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9.4.4. Sicherung von Abgabenansprüchen, Einbringung von Abgabenrückständen

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

9.4.4.1. Erhebung von Grundlagen für Forderungspfändungen durch die Finanzpolizei

Bei Vorliegen eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes hat im Zuge der Feststellung von Forderungen auch die Beweissicherung/Beweisaufnahme hinsichtlich der zu pfändenden Forderungen auf ihre Schlüssigkeit und nach Möglichkeit der (ungefähren) Höhe der relevanten Forderungen sowie deren ev. Unpfändbarkeit zu erfolgen.

Als Beweise kommen unter anderem in Betracht:

9.4.4.1.1. Forderungspfändungen durch die Finanzpolizei

Die Finanzpolizei kann für das Finanzamt, an dessen Standort die Dienststelle der Finanzpolizei eingerichtet ist, nach Vorliegen eines Rückstandsausweises Forderungspfändungen durchführen.

Bei Vorliegen eines Amtshilfeersuchens oder bei Gefahr im Verzug gemäß § 12 Abs. 4 AVOG 2010 (Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit) können Forderungspfändungen auch für ein fremdes Finanzamt erfolgen.

9.4.4.1.2. Zustellung des Pfändungsbescheides durch die Finanzpolizei

Bei einer Einbringungsgefährdung oder einer Erschwerung der Einbringung empfiehlt es sich für einen unverzüglichen Erwerb des Pfandranges, die Forderungspfändung - Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin/den Drittschuldner - durch die Finanzpolizei mit Zustellnachweis zustellen zu lassen.

Dabei können bei der Drittschuldnerin/dem Drittschuldner Erhebungen durch die Finanzpolizei über die gepfändeten Forderungen erfolgen.

9.4.4.2. Inkasso durch die Finanzpolizei

Die Finanzpolizei kann für jenes Finanzamt, an dessen Standort die Dienststelle der Finanzpolizei eingerichtet ist, nach Vorliegen eines Rückstandsausweises und eines unterfertigten Vollstreckungsauftrages, Vollstreckungshandlungen durchführen und ist im Zuge dieser Tätigkeit ermächtigt, Geldbeträge zu empfangen.

Bei Vorliegen eines Amtshilfeersuchens oder bei Gefahr im Verzug gemäß § 12 Abs. 4 AVOG 2010 können Vollstreckungshandlungen und Inkassotätigkeiten auch für fremde Finanzämter vorgenommen werden.

Die Organe der Finanzpolizei, die zum Inkasso berechtigt sind, wurden mittels Amtsverfügung namentlich festgelegt.

Bei der Entgegennahme von Bargeld sind die Bestimmungen der Vorschrift Abgabensicherung zu beachten, insbesondere Formvorschriften, Quittierung und Prüfung.

9.4.4.3. Quittierung

Über eingehobene Beträge ist eine Quittung auszustellen.

Die Quittung ist im Durchschreibeverfahren in dreifacher Ausfertigung vollständig auszufertigen. Die Erstschrift ist dem Abgabenschuldner auszufolgen.

Gleichzeitig sind mit der Quittung auch die durch die Amtshandlung angefallenen Pfändungsgebühren festzusetzen und einzuheben (1% vom einzubringenden Betrag, wenn lediglich Bargeld abgenommen wird, 1% vom abgenommenen Betrag, mindestens 10 Euro). Die Quittung stellt hinsichtlich der festgesetzten Pfändungsgebühr einen Bescheid dar, der vom Vollstrecker an Ort und Stelle approbiert wird.

Bei der Quittierung ist zu beachten, für welche Abgabenbehörde die Finanzpolizei tätig wird.

Bei Gefahr in Verzug gemäß § 12 Abs. 4 AVOG 2010 ist die Finanzpolizei für das fremde Finanzamt tätig und daher ist unter "Finanzamt" die fremde Abgabenbehörde und die Steuernummer anzuführen.

9.4.4.4. Fahrnisexekution durch die Finanzpolizei

Die Finanzpolizei kann für das Finanzamt, an dessen Standort die Dienststelle der Finanzpolizei eingerichtet ist, nach Vorliegen eines Rückstandsausweises und eines unterfertigten Vollstreckungsauftrages Fahrnisexekutionen (Sachpfändungen) durchführen.

Bei Vorliegen eines Amtshilfeersuchens oder gemäß § 12 Abs. 4 AVOG 2010 bei Gefahr im Verzug ist die Finanzpolizei ermächtigt, finanzbehördliche Vollstreckung auch für fremde Finanzämter vorzunehmen.

Vor der Sachpfändung sind ein Rückstandsausweis und ein Vollstreckungsauftrag auszudrucken. Der Vollstreckungsauftrag ist von der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter zu unterfertigen.

Über die durchgeführte Pfändung ist ein Protokoll über die Pfändung aufzunehmen und die Beilage zum Pfändungsprotokoll auszufüllen. In der Beilage sind die Pfandgegenstände zu beschreiben und ein Bleistiftwert anzusetzen.

Die Beschreibung eines Pfandgegenstandes hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Identifizierung des Pfandgegenstandes jederzeit möglich ist.

Für die Begründung des Pfandranges ist der genaue Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Pfandrechterwerbes im Protokoll anzuführen.

Werden Fotos über die gepfändeten Gegenstände angefertigt, sind diese dem Pfändungsprotokoll beizulegen.

Das Pfändungsprotokoll ist vom Vollstreckungsorgan und von der Vollstreckungschuldnerin/vom Vollstreckungsschuldner zu unterfertigen.

Die Verweigerung der Unterschrift steht einer rechtswirksamen Pfändung nicht entgegen, ist aber im Pfändungsprotokoll zu vermerken.

Gemäß § 21 AbgEO ist über die durch das Vollstreckungsorgan vorgenommenen Vollstreckungshandlungen von demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.

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