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Salzburger Steuerdialog 2015 Ergebnisunterlage Workshop USt LSt IStR BAO

BMFBMF-010219/0428-VI/4/201525.11.20152015Salzburger Steuerdialog 2015 Ergebnisunterlage Workshop USt LSt IStR BAO

Ergebnisse des Salzburger Steuerdialoges 2015 zum Workshop Umsatzsteuer-Lohnsteuer-Internationales Steuerrecht-Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 20 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 25 Z 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 7 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 20 Abs. 2 Z 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
Art. 5 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
§ 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 11 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 53 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 21 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 27 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 10 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 10 Abs. 2 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 10 Abs. 3 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
VO 987/2009 , ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
§ 13 erster Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Ausländischer Dienstleister, Baugewerbe, Kosmetikbereich, Massage, Friseur, Scheinadresse, Betriebsstätte, Familienbeihilfe, Kleinunternehmerbefreiung, Einzelunternehmer, Pflegekraft, Hausbetreuung, Reinigungskraft, feste Niederlassung, Dienstleistungsscheck

Verweise:

VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018
BMF 10.02.2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 994
VwGH 23.02.2010, 2007/15/0292
VwGH 09.11.2004, 99/15/0008
EAS 1613
EuGH 28.06.2007, C-73/06 , Planzer Luxembourg Sàrl
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 639b
EAS 1941
EAS 1969
VwGH 21.02.1984, 83/14/0102
VwGH 22.04.1992, 88/14/0082
VwGH 24.09.2003, 2000/13/0182
VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051
EuGH 26.10.2010, C-97/09 , Schmelz

1. EU-Ausländer mit Hauptwohnsitz im EU-Ausland gründen ein Einzelunternehmen

1.1. Sachverhalt

Ausländische Dienstleister sind im Bereich des Baugewerbes, im Kosmetikbereich (Pediküre, Massage, Friseur) sowie in anderen Bereichen (zB Haushaltshilfen, Reinigungskräfte) in Österreich tätig.

Bei Erhebungen des Finanzamtes wurde Folgendes festgestellt:

Bei den von diesen Dienstleistern angegebenen (Wohn)Adressen handelt es sich um:

a) eine reine Scheinadresse (zB nur Postkasten),

b) rein provisorische Schlafstellen bei Freunden oder Bekannten, die sporadisch genutzt werden,

c) angemietete Wohnungen, die jedoch nicht genutzt werden,

d) angemietete Wohnungen, die sporadisch zum Schlafen genutzt werden,

e) angemietete Geschäftsräume, die nicht genutzt werden (leer stehend oder beinhalten wertlose/unbrauchbare Gegenstände),

f) angemietete Geschäftsräume, die entweder als Lagerräume oder Geschäftsräume genützt werden.

Diese Dienstleister sind teilweise "fliegend" unterwegs, dh. sie üben ihre Tätigkeit in den Privathaushalten ihrer Leistungsempfänger aus. Es gibt aber auch Dienstleister, die gemeinsam mit anderen Unternehmern ein Geschäftslokal in Österreich angemietet haben und dort ihre Tätigkeit ausüben.

1.2. Fragen

1. Wie sind diese Dienstleister steuerrechtlich (Einkommensteuer/Lohnsteuer, Familienbeihilfe, Umsatzsteuer) zu beurteilen?

2. Welches Finanzamt ist für die Erhebung der Steuern (Einkommensteuer/Lohnsteuer, Familienbeihilfe, Umsatzsteuer) zuständig?

1.3. Lösung

1.3.1. Steuerrechtliche Beurteilung

1.3.1.1. Beurteilung hinsichtlich ESt, LSt, IStR

Sind ausländische Dienstleister im Bereich des Baugewerbes, im Kosmetikbereich (Pediküre, Massage, Friseur) sowie in anderen Bereichen (zB Haushaltshilfen, Reinigungskräfte) in Österreich tätig, ist nach den allgemeinen Kriterien des § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu prüfen, ob hier auf Grund der ausgeübten Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig oder nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 10. November 2004, 2003/13/0018).

Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten im Inland kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige Betreuungspersonen erfolgen. Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsperson selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle der Verwendung eines Mustervertrages für eine selbständige Betreuungstätigkeit ("Werkvertrag"), liegen Einkünfte aus Gewerbetrieb vor. Es besteht ebenso die Möglichkeit, Betreuungspersonen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit mit Hilfe eines Dienstvertrages anzustellen. Nähere Informationen dazu können der Info des BMF vom 10.02.2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012 (Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz) entnommen werden.

Erzielen die ausländischen Dienstleister Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weist die dem Artikel 15 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Zuteilungsregel des konkret anzuwendenden DBAs die Besteuerungsrechte zu.

Aus einer gewerblichen Tätigkeit resultierende Einkünfte fallen unter die dem Artikel 7 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Zuteilungsregel des konkret anzuwendenden DBAs für Unternehmensgewinne.

Hierbei ist ein Besteuerungsrecht Österreichs davon abhängig, dass der EU-Ausländer über eine Betriebsstätte im Sinne des jeweils konkret anzuwendenden DBAs in Österreich verfügt.

