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Pauschalgebühren für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder

BMFBMF-010206/0002-VI/5/20151.2.20152015

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 15.02.2016, BMF-010206/0020-VI/5/2016, abgeändert.

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Dezember 2014 (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab 1. Februar 2015, wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen.

Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte der Verordnung dargestellt:

1. Gegenstand und Höhe der Pauschalgebühr

Diese Schriften werden in der Folge (verkürzt) als "Eingaben" bezeichnet.

Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist.

2. Entstehen der Gebührenschuld

Bei einer Eingabe in Papierform entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (dies ist derzeit nur bei Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht möglich), entsteht die Gebührenschuld, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.

3. Vorgangsweise bei der Vergebührung

3.1. Bescheidhinweise

In dem jeweiligen Bescheid, gegen den eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes erhoben werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass

3.2. Beschwerde ohne vorherigen Bescheid

Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (zB Säumnisbeschwerde und Maßnahmebeschwerde), ist auf dem Zahlungsbeleg oder bei der Erteilung einer Zahlungsanweisung als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet.

3.3. Einbringung der Eingabe in Papierform

Ein der Eingabe angeschlossener Zahlungsbeleg oder Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzugeben. In diesem Fall hat die Behörde oder das Gericht auf dem Nachweis einen Sichtvermerk und auf der im Verwaltungsakt verbleibenden Eingabe einen Vermerk über den erfolgten Nachweis der Gebührenentrichtung anzubringen.

Im Fall einer nicht entsprechenden Vergebührung muss die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem die Eingabe eingebracht wurde, gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen "Amtlichen Befund" (http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/StuR1.pdf ) aufnehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermitteln. Das Finanzamt setzt in der Folge die Gebühr und eine zwingende Gebührenerhöhung in Höhe von 50% mit Bescheid fest.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde oder das Gericht den Beschwerdeführer (Antragsteller) - ausgenommen berufsmäßige Parteienvertreter - im Sinne der Bürgerfreundlichkeit zunächst auf die Gebührenpflicht seiner Eingabe hinweist und ihm für die Vorlage des Nachweises über die erfolgte Entrichtung eine angemessene Frist (etwa 1 Monat) einräumt und erst im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Nachweises den "Amtlichen Befund" aufnimmt. Diese Vorgangsweise wird insbesondere dann angebracht sein, wenn der Eingabe kein Bescheid zugrundliegt (etwa bei Säumnisbeschwerden und Maßnahmebeschwerden) und der Beschwerdeführer (Antragsteller) somit nicht über die Gebührenpflicht der Eingabe informiert werden konnte.

3.4. Einbringung der Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr

Die Gebühr ist durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) anzugeben, unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll.

4. Inkrafttreten der Verordnung

Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Die Vorschriften über die Pauschalgebühr gelten für alle Beschwerden, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; das bedeutet, dass diese Bescheide die unter Punkt 3.1. angeführten Hinweise zu enthalten haben. Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (etwa bei Säumnisbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde), sind die Vorschriften über die Pauschalgebühr anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht wird.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Jänner 2015

Anmerkungen:
In GebR 2019 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014

Schlagworte:

Pauschalgebühr, Neuregelungen, Gegenstand und Höhe der Pauschalgebühr, Bescheidhinweise, Entstehen der Gebührenschuld, Vergebührung, Beschwerde, elektronischer Rechtsverkehr, Inkrafttreten der Verordnung, Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Wiedereinsetzungsantrag, Wiederaufnahmeantrag, Vorlageantrag, Eingabe, amtlicher Befund, Notionierung

Verweise:

§ 21 Abs. 3 BVwGG, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013
BMF 15.02.2016, BMF-010206/0020-VI/5/2016
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 312

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