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Auflage eines Vordruckes für Angaben zur steuerlichen Bewertung von Treibstoffen im Luftverkehr

BMFBMF-010220/0015-VI/9/201530.1.20152015Auflage eines Vordruckes für Angaben zur steuerlichen Bewertung von Treibstoffen im Luftverkehr

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 Abs. 5 Z 1a MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994

Schlagworte:

Mineralölsteuer, Luftfahrtbetriebsstoff, Steuerbefreiung, Vordruck, Formular

Verweise:

VS-1131

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 ist Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird, von der Mineralölsteuer befreit. Wurde für Mineralöl, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie gemäß § 5 Abs. 3 MinStG 1995 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Zuständigkeit für die Abwicklung des Erstattungsverfahrens richtet sich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1a MinStG 1995 (dieser wurde durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105/2014 eingefügt) nach der Lage des Steuer- oder Zolllagers, aus welchem das Mineralöl als Treibstoff für die Luftfahrt abgegeben wurde. Nach § 5 Abs. 6 MinStG 1995 sind Erstattungs- und Vergütungsanträge nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Die Steuerbegünstigung kann nur vom Inhaber des Lagers als Steuerschuldner geltend gemacht werden. Dieser hat letztlich bei der Abgabe des Treibstoffs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe (Betankung) vorliegen. Er hat auch gegenüber der Abgabenbehörde den diesbezüglichen Nachweis zu führen. Dies gilt sinngemäß für die Inanspruchnahme einer Steuererstattung nach § 5 Abs. 3 MinStG 1995.

Um den Steuerlagerinhabern und den überprüfenden Zollämtern Anhaltspunkte für die Beurteilung zu geben, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, sollen mittels eines neu aufgelegten Vordruckes von den Betreibern der Flugzeuge die entsprechenden Informationen eingeholt werden. Die aus dem Vordruck hervorkommenden Informationen werden nicht in allen Fällen unmittelbar eine endgültige Entscheidung ermöglichen, sollten jedoch eine grundsätzliche Bewertung hinsichtlich der Voraussetzungen einer steuerfreien Betankung oder Steuererstattung gestatten. Eine positive Bewertung wird auch davon abhängig sein, ob angegebene oder zusätzlich eingeforderte Unterlagen auch tatsächlich vorgelegt werden und entsprechend aussagekräftig sind.

Der Vordruck ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen bei den Formularen unter der Kurzbezeichnung VSt 30 als Druck- und Ausfüllversion in englischer und deutscher Sprache abrufbar (https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&STyp=HaFo ).

Die Verwendung der Vordrucke ist rechtlich nicht verpflichtend. Wenn Informationen über bestimmte Flugbewegungen vorweg als ausreichend angesehen werden können (zB: täglich durchgeführter Linienflug mit entsprechenden Angaben zu den getankten Mengen, etc.) wird ein Ausfüllen des Vordruckes nicht unbedingt nötig und unnötiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden sein.

In allen anderen Fällen wird es jedoch notwendig sein und daher auch im Interesse des Steuerlagerinhabers liegen, den Vordruck VSt 30 von den Verantwortlichen des durchzuführenden Fluges (Pilot oder Vertreter des Luftfahrtunternehmens vor Ort) ausfüllen zu lassen. Die Angaben sollen dem Steuerlagerinhaber bereits die Möglichkeit geben zu entscheiden, ob eine Steuerfreiheit (auf Grund der Abgabe unversteuerten Mineralöls) bereits in der monatlichen Steueranmeldung oder erst in einem nachträglichen Erstattungsverfahren (wenn die Sachlage nicht eindeutig erscheint, Unterlagen nicht beigebracht werden können, etc.) bzw. überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Im Zweifel wird der Inhaber des Steuerlagers den Treibstoff im eigenen Interesse zunächst versteuert abgeben. Weiters wird auf Grund der Angaben im Vordruck den Zollämtern bereits im Zuge der amtlichen Aufsicht (zB: Prüfung der Steueranmeldungen) die Möglichkeit gegeben, eventuell weitere Unterlagen einzufordern, um eine geltend gemachte Steuerbefreiung beurteilen zu können.

Die Zollämter werden eingeladen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Steuerlagerinhaber, die Mineralöl als Flugbetriebsstoff abgeben, über die Verwendung des Vordruckes VSt 30 zu informieren. Der Vordruck wird - soweit er nicht selbsterklärend ist - in einer Ausfüllhilfe erläutert.

Bei Bedarf können Informationsveranstaltungen für Mitarbeiter von Zollämtern und Steuerlagerinhabern organisiert werden. Ein diesbezüglicher Bedarf ist von den Zollämtern (auch bei den betreffenden Steuerlagerinhabern) zu erheben und dem bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (h.granitz@bmf.gv.at bzw. rudolf.leitner@bmf.gv.at ) bis Ende Februar 2015 bekannt zu geben.

Bundesministerium für Finanzen, 30. Jänner 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 Abs. 5 Z 1a MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994

Schlagworte:

Mineralölsteuer, Luftfahrtbetriebsstoff, Steuerbefreiung, Vordruck, Formular

Verweise:

VS-1131

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