Im Allgemeinen wird als Betriebsstätte nach Abkommensrecht jede feste örtliche Geschäftseinrichtung oder Anlage gewertet, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Sie muss örtlich fixiert (örtliches Element) sein und der Unternehmer muss darin seine eigene gewerbliche Tätigkeit (funktionales Element) ausüben. Der Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese Einrichtung haben (zeitliches Element einer Verfügungsmacht).

Dieser Grundtatbestand entspricht im Wesentlichen dem aus § 29 BAO ableitbaren innerstaatlichen Begriff.

Unternehmerische Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung, die wohl nach dem Grundtatbestand (und nach § 29 BAO) Betriebsstättencharakter haben, sind ausgenommen. Der DBA-rechtliche Betriebsstättenbegriff ist insofern enger als jener des § 29 BAO, als bloße Hilfs- und Unterstützungsfunktionen nicht Betriebsstätten begründend wirken.

Bei den Varianten a) bis e) ist das Vorliegen einer Betriebsstätte mangels betrieblicher Nutzung zu verneinen. Hinsichtlich der Variante f) ist zu unterscheiden: Dem Artikel 5 OECD-Musterabkommen folgend begründet ein bloßer Lagerraum keine Betriebsstätte, ein Geschäftsraum jedoch kann eine Betriebsstätte vermitteln.

1.3.1.2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung

1.3.1.2.1. Zum Leistungsort

Zur Pflegekraft bzw. Hausbetreuung siehe Info des BMF vom 10.02.2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012, Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz.

Zum Leistungsort der Haushaltshilfen und Reinigungskräfte siehe 3.3.2.2.

Die Leistungen im Baugewerbe sind gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 - unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsstätte - am Grundstücksort steuerbar, dh. in Österreich, wenn das Grundstück in Österreich gelegen ist.

Die Leistungen im Kosmetikbereich (Pediküre, Massage, Friseur) sind, wenn an Nichtunternehmer erbracht, gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 dort steuerbar, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.

Der Begriff der Betriebsstätte ist richtlinienkonform als feste Niederlassung iSd Art. 11 und Art. 53 DVO (VO (EU) 282/2011) sowie der Judikatur des EuGH zu verstehen. Für die Anwendung des § 3a Abs. 7 UStG 1994 verlangt die feste Niederlassung (iSd Art. 11 Abs. 2 DVO) einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen.

Zu den Varianten a) bis e)

Dienen die angemieteten Räumlichkeiten rein privaten (Schlaf)Zwecken oder werden sie gar nicht genutzt, besteht dort weder der Geschäftssitz noch eine feste Niederlassung. Diese Räumlichkeiten sind nicht geeignet, dort Dienstleistungen zu erbringen und es fehlt ihnen überdies an einem hinreichenden Grad an Beständigkeit. Der Leistungsort für Dienstleister im Kosmetikbereich (Pediküre, Massage, Friseur) in den Fällen a) bis e) befindet sich daher an dem Ort, an dem der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Dies ist sein Wohnsitz im Ausland, wenn dort die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Mangels Steuerbarkeit der Leistungen in Österreich erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen Steuerbefreiungen.

Zu Variante f)

Ein angemieteter Lagerraum, der als solcher genutzt wird, ist keine feste Niederlassung im Sinne des Art. 11 DVO, da diese Niederlassung nicht geeignet ist, dort Dienstleistungen zu erbringen und es überdies auch an der personellen Ausstattung mangelt. Der Leistungsort im Kosmetikbereich bestimmt sich daher in den Fällen der angemieteten und betrieblich genutzten Lageräumen ebenfalls nicht nach dem Ort der Betriebsstätte, sondern ist gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 an dem Ort, an dem der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Dies ist sein Wohnsitz im Ausland, wenn dort die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Mangels Steuerbarkeit der Leistungen in Österreich erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen Steuerbefreiungen.

Übt der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit in einem gemeinsam mit anderen Unternehmern angemieteten Geschäftsraum in Österreich aus, so ist von einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) auszugehen, von der aus die Leistung erbracht wird. Der Leistungsort befindet sich dementsprechend gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 am Ort der festen Niederlassung, somit in Österreich.

1.3.1.2.2. Zur Kleinunternehmerbefreiung

Die Sonderregelung für Kleinunternehmer ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern kann von allen Unternehmern in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, wenn der Jahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt (UStR 2000 Rz 994).

Wie in allen anderen Bereichen der Umsatzsteuer, sind auch die Bestimmungen zur Kleinunternehmerreglung nach dem Unionsrecht auszulegen. Besonders das EuGH-Urteil 26.10.2010, Rs C-97/09, Schmelz, gibt Auskunft über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Da es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine nicht vollständig harmonisierte Sonderregelung handelt, die vom allgemeinen Mehrwertsteuersystem abweicht, ist sie eng auszulegen (Schlussanträge Schmelz, Rn 32).

Die Beschränkung dieser Sonderregelung auf Unternehmer, die im Inland ansässig sind, soll verhindern, dass diese Befreiung missbräuchlich verwendet wird und sie dadurch einem Unternehmer in mehreren Ländern zugutekommen würde (Rn 35 - Schlussanträge Schmelz).

