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Veräußerung einer Beteiligung an einer ungarischen Personengesellschaft durch eine österreichische Personengesellschaft mit deutschen Gesellschaftern

BMFBMF-010221/0222-VI/8/201529.10.20162016

EAS 3363

Veräußert eine operativ tätige österreichische GmbH & Co KG, deren Gesellschafter allesamt deutsche Personen sind, ihre zum Betriebsvermögen gehörigen Anteile an einer ebenfalls operativ tätigen ungarischen Personengesellschaft, so wird aufgrund des bei Personengesellschaften in Österreich geltenden Transparenzprinzips der Veräußerungsgewinn in den Händen der in Deutschland ansässigen Gesellschafter besteuert. Auf österreichischer Seite werden den deutschen Gesellschaftern die Abkommensvorteile aus dem DBA Österreich-Deutschland zuerkannt. Da der Veräußerungsgewinn Teil des Gewinns der österreichischen Personengesellschaft ist, unterliegen die deutschen Gesellschafter mit dieser Beteiligungsveräußerung aufgrund von Art. 7 iVm Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA Österreich-Deutschland ausschließlich der österreichischen Besteuerung, welche im Wege der beschränkten Einkommensteuerpflicht iSd § 98 Abs. 1 Z 3 erster Teilstrich EStG 1988 wahrgenommen wird.

Hingegen wird nach ungarischem Steuerrecht die Personengesellschaft als intransparent qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einkünfte aus der Beteiligungsveräußerung der österreichischen Personengesellschaft zugerechnet werden. Da aber nach österreichischem Recht nicht die Personengesellschaft, sondern die deutschen Gesellschafter mit den in den österreichischen Betriebstätten erzielten Personengesellschaftsgewinnen besteuert werden, ist mangels Ansässigkeit des Steuerpflichtigen (der deutschen Gesellschafter) das DBA Österreich-Ungarn bei der österreichischen Besteuerung nicht anwendbar, sodass das Besteuerungsrecht an den in den österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätten erzielten Veräußerungsgewinnen durch das DBA Österreich-Ungarn nicht der österreichischen Besteuerung entzogen wird.

Sollte der Veräußerungsvorgang auf ungarischer Seite unter den gegebenen Umständen nicht auf Grund des DBA Deutschland-Ungarn von der Besteuerung freigestellt werden, wird zu prüfen sein, ob sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 DBA Österreich-Deutschland das Erfordernis für eine Steuerfreistellung in Österreich ergibt. Denn das Diskriminierungsverbot verpflichtet Österreich, die Besteuerung der inländischen Betriebstätte eines deutschen Unternehmens nicht ungünstiger zu gestalten als die Besteuerung eines österreichischen Unternehmens. Bezogen auf den vorliegenden Fall darf daher die inländische Personengesellschaftsbetriebstätte der deutschen Gesellschafter nicht ungünstiger besteuert werden als eine Personengesellschaftsbetriebstätte mit inländischen Gesellschaftern. Wenn bei den inländischen Gesellschaftern gemäß Art. 13 DBA iVm dem Methodenartikel des Art. 22 DBA Österreich-Ungarn Steuerfreistellung zu gewähren wäre, dann hätte Gleiches zugunsten der deutschen Personengesellschafter zu geschehen (zur Wirkung des Diskriminierungsverbots bei Personengesellschaften siehe auch EAS 2157 und 2579).

Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 98 Abs. 1 Z 3 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 22 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Betriebsvermögen, Betriebsstätte, Personengesellschaft, Transparenzprinzip, Trennungsprinzip, Einkünftezurechnung, Diskriminierungsverbot

Verweise:

EAS 2157
EAS 2579

Stichworte