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3 Umsatzsteuer

BMFBMF-010216/0002-IV/6/20174.12.2017

3.1 Steuerbare und nicht steuerbare Umsätze

Rz 429
Der Umsatzsteuer unterliegen

Rz 430
Rz 431
3.1.1 Mitgliedsbeiträge

3.1.1.1 Echter Mitgliedsbeitrag

Rz 432
  • "Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereines nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliegt, stellen diese "echten" Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerbares Entgelt dar.
Rz 433
  • Beispiele für echte Mitgliedsbeiträge:
  • Mitgliedsbeiträge bei einer Tierzuchtvereinigung, auch wenn die Mitgliedsbeiträge sich nach der Zahl der gehaltenen Tiere richten (VwGH 3.11.1961, 0855/61).
  • Freiwillige Kostenersätze der Mitglieder für die durch den Verein erfolgte Anmietung bzw. Errichtung und Erhaltung von Veranstaltungssälen (VwGH 3.11.1986, 86/15/0003).
  • Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an so genannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten sind in der Regel als echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren (1302 Blg Sten Prot des NR XVIII. GP betr. KommStG).
  • Pflichtbeiträge an eine Einrichtung (des öffentlichen Rechts), der die Förderung der Obsterzeugung obliegt und die Tätigkeiten der Werbung, Absatzförderung und Qualitätsverbesserung der Obsterzeugnisse ausübt, sind keine Leistungsentgelte (EuGH 8.3.1988, Rs 102/86 ).
3.1.1.2 Unechter Mitgliedsbeitrag

Rz 434
  • Davon zu unterscheiden sind "unechte" Mitgliedsbeiträge. Dabei handelt es sich - unabhängig von ihrer Bezeichnung - um Beiträge eines Mitglieds, denen eine konkrete Gegenleistung des Vereines gegenübersteht. Die Leistungen des Vereines, die für "unechte" Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind steuerbar.
  • Besteht der Gemeinschaftszweck in der Erbringung besonderer Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern, so sind diese "Beiträge" des Mitglieds "unechte Mitgliedsbeiträge".
  • Die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins können die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Die Leistungen des Vereins bestehen darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt (EuGH 21.03.2002, C-174/00 , "Kennemer Golf & Country Club"). Die Sonderregelungen für gemeinnützige Sportvereinigungen (Liebhaberei, Steuerbefreiung) werden dadurch nicht berührt.
Rz 435
  • Beispiele für unechte Mitgliedsbeiträge:
  • Monatlicher Mitgliedsbeitrag für die Versorgung von Reitpferden der Reitvereinsmitglieder.
  • "Mitgliedsbeiträge" für Eintrittskarten von Kulturvereinen, für Versorgung der Mitglieder mit Sportartikeln, für die Einschaltung eines Inserates in der Vereinszeitung.
  • "Mitgliedsbeiträge" von Mitgliedern für die vom Verein veranstalteten Kurse und Seminare.
  • Mitgliedsbeiträge an einen Flugambulanzverein (VwGH 11.9.1997, 95/15/0022).
  • Mitgliedsbeiträge an einen Schadenshilfeverein bei Anwerbung von Mitgliedern aus Anlass von Schadensfällen, Übernahme von Leistungen im Zusammenhang mit dem zur Mitgliedschaft Anlass gebenden Schadensfall und fünfjähriger Bindung der Mitglieder an den Verein (VwGH 28.4.1993, 90/13/0245).
Rz 436
  • Bei Mitgliedsbeiträgen für einen Verein, der die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder fördert, gilt die - widerlegbare - Vermutung von Leistungsentgelten.
Rz 437
3.1.1.3 Gemischter Mitgliedsbeitrag

Rz 438
  • Gemischte Mitgliedsbeiträge sind in echte und unechte Mitgliedskomponenten - allenfalls im Wege der Schätzung - aufzuteilen. Die Schätzung kann beispielsweise in der Weise erfolgen, dass der Teil des Mitgliedsbeitrages, der bei vergleichbaren Vereinen ohne konkrete Gegenleistungen als allgemeiner Mitgliedsbeitrag verlangt wird, als echter Mitgliedsbeitrag angesetzt wird.
3.1.2 Subventionen