Im Urteil Schmelz wird ausgeführt, dass der Begriff "Jahresumsatz" den Jahresumsatz meint, den ein Unternehmer in einem Jahr in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem er ansässig ist. Da im gegenständlichen Fall keine Ansässigkeit in Österreich vorliegt, kann der Unternehmer die österreichische Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Liegt hingegen ein gemeinsam mit Anderen angemieteter Geschäftsraum in Österreich vor (zweiter Fall Variante f) und liegt dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, ist die Kleinunternehmerbefreiung grundsätzlich anwendbar. Liegt in diesem Fall hingegen der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland, kann die Kleinunternehmerbefreiung nicht zur Anwendung kommen.

1.3.2. Zuständiges Finanzamt

1.3.2.1. Für die Erhebung der Einkommensteuer/Lohnsteuer

Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) obliegt die Erhebung der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010 dem Wohnsitzfinanzamt.

Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abs. 1 AVOG 2010).

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).

Unter Wohnung sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, die ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (zB VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292).

Als Rechtsgrund für die Innehabung kommt zB Miete in Betracht. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht nötig (zB VwGH 9.11.2004, 99/15/0008); eine Benützung mehrerer Wochen pro Jahr ist ausreichend.

Bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) richtet sich die Zuständigkeit primär nach § 23 AVOG 2010, subsidiär nach § 25 Z 3 AVOG 2010.

1.3.2.2. Für die Auszahlung der Familienbeihilfe

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden (§ 13 erster Satz FLAG 1967). Subsidiär richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3 AVOG 2010.

Aus § 26 BAO ergibt sich, was unter Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen ist.

1.3.2.3. Für die Erhebung der Umsatzsteuer

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen (§ 17 AVOG 2010).

Zufolge § 7 Abs. 3 AVOG 2010 richtet sich der Betriebsstättenbegriff nach § 29 BAO.

Ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 17 AVOG 2010, so obliegt die Erhebung der Umsatzsteuer natürlicher Personen (nach § 20 Abs. 2 Z 2 AVOG 2010) dem Wohnsitzfinanzamt.

2. Ungarische Unternehmer mit Wohnsitz in Ungarn gründen eine OG (Personengesellschaft) mit Sitz lt. Firmenbuch im Inland

2.1. Sachverhalt

Ungarische Unternehmer mit Wohnsitz in Ungarn haben in Österreich eine OG gegründet und im Firmenbuch eintragen lassen. Im Zuge von Erhebungen des Finanzamtes wurde festgestellt, dass die Adresse lt. Firmenbuch

a) eine "Scheinadresse" ist (zB nur ein Postkasten)

b) ein Lagerraum ist, in dem kaum oder gar kein Material vorhanden ist bzw.

c) ein Büroraum ist, der einen Schreibtisch enthält und von zahlreichen Unternehmern im Rahmen eines Desk-Sharing genutzt wird.

2.2. Fragen

1. Wie ist der Betriebsstätten-Begriff allgemein zu verstehen?

2. Wo ist der Sitz des Unternehmens?

3. Hat der Unternehmer an der angegebenen Adresse eine Betriebsstätte bzw. eine feste Niederlassung?

4. Welches Finanzamt ist für die Erfassung und Erhebung der Steuern des Unternehmers zuständig?

2.3. Lösung

2.3.1. Steuerrechtliche Beurteilung - Betriebsstätten-Begriff allgemein

2.3.1.1. Nach DBA

Eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ungarn ist eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Artikel 5 Abs. 1 DBA-Ungarn). Der Ausdruck umfasst insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte und eine Werkstätte (Abs. 2). Absatz 3 zählt die nicht als Betriebsstätte zu wertenden Einrichtungen auf. Nach lit. a scheidet ein Warenlager als Betriebsstätte aus.

2.3.1.2. Nach BAO

§ 29 Abs. 1 BAO definiert die Betriebsstätte als jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient.

Eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung setzt eine dauernde Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche voraus (zB Ritz, BAO5, § 29 Tz 2). Eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers ist notwendig. Eigentum ist nicht erforderlich, es genügt zB Miete.

Alleinige Verfügungsmacht ist nicht erforderlich. Bei Mitbenützung von Büroräumlichkeiten ist eine Verfügungsmacht zB ausreichend, wenn sie sich durch eigene Einrichtungen oder Arbeitnehmer manifestiert (zB EAS 1613, SWI 2000, 194).

Ein "Briefkasten" (bloße Postanschrift) einer Briefkastenfirma ist keine Betriebsstätte.

§ 29 Abs. 2 lit. b BAO nennt Warenlager als Beispiel für eine Betriebsstätte. Warenlager sind Einrichtungen, in denen Waren, Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse zum Zweck der weiteren Verarbeitung, Veräußerung oder Auslieferung aufbewahrt werden.

Betriebsstätten setzen keine Anwesenheit von dort tätigen Menschen voraus. Getränkeautomaten und Musikautomaten sind Betriebstätten iSd § 29 BAO.

2.3.1.3. im Umsatzsteuerrecht

Der Begriff der Betriebsstätte iSd UStG 1994 ist (ausgenommen zB § 27 UStG 1994) richtlinienkonform als feste Niederlassung iSd Art. 11 und Art. 53 (VO (EU) 282/2011) sowie gemäß der Judikatur des EuGH zu verstehen.

