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9.5.1.2. Erkundigungen, Vernehmungen

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

Definition

Die Ermittlungshandlungen dürfen in Finanzstrafverfahren nur über Anordnung der Finanzstrafbehörde ergriffen werden.

Erkundigung bedeutet das Verlangen von Auskunft und die Entgegennahme einer Mitteilung von einer Person.

Vernehmung ist das Befragen von Personen nach förmlicher Information über deren Stellung im Verfahren.

9.5.1.2.1. Identitätsfeststellung § 99 Abs. 5 FinStrG über Anordnung der Finanzstrafbehörde

Definition

Die Feststellung der Identität einer Person ist zulässig, wenn diese eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeugin/als Zeuge (Auskunftsperson) für ein Finanzvergehen in Betracht kommt.

Standard

Festgestellt werden dürfen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift. Die Finanzstrafbehörden sind auch befugt, die Person zu fotografieren und deren Größe festzustellen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.

Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung zur Identität mitzuwirken. Über Aufforderung ist der Person der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen.

Sollte sich die Person widersetzen, kommt eine Personendurchsuchung nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Personendurchsuchung bei Gefahr imVerzug vorliegen. Auf die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls immer zu achten.

Eine Festnahme bloß zum Zweck der Identitätsfeststellung ist nur dann zulässig, wenn andere verfahrensrechtliche Bestimmungen (AuslBG) dies vorsehen.

9.5.1.3. Beweisverwertungs(verbote)

Definition

Rechtswidrige Beweisaufnahmen (zB Vernehmungen und Beschlagnahmen), die die Unverwertbarkeit der Beweisergebnisse zur Folge haben.

Standard

Die rechtliche Beurteilung über Beweisverwertungsverbote obliegt ausschließlich der Finanzstrafbehörde. Diese ist auch über durchgeführte Beschlagnahmen ohne Verzug zu verständigen.

9.5.1.4. Aktenführung, Akteneinsicht

Standard

Die Beweismittel sind unverzüglich an die Finanzstrafbehörde zu übermitteln. Bis zur Erstellung des Ermittlungsberichtes an die Finanzstrafbehörde können die Beweisunterlagen nach Absprache mit der Finanzstrafbehörde bei der Finanzpolizei verbleiben.

Wurden die Beweisgegenstände nach den Bestimmungen des § 89 Abs. 2 FinStrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt, sind diese unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben.

Über die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht entscheidet die Leiterin/der Leiter der Finanzstrafbehörde.

9.5.1.5. Ermittlungsberichte

Standard

Über die durchgeführten Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse ist der zuständigen Finanzstrafbehörde (Leiter/in Strafsachen) nach Abschluss bzw. nach gesonderter Vereinbarung schriftlich zu berichten.

Die Finanzpolizei hat bei der Erstattung der Berichte alle aufgenommenen Beweismittel (belastende und entlastende) anzuführen und diese der Finanzstrafbehörde im Original vorzulegen.

Vernehmungsprotokolle und weitere Beweismittel sind im Original anzuschließen.

Zwischenberichte sind dann erforderlich, wenn im laufenden Ermittlungsverfahren verfahrensrechtliche Anträge gestellt werden, über die die Finanzstrafbehörde zu entscheiden hat (Bsp. Beweisanträge, Anträge auf Beigabe einer Verfahrenshilfeverteidigerin/eines Verfahrenshilfeverteidigers).

Ein Zwischenbericht hat unverzüglich zu erfolgen, wenn Zwangsmaßnahmen durchzuführen sind oder gerichtliche Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren besteht.

Die weitere Vorgangsweise wird durch die Finanzstrafbehörde festgelegt.

Sollten die Ermittlungen nicht innerhalb der mit der Finanzstrafbehörde vereinbarten Frist abgeschlossen werden können, ist die Finanzstrafbehörde mittels eines Zwischenberichtes über den Stand der Ermittlungen zu informieren und die weitere Vorgangsweise abzuklären.

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