3.1.2.1 Allgemeines

Rz 439
  • Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu untersuchen, ob sie
  • Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),
  • (zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (so genannter unechter Zuschuss) oder
  • Zahlungen, die mangels Entgeltscharakter kein Leistungsentgelt (so genannter echter Zuschuss)
  • darstellen.
  • Indiz für die Einordnung ist, in wessen Interesse die Zuschussgewährung liegt und welche Zwecke der Zahlende verfolgt (BFH 09.12.1987, X R 39/81, BStBl II 1988, 471).
3.1.2.2 Zuschuss als Entgelt für eine Leistung

Rz 440
  • Gewährt der Zahlende den Zuschuss deshalb, weil er vom Unternehmer (Zuschussempfänger) eine Leistung erhält, stellt die Zahlung steuerbares Entgelt dar. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt oder dem Zuschussgeber ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zukommt.
  • Ein direktes Leistungsentgelt und kein Entgelt von dritter Seite liegt auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger der Zuschussberechtigte ist, der Zuschussgeber aber den Zuschuss zur Abkürzung des Zahlungsweges dem leistenden Unternehmer unmittelbar zuwendet.
Rz 441
  • Beispiele:
  • Eine Gemeinde gewährt dem Erwerber eines Gastronomiebetriebes einen Zuschuss dafür, dass sich dieser zur Herbeiführung eines bestimmten Standards sowie zur Betriebsführung auf einen längeren Zeitraum verpflichtet (VwGH 16.12.1997, 97/14/0100).
  • Ein Golfplatzbetreiber erhält von der Gemeinde einen Zuschuss dafür, dass er sich verpflichtet, den Golfplatz während bestimmter Zeiten zu betreiben und den Einwohnern sowie den Gästen zu besonderen Bedingungen zur Verfügung zu stellen (VwGH 23.1.1996, 95/14/0084).
3.1.2.3 Zuschuss als Entgelt von dritter Seite

Rz 442
  • Zahlungen von dritter Seite sind Entgelt, wenn sie der Unternehmer dafür erhält, dass er eine Leistung an eine vom Zuschussgeber verschiedene Person erbringt. Erforderlich ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch. Der Zuschussgeber muss die Zahlung deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung erbringt. Ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung ist allerdings nicht erforderlich (VwGH 20.1.1992, 91/15/0055). Zuschüsse Dritter werden meist aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt. Der Leistungsempfänger ist oft selbst nicht in der Lage, einen kostendeckenden Preis zu zahlen. Der Zuschussgeber hat ein Interesse am Zustandekommen des Leistungsaustausches.
Rz 443
  • Beispiele:
  • Zuschuss der Wiener Handelskammer zur Kostenabdeckung an einen Verein, der Ausstellungsflächen vermietet (VwGH 20.1.1992, 91/15/0055),
  • Druckkostenbeitrag zur Herausgabe einer Zeitung (VwGH 26.4.1994, 93/14/0043),
  • Zuschuss der Landesregierung an einen Buchverleger, der eine jährlich wiederkehrende, auf das Bundesland bezogene Publikation herausgeben muss (VwGH 30.9.1992, 92/13/0128),
  • Ein Verkehrsverein erhält von der Gemeinde einen Zuschuss, der von der Anzahl der Nächtigungen bzw. vom Umfang der Werbemaßnahmen abhängig ist (VwGH 4.10.1995, 93/15/0117).
3.1.2.4 Echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss

Rz 444
  • Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustausches erfolgen oder nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stehen. Dies ist der Fall, wenn
  • ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt wird (zB Zuschuss zur Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Errichtung einer Park and Ride-Anlage),
  • ein Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers gegeben wird (zB Bund zahlt Miete für eine gemeinnützige Organisation),
  • sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet und die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang stehen (zB pauschale Verlustabdeckungen an einen gemeinnützigen Verein; Zuschuss zu einem Verkehrsverbund).
  • Ein echter nicht steuerbarer Zuschuss wird auch dann vorliegen, wenn die Zahlung einem Unternehmer gewährt wird, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln anzuregen, bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (zB Aufgabe von Produktionszweigen oder bestimmten Tätigkeitsbereichen; finanzielle Leistungen gemäß § 34 AMSG, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 32 Abs. 3 AMSG stehen, unabhängig davon, ob die Dienstleistungen aufgrund von Förder- oder Werkverträgen erbracht werden). Entschädigungen oder sonstige Zahlungen, die ein Unternehmer für ein solches Verhalten erhält, stellen umsatzsteuerrechtlich keine Gegenleistung (Entgelt) dar.
Rz 445
  • Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber reicht für sich allein nicht aus, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung herzustellen (zB Zuschuss nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder nach dem Forschungsorganisationsgesetz). Der Zuschussgeber verlangt vom Empfänger üblicherweise einen Nachweis über die Mittelverwendung oder einen Förderungsbericht. Die Vorlage dieser Nachweise begründet für sich allein keinen Leistungsaustausch.
  • Ebenso ist bei Subventionen die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und -auflagen einzuhalten, keine Leistung. Die Grenze zur Leistung wird jedoch dort überschritten, wo der "Subventionsgeber" seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung ihm selbst oder einem Dritten einen speziellen Nutzen verschafft, mag dieser auch im öffentlichen Interesse liegen, und der Empfänger diese Bedingungen erfüllt.
Rz 446
  • In Zweifelsfällen muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Gegenleistung des Empfängers gegeben worden wäre (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0071). Ob eine solche Verknüpfung vorliegt oder nicht, kann an Hand des Förderungsansuchens, des Bewilligungsbescheides, aus den "Vergaberichtlinien" und einschlägigen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Der Zuschuss ist nicht umsatzsteuerbar, wenn keine Verknüpfung vorliegt.
  • Ohne Bedeutung ist, ob der Zuschuss an den Berechtigten selbst oder zwecks Abkürzung des Zahlungsweges an einen Dritten ausbezahlt wird (zB ein Zuschuss zur Errichtung eines Gebäudes wird an eine Arbeitsgemeinschaft ausbezahlt).
3.1.2.5 Finanzierung von Forschungsvorhaben

Rz 447
  • Bei Zahlungen in Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten ist im Einzelfall anhand der Vereinbarung, der Vergaberichtlinien usw. zu prüfen, ob ein direkter Leistungsaustausch, Entgelt von dritter Seite oder eine echte Subvention vorliegt.
  • Ein direktes Leistungsentgelt liegt vor, wenn
  • die Zahlung an bestimmte Forschungstätigkeiten des Empfängers gebunden ist,
  • die Höhe des Zuschusses am Umfang der Tätigkeit oder an den dafür vorausberechneten Kosten bemessen wird,
  • der Zuschussgeber ein eigenes konkretes Interesse an den Forschungsergebnissen hat,
  • der Empfänger durch die Tätigkeit bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllen und dem Zuschussgeber ständig berichten muss,
  • die Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte an den Zuschussgeber übertragen werden.
Rz 448
  • Entscheidend ist somit, ob die Förderung gewährt wird, damit der Zahlende die Verfügungsmöglichkeit über ein bestimmtes Forschungsergebnis erlangt und die Durchführung der Forschung in seinem Interesse liegt. Demnach unterliegen zB Forschungsaufträge und sonstige wissenschaftliche Forschungen im Sinne des § 12 Forschungsorganisationsgesetz der USt (VwGH 20.9.1995, 92/13/0214).
Rz 449
  • Erfolgt die Finanzierung des Vorhabens nicht im eigenen Interesse des Zahlenden, sondern besteht ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Forschungsprojektes, so liegt ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss vor (zB Zuschuss durch den Forschungsförderungsfonds, Förderung nach § 10 Forschungsorganisationsgesetz). Diesfalls ist es nicht schädlich, wenn sich der Finanzierende ein Veröffentlichungs- oder sonstiges Verwertungsrecht vorbehält.
Rz 450
  • Die EU erteilt österreichischen Forschungseinrichtungen im vermehrten Ausmaß Forschungsaufträge bzw. gewährt Förderungen zu Forschungsvorhaben. Diese Zahlungen können echte Subventionen darstellen und sind als solche nicht steuerbar.
  • Handelt es sich bei den Zahlungen um ein Leistungsentgelt, so unterliegt dieses nicht der USt, wenn der Forschungseinrichtung keine Unternehmereigenschaft zukommt.
  • Sind die Förderungsgelder steuerbar, weil der Leistende als Unternehmer und die Erfüllung des Forschungsauftrages als Leistungsaustausch zu beurteilen ist, so kann die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 zur Anwendung gelangen (siehe Rz 736 bis 746 UStR 2000).
Rz 451
  • Im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft - Leonardo da Vinci werden zwischen der EU und einzelnen Projektträgern Verträge über Pilotprojekte (zB Entwicklung neuer Ausbildungslehrgänge, Lehrinhalte, Lernmaterialien, Trainingsmethoden) oder Multiplikatorprojekte (zur Verbreitung von Ergebnissen und Produkten früherer Projekte) abgeschlossen. Die Projektträger sollen damit zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden. Die Zuschüsse der EU an die Projektträger sind daher nicht steuerbar.
3.1.3 Eigenverbrauch