Eine Definition der festen Niederlassung findet sich in Art. 11 und Art. 53 VO (EU) 282/2011, aber auch der EuGH hat in zahlreichen Entscheidungen den Begriff der "festen Niederlassung" definiert. Die VO (EU) 282/2011 (DVO) unterscheidet zwischen aktiver (ausgangsseitiger, Art. 11 Abs. 2 DVO) und passiver (eingangsseitiger, Art. 11 Abs. 1 DVO) Betriebsstätte, beschränkt die Anwendbarkeit jedoch eindeutig auf bestimmte abschließend aufgezählte Bestimmungen.

Berücksichtigt man die Definition der DVO und die Judikatur des EuGH, ist davon auszugehen, dass eine feste Niederlassung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes

aufweisen muss. Fehlt eines dieser drei unabdingbaren Erfordernisse, so ist keine feste Niederlassung gegeben.

2.3.2. Sitz des Unternehmens

2.3.2.1. nach EStG/IStR

Eine OG (Offene Personengesellschaft) ist aus dem Blickwinkel der Bilanzbündeltheorie gesehen im Bereich der Einkommensbesteuerung kein selbständiges Steuersubjekt. Die von ihr erwirtschafteten Gewinne werden anteilig in den Händen der Gesellschafter besteuert (Transparenzprinzip).

Alle Betriebsstätten einer betrieblich tätigen Personengesellschaft stellen damit Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter dar. Bei grenzüberschreitenden Beteiligungen an Personengesellschaften kommt daher die dem Artikel 7 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Zuteilungsregel des für jeden Gesellschafter konkret anzuwendenden DBAs für Unternehmensgewinne zur Anwendung.

Ein im Firmenbuch eingetragener österreichischer Sitz der OG kann von Relevanz sein, wenn er die Voraussetzungen zur Begründung einer Betriebsstätte im Sinne des Abkommens mit Ungarn erfüllt.

2.3.2.2. nach BAO

Der ua. für § 21 Abs. 1 AVOG 2010 (Betriebsfinanzamt) sowie für § 1 Abs. 2 KStG 1988 (unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht) bedeutsame Sitzbegriff der BAO ist in § 27 Abs. 2 BAO (für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) definiert als Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.

2.3.2.3. nach Umsatzsteuerrecht

Das Umsatzsteuerrecht stellt für die Beurteilung, ob es sich um einen in Österreich ansässigen Unternehmer handelt, nicht auf den firmenbuchmäßigen Sitz, sondern auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ab, der gemäß Art. 10 VO (EU) 282/2011 an dem Ort ist, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden.

Zur Bestimmung dieses Ortes werden

herangezogen. Wenn anhand obiger Kriterien der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium (Art. 10 Abs. 2 VO (EU) 282/2011).

Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet (Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 282/2011).

Zu Variante a)

Da eine reine Postanschrift weder eine feste Niederlassung noch den wirtschaftlichen Sitz des Unternehmens darstellt, auch wenn diese Postanschrift im Firmenbuch als Sitz bzw. Geschäftsadresse angegeben ist, handelt es sich hier um einen Unternehmer, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt, wenn der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auch an keinem anderen Ort in Österreich hat (siehe auch EuGH 28.6.2007, Rs C-73/06, Planzer Luxembourg Sàrl, Rn 58 bis 62 sowie Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 282/2011, ebenso UStR 2000 Rz 639b).

Zu Varianten b) und c)

Da in einem Lagerraum oder in einem mit anderen Unternehmen geteilt genutzten Büro normalerweise nicht die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden, kann sich an diesen Orten nicht der wirtschaftliche Sitz des Unternehmens befinden. Die Bestimmung des Sitzes ist (nach Durchführung weiterer Ermittlungen) nach den Kriterien des Art. 10 VO (EU) 282/2011 vorzunehmen.

2.3.3. Hat der Unternehmer an der angegebenen Adresse eine Betriebsstätte?

2.3.3.1. aus Sicht der Einkommensteuer bzw. des IStR

Zu Variante a)

Bei einer Scheinadresse fehlt die Betriebsstätten begründende unternehmerische Tätigkeit.

Zu Variante b)

Absatz 3 lit. a in Artikel 5 des DBA-Ungarn schließt eine Einrichtung, die ausschließlich zur Lagerung benutzt wird, vom Betriebsstättenbegriff aus.

Zur Variante c)

Bloße Mitbenutzungsmöglichkeiten an Räumen begründen idR keine Betriebsstätte. Die dauerhafte Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes in einem Großraumbüro führt aber zum Entstehen einer Betriebsstätte (EAS 1613, EAS 1941, EAS 1969), denn der dauerhaft zugewiesene Arbeitsplatz ist örtlich gebunden und die Verfügungsmacht ist eine ausschließliche (vgl. Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Rz 17 zu Z 5).

2.3.3.2. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht

Zum Begriff der Betriebsstätte iS einer festen Niederlassung siehe 2.3.2.3.

