Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) wurde an den am 1. Mai 2016 in Kraft tretenden Zollkodex (UZK) angepasst. Änderungen ergeben sich lediglich durch den Wegfall sämtlicher Bestimmungen zum Kontrollexemplar T5 mit 1. Mai 2016. Dieses Verfahren kann daher nicht mehr zur zollamtlichen Überwachung veterinärbehördlich kontrollpflichtiger Waren bei der Beförderung zum Bestimmungsort herangezogen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 3. Mai 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Verweise: | VB-0320 |