3.1.3.1 Allgemeines

Rz 452
  • Vereine können neben dem nichtunternehmerischen Bereich auch einen unternehmerischen Bereich haben. Soweit Leistungen teilweise für nicht unternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke (zB satzungsmäßige Zwecke eines Vereines) und teilweise für unternehmerische Zwecke bezogen werden, ist der Vorsteuerabzug aufzuteilen und steht daher von vornherein nur für den unternehmerischen Teil zu (zur Vorsteueraufteilung siehe Rz 528 ff). Ein Eigenverbrauch liegt insoweit nicht vor (EuGH 12.2.2009, Rs C-515/07 , VNLTO; siehe auch UStR 2000 Rz 1912b). Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände oder sonstige Leistungen in Folgejahren vom Verein für den nichtunternehmerischen, nichtunternehmensfremden Vereinsbereich entnommen bzw. verwendet oder ändert sich das Nutzungsverhältnis, kommt es insoweit zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 bis Abs. 13 UStG 1994 (siehe Rz 533a ff). Dies gilt auch, wenn sich der Anteil der unternehmerischen Nutzung eines von Beginn an für unternehmerische Zwecke angeschafften Gegenstandes erhöht.
  • Beim besonderen Fall der Verwendung oder Zuordnung für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke (zB Privatnutzung durch Funktionäre) wird Gleichstellung mit Letztverbrauchern durch Besteuerung nach § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 bzw. im Falle von Grundstücken (Gebäude) durch den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 erster Satz UStG 1994erreicht
  • Darüber hinaus haben die ertragsteuerlichen Abzugsverbote des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 in der zum 1.1.1995 geltenden Fassung auch Auswirkungen für die Umsatzsteuer § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994; siehe dazu auch UStR 2000 Rz 59 bzw. Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bei überwiegender ertragsteuerlicher Nichtabzugsfähigkeit; siehe dazu UStR 2000 Rz 1914 ff).
  • Zur Behandlung von Repräsentationsaufwendungen und Bewirtungskosten siehe UStR 2000 Rz 1925 bis Rz 1928.
3.1.3.2 Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994)

Rz 453
  • Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die eines Gegenstands eines Vereins (Unternehmer iSd § 2 UStG 1994) aus seinem Unternehmen für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt habenUStR 2000 Rz 361 ff
  • Auch die unentgeltliche Übertragung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Betriebes ist Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
  • Zum Fall der dauerhaften Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes für nichtunternehmerische, nicht unternehmensfremde Zwecke bzw. Grundstücken (Gebäuden) siehe Rz 533a ff
3.1.3.3 Verwendungseigenverbrauch (§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994)

Rz 454
  • Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Verein (Unternehmer iSd § 2 UStG 1994) für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke (vgl. UStR 2000 Rz 475 ff).
  • Zur vorübergehenden Verwendung für den nichtunternehmerischen, nicht unternehmensfremden Bereich sowie zu Grundstücken (Gebäuden) siehe Rz 533a ff.