In jedem einzelnen Fall ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen iSd Art. 11 VO (EU) 282/2011 bzw. der Judikatur des EuGH (siehe dazu 2.3.2.3.) vorliegen, um eine feste Niederlassung zu begründen.

Zu Variante a) und b)

Eine reine Postadresse, an der sich weder ein Geschäftsraum noch Personal des Unternehmers befindet, kann weder den Sitz noch eine feste Niederlassung darstellen. Auch ein reiner Lagerraum wird grundsätzlich mangels Personal ebenfalls keine feste Niederlassung darstellen.

Zu Variante c)

Bei einem angemieteten und mit anderen Unternehmen geteilten Büroraum wird es ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, ob dieser als feste Niederlassung angesehen werden kann. Grundsätzlich wird beim Desk-Sharing wohl schon mangels hinreichenden Grades an Beständigkeit (einer Struktur von personeller und technischer Ausstattung) keine feste Niederlassung vorliegen.

2.3.4. Zuständiges Finanzamt

2.3.4.1. Für die Erhebung der Einkommensteuer/Lohnsteuer

Siehe 1.3.2.1.

2.3.4.2. Für die Erhebung der Umsatzsteuer

Siehe 1.3.2.3.

3. Tätigkeit einer Haushaltshilfe/Reinigungskraft

3.1. Sachverhalt

Ausländische Dienstleister werden als Haushaltshilfen oder Reinigungskräfte in österreichischen Privathaushalten beschäftigt.

3.2. Fragen

1. Wie sind diese Dienstleister steuerlich (Einkommensteuer/Lohnsteuer, Familienbeihilfe, Umsatzsteuer) zu beurteilen?

2. Macht es einen Unterschied, ob es sich um eine Haushaltshilfe oder um eine Reinigungskraft handelt?

3. Welches Finanzamt ist für die Erhebung der Steuern zuständig?

3.3. Lösung

3.3.1. Steuerrechtliche Beurteilung

3.3.1.1. Einkommensteuerrechtliche/Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Auch bei diesen Tätigkeiten kommt es auf die Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG 1988 an. Besteht Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und liegt bei Ausübung der Tätigkeit eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers vor, ist steuerlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. Eine Haushaltshilfe/Reinigungskraft steht in der Regel in einem Dienstverhältnis, selbst wenn dieser hinsichtlich der Arbeitszeit eine gewisse Freizügigkeit eingeräumt ist (VwGH 21.2.1984, 83/14/0102). Indizien für ein Dienstverhältnis sind eine regelmäßige (mindestens einmal wöchentliche) Tätigkeit, die Beistellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber und keine Vertretung durch eine andere Person (vgl. VwGH 22.4.1992, 88/14/0082; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der tätigen Person erlauben, geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung regelmäßig von einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus (vgl. zB VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).

Hinsichtlich der Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz wird auf die Info des BMF vom 10.02.2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012 (Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz) verwiesen.

3.3.1.2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung

Sofern die Haushaltshilfe oder Reinigungskraft nicht unselbstständig, sondern selbstständig tätig ist (vgl. dazu auch 3.3.2.1.), gilt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Folgendes:

Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wird nicht zwischen Haushaltshilfe und Reinigungskraft unterschieden und es hängt von den konkreten Vereinbarungen ab, welche Tätigkeiten der Dienstleistungserbringer zu verrichten hat. Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass eine Haushaltshilfe oder Reinigungskraft eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen erbringt, die aus Sicht des Durchschnittsverbrauches so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dann stellen alle diese Handlungen in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Leistung dar, die gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 am Unternehmensort des Dienstleistungserbringers steuerbar sind.

3.3.2. Zuständiges Finanzamt

3.3.2.1. Für die Erhebung der Einkommensteuer/Lohnsteuer

Siehe 1.3.2.1.

3.3.2.2. Für die Auszahlung der Familienbeihilfe

Siehe 1.3.2.2.

3.3.2.3. Für die Erhebung der Umsatzsteuer

Siehe 1.3.2.3.

Ergänzende Anmerkungen des BM für Familien und Jugend, Abt. I/1:

Es folgen Auszüge aus dem Erlass des BMFJ betreffend Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004

mit drei Informationsblöcken:

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4. Begriffsdefinitionen

4.1. Beschäftigung (Art. 1 lit. a):

Der Arbeitnehmerbegriff der VO alt existiert nicht mehr!

Die VO verwendet stattdessen den Begriff (Ausübung einer) Beschäftigung.

Voraussetzung ist die tatsächliche Ausübung einer rechtmäßigen, erlaubten Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt. Dabei ist auf das nationale Recht abzustellen.

In Österreich sind darunter grundsätzlich alle beschäftigten ASVG-Versicherten (einschließlich freier Dienstnehmer/innen) über der Geringfügigkeitsgrenze (Ausnahmen siehe unten) zu verstehen. Auch Lehrlinge und in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem BSVG hauptberuflich beschäftigte Familienangehörig fallen unter den Beschäftigtenbegriff.

Zu den Beschäftigungen gehören auch geringfügige Beschäftigungen. Erforderlich ist aber, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich "als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" [1] .

