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Info Kinderbetreuung

BMFBMF-010222/0001-VI/7/20164.1.20162016

Pädagogisch qualifizierte Person - LStR 2002 Rz 884i

Lt. Erkenntnis des VwGH 2012/15/0211 vom 30.9.2015 ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.

In der Rz 884i der LStR 2002 ist festgelegt, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert iSd § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 zu gelten.

Die Ausführungen in den LStR 2002 Rz 884i sind bis zu einer etwaigen Änderung weiterhin anzuwenden. Daher ist für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Jänner 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Tagesmütter und Tagesväter, Kinderbetreuung, Ausbildung, pädagogisch qualifizierte Person, Veranlagungsjahr 2015

Verweise:

VwGH 30.09.2015, 2012/15/0211
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 884i

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