Rz 455
Werden mit für einen Betrieb eingekauften Waren auch Mitglieder gratis verköstigt, so muss grundsätzlich ein Eigenverbrauch angesetzt werden. Kein Eigenverbrauch ist anzusetzen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt werden.

Beispiel:

Steuerpflichtiges Vereinsfest eines begünstigten Vereines. Bei der Nachkalkulation durch die Betriebsprüfung wird festgestellt, dass

(a) Getränke im Einkaufswert von 1.500 Euro brutto von den mithelfenden Vereinsmitgliedern während eines steuerpflichtigen Vereinsfestes konsumiert wurden, bzw.

(b) Getränke im Einkaufswert von 2.400 Euro brutto nach dem Fest übrig geblieben sind und in den Folgemonaten unentgeltlich an die Funktionäre und Mitarbeiter für den privaten Konsum abgegeben wurden.

Die während des Festes konsumierten Getränke (a) bleiben beim Eigenverbrauch außer Ansatz. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze wird um den Eigenverbrauch (b) im Betrag von 2.000 Euro erhöht.

Im Falle des Verbrauchs der übrig gebliebenen Getränke im nichtunternehmerischen, nicht unternehmensfremden Vereinsbereich (zB Ausschank bei dem allgemeinen Vereinsbereich zuzuordnenden Vereinsversammlungen) hat eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 zu erfolgen (siehe auch Rz 533a).

Hinsichtlich Sachzuwendungen an das Personal siehe auch UStR 2000 Rz 66 bis Rz 73.

3.1.3.4 Eigenverbrauch durch sonstige Leistung

Rz 456
  • Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen durch den Verein (Unternehmer iSd § 2 UStG 1994) für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke (vgl. UStR 2000 Rz 482 ff).
  • Leistungen für den Bedarf des Personals, die als bloße Aufmerksamkeiten zu beurteilen sind, unterliegen nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Randzahlen 457 und 458: derzeit frei.

Rz 459
  • Die Kosten für einen Arbeitnehmer brauchen nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des Vereines zugeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistungen dem Unternehmen auf Grund des Arbeitsvertrages nach Art und Zeit der Leistungen und des dafür vom Unternehmen zu tragenden Arbeitslohnes zusteht. Eine Differenzierung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich ist möglich. Insoweit der Arbeitnehmer für den nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt wird, erfolgt der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und gehen die anteiligen (Lohn-)Kosten nicht zu Lasten des Unternehmens. Bezüglich des nichtunternehmerischen Teils der Arbeitsleistung kommt es damit zu keiner Vorsteuerberichtigung oder Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994
  • Wird jedoch mit einem Arbeitnehmer, dessen Kosten dem Unternehmensbereich des Vereines zugeordnet sind (zB Reinigungskraft), eine unentgeltliche Leistung im Zusammenhang mit dem nichtunternehmerischen Bereich des Vereins ausgeführt, kommt es zu einer Vorsteuerberichtigung (Leistung für den nichtunternehmerischen, nicht unternehmensfremden Bereich) bzw. liegt ein Eigenverbrauch durch sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 (Leistung für den nichtunternehmerischen, unternehmensfremden Bereich, zB Reinigung der privaten Wohnung des Vereinsvorstandes des Vereins) vor.
  • Beispiel:
  • Eine Reinigungskraft reinigt das Buffet und die Verwaltungsräume eines Vereines. Die aufgewendeten Stunden für die Reinigung des Buffets und der Verwaltungsräume werden getrennt aufgeschrieben. Die Lohnkosten können genau zugeordnet werden. Es liegt kein Eigenverbrauch vor.

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