§ 4b EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 274 und Z 369

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

§ 4b.

(1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:

  1. 1. Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
  2. 2. Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Z 1 nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
  3. 3. Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Z 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Z 1 bis 2 abgezogen werden.
  4. 4. Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 PubFG sind nicht abzugsfähig.
  5. 5. Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 hervorgehen.
  6. 6. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 5 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im Ausmaß

  1. 1. von höchstens 80% in den ersten fünf Wirtschaftsjahren ab der Gründung der Stiftung und
  2. 2. ansonsten von höchstens 50%.

(3) Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.

(4) Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie

  1. 1. entgegen Abs. 1 Z 6 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
  2. 2. die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 3 verwendet oder
  3. 3. innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in § 4a Abs. 5 Z 3 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.

(5) Ist der auf Grund von Abs. 4 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40258095

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