Hiervon kann zB. ausgegangen werden, wenn eine Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch ausgeübt wird. Bloße Gelegenheits- oder Gefälligkeitsarbeiten (dafür könnte ein persönliches Naheverhältnis zum Arbeitgeber sprechen) fallen daher nicht darunter.

Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze ist daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (möglicher Beobachtungszeitraum könnte ein Kalenderjahr sein). Dazu sind die Dauer, die Nachhaltigkeit/Qualität und die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgeltes, die Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit (Richtwert: wöchentliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden) und die Dauer des Arbeitsvertrages heranzuziehen. Der antragstellende Elternteil hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen, wie etwa den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel etc. Im Zweifelsfall ist der Fall an das Kompetenzzentrum bzw. das BMWFJ heranzutragen.

Um Doppelprüfungen zu vermeiden, ist Kontakt mit der Gebietskrankenkasse aufzunehmen.

4.1.1. Einer Beschäftigung gleichgestellte Situationen (Art. 11 Abs. 2):

4.1.1.1. Der Bezug einer Geldleistung aufgrund oder infolge einer Beschäftigung gilt als Ausübung der Beschäftigung.

Dazu gehört beispielsweise der Bezug von Krankengeld, Wochengeld, sowie anderer Leistungen, welche aus einer unselbstständigen Tätigkeit gebühren.

der Bezug einer Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrente oder

der Bezug von Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder

für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

freiwillige Versicherungen, Familienbeihilfen- oder

Kinderbetreuungsgeldbezug, Sozialhilfebezug

Der Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld) ist im Bereich des anwendbaren Rechts (Art. 11) einer Beschäftigung gleichgestellt, aber es bestehen dort Sonderregelungen (siehe unter Pkt. 5.).

Der Bezug einer Pension/Rente ist nicht der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt, aber dennoch in bestimmten Fällen für die Prüfung der Zuständigkeit eines Staates für Familienleistungen bedeutsam (siehe unter Pkt. 6.3.).

4.1.1.2. Sonderfall Karenz bis zum 2. Geburtstag eines Kindes:

Unter Karenz versteht man die arbeitsrechtliche Freistellung von der Arbeitsleistung anlässlich der Geburt eines Kindes (Rechtsanspruch) gegen Entfall der Bezüge ohne Sozialversicherung (die Vorlage einer Karenzbestätigung ist erforderlich).

Beispiel:

Eine Angestellte, die unter das MSchG fällt und danach in Karenz geht, gilt bis zum Ende der Karenz, maximal aber bis zum 2. Geburtstag des Kindes, als beschäftigt im Sinne der VO.

Zur Beachtung:

Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über zusätzliche Freistellungen, die über die Dauer der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag) hinausgehen, sind Sonderurlaube, die nicht unter die Gleichstellung mit der Ausübung einer Beschäftigung fallen. [2]

Die Beurteilung, ob bei vergleichbaren Freistellungen von ausländischen Dienstverhältnissen auch weiterhin eine Beschäftigung anzunehmen ist, obliegt dem jeweiligen Staat selbst.

Beispiel Deutschland:

Eltern, die sich in deutscher Elternzeit (kann max. bis zum 3. Geburtstag in Anspruch genommen werden; daran ist in der Regel auch eine KV in DE gebunden) befinden, gelten ebenfalls weiterhin als beschäftigt im Sinne der VO.

Nicht gleichgestellt sind Zeiten der Hospizkarenz (Vollkarenz) oder Bildungskarenz (hier ist jedoch zu prüfen, ob Weiterbildungsgeld vom AMS gebührt, das eine Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellt und daher dem Bezug von Arbeitslosengeld entspricht).

4.2. Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. b):

In Österreich sind darunter alle selbständig tätigen GSVG- (einschließlich neue Selbständige), BSVG- und FSVG-Krankenversicherte (inkl. Opting out-Fälle) zu verstehen.

Unter den Begriff Selbstständige fallen zB auch Landwirte.

Voraussetzung ist die tatsächliche Ausübung einer rechtmäßigen, erlaubten Tätigkeit gegen Bezahlung. Allerdings bleiben Tätigkeiten, "die sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" außer Betracht. Hiervon kann z.B. ausgegangen werden, wenn eine Tätigkeit nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch ausgeübt wird. Bloße Gelegenheits- oder Gefälligkeitstätigkeiten (dafür könnte ein persönliches Naheverhältnis zum Auftraggeber sprechen) fallen daher nicht darunter.

Bei einer Tätigkeit, die so gering ist, dass keine Krankenversicherungspflicht besteht, ist daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (möglicher Beobachtungszeitraum könnte ein Kalenderjahr sein). Dazu sind die Dauer die Nachhaltigkeit/Qualität und die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Höhe des Gewinns bzw. der Einnahmen, die Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit (Richtwert: wöchentliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden) heranzuziehen. Der antragstellende Elternteil hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen, wie etwa Steuerbescheid, Einnahmen-Ausgabenrechnung, Werkvertrag, Gewerbeanmeldung, Nachweis über Kammerzugehörigkeit, etc. Im Zweifelsfall ist der Fall an das Kompetenzzentrum bzw. das BMWFJ heranzutragen.

Um Doppelprüfungen zu vermeiden, ist Kontakt mit der Gebietskrankenkasse aufzunehmen.

4.2.1. Einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situationen:

4.2.1.1. Der Bezug einer Geldleistung aufgrund oder infolge der Tätigkeit gilt als Ausübung der Erwerbstätigkeit.

Dazu gehört beispielsweise der Bezug von Wochengeld, bei freien Dienstnehmer/innen auch der Bezug von Krankengeld.

der Bezug einer Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrente oder

der Bezug von Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder

für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

freiwillige Versicherungen, Familienbeihilfen- oder

Kinderbetreuungsgeldbezug

Der Bezug einer Pension/Rente ist nicht der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt, aber dennoch in bestimmten Fällen für die Prüfung der Zuständigkeit eines Staates für Familienleistungen bedeutsam (siehe unter Pkt. 6.3.).

4.2.1.2. Eine der Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz gleichgestellte Situation von Selbständigen (bis max. zum 2. Geburtstag eines Kindes). [3]

Dies gilt für die Zeit nach der Geburt, sofern vor der Geburt des Kindes tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt und daraus Wochengeld bezogen wurde (Vorlage der KVT-Wochengeldbestätigung ist erforderlich).

Anmerkung:

Selbständige erhalten Wochengeld, sofern sie weiterhin pflichtversichert sind (Gewerbe aufrecht). In den meisten Fällen wird vor und nach der Geburt Wochengeld bezogen. Es gibt aber auch Fälle, in denen nur bis zur Geburt Wochengeld bezogen wird, weil wegen der Ruhendmeldung des Gewerbes gleich nach der Geburt kein Wochengeld nach der Geburt mehr gebührt. Gebührt kein Wochengeld bis zur Geburt, so hat die selbständige Tätigkeit bereits vor der Geburt geendet und ist daher auch keine Gleichstellung von Zeiten nach der Geburt möglich.

Beispiel:

Eine Selbständige wird schwanger und bezieht vor der Geburt Wochengeld. Nach der Geburt bleibt das Gewerbe aufrecht oder wird zum Zwecke der Kindererziehung ruhend gemeldet.

> Bis max. zum 2. Geburtstag des Kindes gilt die Frau als selbständig erwerbstätig im Sinne der VO.

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Anmerkung: Bei Prüfung, ob ein Familienbeihilfenanspruch besteht ist auch von besonderem Interesse, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt!

4. Anwendbares Recht (Art. 11 bis 16)

Eine Person, für die die VO gilt, unterliegt nur den Rechtsvorschriften (RV) eines Mitgliedstaates (MS).

Auch bei Personen, welche in mehreren Mitgliedstaaten tätig werden, sind immer nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates anzuwenden (siehe unter Pkt. 5.2.).

Die VO bestimmt in den Art. 11 bis 16, welchem Mitgliedstaat die Person unterliegt (anwendbares Recht in der VO = anzuwendende Rechtsvorschriften in der VO alt).

Um in grenzüberschreitenden Fällen die Zuständigkeiten eines Staates für Familienleistungen zu eruieren, muss vorab geprüft werden, welchen Rechtsvorschriften der Elternteil bzw. bei Paaren jeder Elternteil für sich gesehen nach den Art. 11 bis 16 der VO unterliegt.

Wichtig:

Ein Indiz dafür, wessen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, ist, in welchem Staat sie krankenversichert ist!

Anmerkung: Bestehen auf Grund der Angaben der Personen bei der Beantragung von Familienleistungen Zweifel daran, dass sie tatsächlich (weiterhin) den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, so ist dies durch Kontaktaufnahme mit der internationalen Abteilung jenes österreichischen KV-Trägers, bei dem die Person versichert ist, abzuklären.

5.1. Grundregeln (Art. 11 Abs. 1 bis 3):

Beispiel 1:

Eine Person wohnt in Österreich und ist für ein italienisches Unternehmen

ausschließlich in Italien tätig.

> Die Person unterliegt den italienischen RV

Beispiel 2:

Ein österreichischer Betrieb nimmt einen Mitarbeiter ausschließlich für eine

Tätigkeit in Ungarn auf. Die Person wohnt im Burgenland; der Sitz des Unternehmens ist in Österreich.

> Die Person unterliegt den ungarischen RV

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5.2.4. Mehrere Beschäftigungen in verschiedenen MS

(Art. 13 Abs. 1 lit. a und b und Art. 14 Abs. 5, 7, 8 und 10 DVO):

Es geht um Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren MS ausüben.

Umfasst sind jedoch auch Personen, die regelmäßig alternierend in mehreren MS beschäftigt sind, unabhängig von der Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Alternierens. Unbedeutende (geringfügigere) Tätigkeiten sind jedoch ausgenommen.

Es gilt der Grundsatz, dass nur ein MS zuständig ist.

Dies ist in der Regel der Wohnortstaat,

oder

Sie unterliegt jedoch den RV des MS, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Tätigkeit in ihrem Wohnortstaat ausübt.

Der zuständige Staat versichert alle Tätigkeiten, wie wenn sie im Inland ausgeübt werden würden - Heranziehung aller Einkünfte für die SV-Beiträge.

Beispiel 1:

Eine Person mit Wohnort in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Deutschland und Österreich, wobei sie in Österreich einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der Sitz des Unternehmens ist in Schweden.

> In dieser Konstellation kommen die Rechtsvorschriften des Wohnortstaats zur Anwendung, da in diesem ein wesentlicher Teil der Beschäftigung erbracht wird.

Beispiel 2:

Eine Person mit Wohnort in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Deutschland und Österreich, wobei sie in Österreich keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der Sitz des Unternehmens ist in Schweden.

> In dieser Konstellation kommen die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats zur Anwendung, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, also die schwedischen RV.

Beispiel 3:

Eine Person mit Wohnort in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen, eines in Deutschland und eines in Österreich. Der Sitz des Unternehmens X ist in Spanien, das Unternehmen Y ist in Irland. > Die Person übt in Österreich keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus.

> Es finden die Rechtvorschriften des Wohnortstaates Österreich Anwendung.

Beispiel 4:

Eine Person mit Wohnort in Tschechien arbeitet für zwei Unternehmen, eines in Deutschland und eines in Österreich. Der Sitz des Unternehmens X ist in Spanien, das Unternehmen Y ist in Irland beheimatet.

> Es finden die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates Tschechien Anwendung.

Beispiel 5:

Eine Person mit Wohnort in Ö. wird für zwei Unternehmen X und Y, die beide ihren Sitz in Spanien haben, in Ö. und Deutschland tätig. In Ö. wird kein wesentlicher Teil der Tätigkeit erbracht.

> Es finden die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates Anwendung, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben, nämlich die spanischen RV.

Achtung:

Anders liegt der Fall, wenn von einem Staat eine Rente bezogen wird und im anderen Staat eine Beschäftigung ausgeübt wird. Diese Person unterliegt ausschließlich den RV des Beschäftigungsstaates.

5.2.5. Mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten in versch. MS

(Art. 13 Abs. 2 lit. a und b und Art. 14 Abs. 6 bis 10 DVO):

Hier geht es um Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd (aber dauerhaft)

eine oder mehrere Tätigkeiten in mehreren MS ausüben.

Zuständig ist der Wohnortstaat, sofern die Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil

im Gebiet dieses MS ausgeübt wird.

Wird die Tätigkeit nicht zu einem wesentlichen Teil im Wohnortstaat ausgeübt, so unterliegt die Person den RV des MS, in dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten (siehe Art. 14 Abs. 9 DVO) befindet.

Der zuständige Staat versichert alle Tätigkeiten, wie wenn sie im Inland ausgeübt werden würden - Heranziehung aller Einkünfte für die SV-Beiträge.

5.2.6. Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in versch. MS

(Art. 13 Abs. 3 VO):

Die (unselbstständige) Beschäftigung zieht die selbständige Erwerbstätigkeit über

die Grenze.

Eine Person unterliegt daher den RV des MS, in dem sie die (unselbstständige) Beschäftigung ausübt, auch wenn sie in einem anderen MS selbstständig tätig ist.

Übt eine Person mehrere Beschäftigungen und eine oder mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten in mehreren MS aus, so sind vorab die Punkte 5.2.4 bzw. 5.2.5 anzuwenden.

Der zuständige Staat versichert alle Tätigkeiten, wie wenn sie im Inland ausgeübt werden würden - Heranziehung aller Einkünfte für die SV-Beiträge.

Beispiel:

Eine Person ist in Österreich unselbstständig und in Polen selbstständig tätig.

> Diese Person unterliegt den österreichischen Rechtsvorschriften.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2015

[1] EuGH vom 26.2.1992, C-357/89 , Rs Raulin.

[2] Der Beschluss Nr. 207 zur VO 1408 wurde als Beschluss F1 für die VO 883 übernommen. Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Interpretation von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 bezüglich Prioritätsregelungen bei Zusammentreffen von Familienleistungen

Nach dem Beschluss F1 ist die Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt "während unbezahltem Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist."

[3] Beschluss F1 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009, ABl. der EU. v. 24. April 2010, C 106/11 f

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 20 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 25 Z 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 7 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 20 Abs. 2 Z 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
Art. 5 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
§ 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 11 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 53 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 21 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 27 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 10 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 10 Abs. 2 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 10 Abs. 3 DVO 282/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
VO 987/2009 , ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
§ 13 erster Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Ausländischer Dienstleister, Baugewerbe, Kosmetikbereich, Massage, Friseur, Scheinadresse, Betriebsstätte, Familienbeihilfe, Kleinunternehmerbefreiung, Einzelunternehmer, Pflegekraft, Hausbetreuung, Reinigungskraft, feste Niederlassung, Dienstleistungsscheck

Verweise:

VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018
BMF 10.02.2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 994
VwGH 23.02.2010, 2007/15/0292
VwGH 09.11.2004, 99/15/0008
EAS 1613
EuGH 28.06.2007, C-73/06 , Planzer Luxembourg Sàrl
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 639b
EAS 1941
EAS 1969
VwGH 21.02.1984, 83/14/0102
VwGH 22.04.1992, 88/14/0082
VwGH 24.09.2003, 2000/13/0182
VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051
EuGH 26.10.2010, C-97/09 , Schmelz

Stichworte